Ein Unternehmen, wie z. B. ein Kreditinstitut, hat keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn es Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet.
Praxis-Beispiel: Ein Kreditinstitut lud in den Jahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z. B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen zunächst der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, dass für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden keine Steuer abzuführen sei. Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.
Von der Pauschalierung der Einkommensteuer werden nicht alle Zuwendungen erfasst. Die Pauschalierung beschränkt sich nur auf Zuwendungen, die beim Zuwendungsempfänger als einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu erfassen sind. § 37b EStG ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und begründet keine zusätzliche eigenständige Einkunftsart. Außerdem ist Voraussetzung, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Die gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers sind nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Das Kreditinstitut habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z. B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Die Zuwendungen an die Kunden unterliegen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ somit nicht der Pauschalierung. Der Beschenkte erzielt, da es keinen Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage gibt, keine Einkünfte im Sinne des EStG.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt (Az.: VI R 10/21). Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.
Angemessene Bewirtungsaufwendungen können nur dann als Betriebsausgaben angezogen werden, wenn ein schriftlicher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung vorliegt. Das BMF hat nunmehr umfassend Stellung genommen, wobei die Anforderungen an den Inhalt des Bewirtungsbelegs im Wesentlichen nicht neu sind. Neu sind allerdings die Anforderungen, die an die Erstellung von Bewirtungsrechnung gestellt werden.
Nachweis der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Restaurantrechnungen müssen maschinell ausgedruckt und registriert sein. Das ist nicht neu. Neu ist jedoch, dass die Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn es sich bei dem Bewirtungsbeleg um eine maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung handelt, die mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt wurde. Der Bewirtungsbetrieb ist verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 € eine ordnungsgemäße Rechnung dar. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht. Die so ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Vertrauensschutz: Der Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR Codes dargestellt werden.
Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Das elektronische Aufzeichnungssystem darf weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich ist. In diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig.
Spätere unbare Zahlungen: Werden Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt (z. B. bei der Bewirtung eines größeren Personenkreises im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung) oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage des Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion, der die Angaben nach § 6 KassenSichV beinhaltet, nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung der Rechnung beizufügen.
Verzehrgutscheine: Werden für Gäste eines Unternehmens Verzehrgutscheine ausgegeben, gegen deren Vorlage die Besucher auf Rechnung des Unternehmens in einem Bewirtungsbetrieb bewirtet werden, reicht für den Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine aus.
Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen: Wird der Beleg vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg), ist die erforderliche Autorisierung durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können. Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung). Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden.
Anwendung: Bei Belegen über Bewirtungsaufwendungen, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden, ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Soweit darüber hinaus nach dem neuen BMF-Scheiben erhöhte Anforderungen an die Nachweisführung zu erfüllen sind, gelten diese verpflichtend für Bewirtungsaufwendungen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.
Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, sind nach deutschem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung nach EU-Recht scheidet ebenfalls aus.
Praxis-Beispiel: Eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege, erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Der MDK rechnete die Leistungen monatlich ihr gegenüber ab, wobei der MDK keine Umsatzsteuer auswies. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit erklärte die Krankenschwester als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sei. Es unterwarf deshalb die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei den Leistungen, die die Krankenschwester im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachte, zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Dabei schadet es nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfsbedürftigen, sondern an den MDK erbracht hat.
Allerdings scheitert das Berufen auf die Steuerbefreiung nach EU-Recht daran, dass die Krankenschwester nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist. Eine solche Anerkennung ist aber Voraussetzung für die EU-rechtliche Steuerbefreiung. Die EU-rechtliche Steuerbefreiung kann nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung über den MDK abgeleitet werden.
Während der Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer zu Hause im „Home-Office“ gearbeitet. Für zusätzliche Kosten kann der Arbeitnehmer in seiner Steuerklärung eine Homeoffice-Pauschale geltend machen, die auch dann gewährt wird, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht keinen Unterschied.
Es kann ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden kann, höchstens jedoch 600 € im Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale ist nur auf Tätigkeiten in den Jahren 2020 und 2021 begrenzt, die in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurden bzw. werden. Die Homeoffice-Pauschale kann auch beansprucht werden, wenn darauf verzichtet wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bisherigen Regelung in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Der Arbeitnehmer kann die Pauschale nur für die Kalendertage geltend machen, an denen er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht. Um die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung für 2020 geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer nachweisen oder glaubhaft machen, an wie vielen