Ab dem 1.7.2021 wird aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel der innergemeinschaftliche Fernverkauf. Innergemeinschaftlicher Fernverkauf bedeutet, dass ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet und beim Empfänger kein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ist. Das heißt, der Abnehmer ist in der Regel eine Privatperson in einem anderen EU-Land. Konsequenz: Der Ort der Lieferung befindet sich dann dort, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Ausnahme: Ist der liefernde Unternehmer nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig, verlagert sich der Ort der Lieferung erst dann in das Land des Leistungsempfängers, wenn die Umsatzschwelle von 10.000 € im vorangegangenen und im laufendenden Kalenderjahr nicht überschritten wird. Es handelt sich um eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 €, bei der auch alle Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen, die auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbracht werden, einbezogen werden. Für die Umsatzschwelle sind also ab dem 1.7.2021 nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen relevant, sondern auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe. Außerdem gilt die Bagatellgrenze von 10.000 € nicht getrennt für jedes EU-Land. Es kommt vielmehr auf die Summe aller Umsätze an, die unter diese Regelung fallen. Auf die Anwendung der Bagatellgrenze kann auch verzichtet werden. Der Unternehmer ist an diesen Verzicht dann mindestens für 2 Jahre gebunden.
Wenn beim innergemeinschaftlichen Versandhandel die maßgebende Erwerbschwelle überschritten wird, wird das sogenannte „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS)“, das u.a. für elektronisch erbrachte Leistungen gilt, ab dem 1.7.2021 auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert und heißt jetzt „One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)“. Mit diesem Verfahren hat der leistende Unternehmer dann die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sich aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergibt, über das Portal des BZSt anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland entfällt. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder abwickelt.
Hinweis: Die Anmeldung zum erweiterten OSS-Verfahren ist bereits seit dem 1.4.2021 möglich. Der Unternehmer muss sich vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim BZSt für das vereinfachte Verfahren anmelden. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Betroffene Unternehmer, die sich noch nicht angemeldet haben, sollten sich möglichst schnell zum OSS-Verfahren anmelden. Anderenfalls muss der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Land anmelden und abführen, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Unternehmer, die an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, müssen die hierfür vorgesehene Umsatzsteuererklärung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Zahlung der Steuerschuld erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist der allgemeine Steuersatz des Staates anzuwenden, in dem die Leistung durch Privatpersonen in Anspruch genommen wird. Das ist also der Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diesem Mitgliedstaat steht auch die Umsatzsteuer zu. Die Verteilung und Zahlung an die jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgt dann durch das BZSt.
Praxis-Beispiel: Ein im Inland ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus seinem Lager im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 € nicht und verzichtet nicht auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).
Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. § 3c Abs. 1 UStG ist nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und die Umsatzschwelle nicht überschreitet.
Wird eine Kapitalforderung, die nach dem 31.12.2008 begründet wurde und deren Kapitalerträge nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind, ganz oder teilweise uneinbringlich, führt dies zu einem Verlust, der steuerlich anzuerkennen ist. Eine Kapitalforderung ist uneinbringlich, wenn der Gläubiger keine Möglichkeit hat, seinen Anspruch auf gesetzlich zulässigem Weg durchzusetzen. Davon ist z. B. dann auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein reicht noch nicht aus.
Veräußerungsverlust ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Rückzahlung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ausfall der Kapitalforderung stehen und den Anschaffungskosten der Kapitalforderung.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige schloss mit einer Kapitalanlagefirma im Jahr 2019 einen Vertrag über 20.000 € ab, den er an die Kapitalanlagefirma gezahlt hat. Die Kapitalanlagefirma täuschte dem Steuerpflichtigen die Anlage seines Kapitals in Anleihen vor. Der Steuerpflichtige sollte hierfür eine jährlich nachschüssig zu zahlende Rendite zwischen 7% bis 9% des Anlagebetrages erhalten. Im Jahr 2020 wurde dem Steuerpflichtigen für das Jahr 2019 eine fällige und zur Auszahlung bereitstehende Scheinrendite in Höhe von 800 € in den Büchern der Kapitalanlagefirma gutgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die Kapitalanlagefirma noch leistungsfähig und leistungsbereit. Im Jahr 2021 kam es zum Zusammenbruch des Schneeballsystems und es stand fest, dass mit einer Kapitalrückzahlung nicht zu rechnen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war mangels Masse abgelehnt worden.
Lösung: Im Jahr 2020 erzielt der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Höhe von 800 €, die zu besteuern sind. Die Wiederanlage der Scheinrendite führt zu Anschaffungskosten einer Kapitalforderung. Im Jahr 2021 kann ein Veräußerungsverlust in Höhe von 20.800 € steuerlich berücksichtigt werden (Kapitalauszahlung 0 € abzüglich Anschaffungskosten 20.800 €). Im Jahr 2021 sind davon wegen des eingeschränkten Verlustausgleichs 20.000 € zu berücksichtigen und 800 € gesondert festzustellen (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG).
Die Verrechnung von Verlusten, die aufgrund der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung entstanden sind, ist auf 20.000 € begrenzt. Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden. Die Verrechnung darf auch in den Folgejahren nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen. Die Verrechnung ist in den Folgejahren ebenfalls auf jeweils 20.000 € pro Jahr begrenzt. Anwendung: Die Begrenzung der Verlustverrechnung bei der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde geregelt, dass bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke) in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der ermäßigte Streuersatz anzuwenden ist. Durch das Dritte Corona Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 wurde die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert. Das wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das BMF hat jetzt die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das gesamte Jahr 2021 bekanntgegeben. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1.1. bis 30.6.2020) und für das 2. Halbjahr 2021 (1.7. bis 31.12.2021) sind identisch und stellen jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Gewerbezweig
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 und 1. Juli bis 31. Dezember 2021
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Euro
Euro
Euro
Bäckerei
664
154
818
Fleischerei
637
255
892
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
731 1.247
376 443
1.107 1.690
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Café und Konditorei
637
269
906
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel)
302
41
343
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
617
309
926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
141
121
262
Hinweis: für den Jahresbetrag müssen die Werte in der Tabelle verdoppelt werden.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.
Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Die Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zwangsläufig zur Aufgabe des Betriebs.
Praxis-Beispiel: Die verstorbene Mutter hatte im Jahr 1973 nach dem Tod ihres Ehemanns die landwirtschaftlich genutzten Flächen nacheinander an verschiedene Pächter jeweils im Ganzen verpachtet. Die Hofstelle veräußerte sie 1975. Seit dem Jahr 1976 erfasste sie die Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ihre drei Kinder haben nach ihrem Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbengemeinschaft die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen erworben. Die Erbengemeinschaft erklärte ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt ging demgegenüber von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der von der Mutter geführte land- und forstwirtschaftliche Betrieb mit dem Verkauf der Hofstelle im Wirtschaftsjahr 1974/1975 zwangsweise aufgegeben worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen oder das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche Einkünfte erzielen will. Der BFH hat entschieden, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb mit dem Verkauf der Hofstelle nicht zwangsweise aufgegeben wird. Es gab schon immer land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Hofstelle, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Stückländereien. Konsequenz ist, dass durch den Verkauf der Hofstelle das Wahlrecht des Verpächters nicht entfällt.
Das Wahlrecht entfällt nur, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen des landwirtschaftlichen Betriebs so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Denn die identitätswahrende Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs ist an den Fortbestand der verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen gebunden. Ob eine Hofstelle vorhanden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Solange der Verpächter keine eindeutige Erklärung der Betriebsaufgabe abgibt, ist er daher grundsätzlich frei, den Verpachtungsbetrieb zu Beginn oder während der Verpachtung in einem Umfang umzustrukturieren, der einer Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung, wenn auch in abgewandelter Form, nicht entgegensteht.
Die Globalisierung hat den Unternehmen viele Vorteile gebracht, aber gleichzeitig den großen multinationalen Unternehmen die Möglichkeit geboten, ihre Gewinne nicht in den Ländern zu versteuern, in denen sie die Gewinne realisiert haben, sondern in den Ländern, die niedrige Steuersätze haben. Die kombinierte Wirkung der Globalisierung und Digitalisierung der Volkswirtschaften hat somit zu Verzerrungen und Ungleichheiten geführt, die nur durch eine multilateral vereinbarte Lösung wirksam angegangen werden können.
Der Beschluss der G7-Finanzminister, einschließlich eines Mindestniveaus der globalen Besteuerung, ist ein Anfang auf dem Weg zum globalen Konsens, der als notwendig angesehen wird, um das internationale Steuersystem zu reformieren. Diese Entscheidung verleiht den bevorstehenden Diskussionen zwischen den 139 Mitgliedstaaten und den Rechtsordnungen des OECD/G20-Inklusiven Rahmen für BEPS mehr Nachdruck, eine endgültige Vereinbarung zu erzielen. Ziel ist, dass multinationale Unternehmen ihren gerechten Anteil überall zahlen. Es werden nachdrücklich die Bemühungen zum sogenannten Zwei-Säulen Projekt unterstützt, die im Rahmen der G20 und des Inclusive Framework on BEPS der OECD unternommen werden. Die G7-Staaten wollen eine gerechte Lösung für die Zuteilung von Besteuerungsrechten finden. Hierbei sollen
den Marktstaaten Besteuerungsrechte auf mindestens 20% des Gewinns, der eine Marge von 10% der größten und profitabelsten multinationalen Unternehmen übersteigt, zuerkannt werden, (Säule 1).
Die G7 verpflichten sich darüber hinaus zu einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von mindestens 15% auf Länderbasis (Säule 2).
Problem: Die G7-Finanzminister wollen ein „kaputtes globales Steuersystem“ überarbeiten, indem eine globale Mindeststeuer festgesetzt wird. Die Steuersysteme der einzelnen Länder sind unterschiedlich strukturiert, sodass es kein globales Steuersystem gibt. Das wird sich kaum ändern lassen. Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen entsprechen nicht mehr der - durch Globalisierung und Digitalisierung - veränderten Situation. Es müssen also zwischenstaatliche Regelungen gefunden werden, die global gelten, was bei zum Teil gegensätzlichen Interessen nicht einfach sein wird.
Fazit: Die Diskussion hat begonnen - bis zu einer gemeinsamen Lösung wird es noch dauern.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde befristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Die Absenkung erfolge zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie wurde nunmehr jedoch bis zum 31.12.2022 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb bis zum 31.12.2022
alle Speisen mit 7% verzehrt und
die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, weiterhin zu. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2022.
Praxis-Beispiel: Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.
Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2022 auf die
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.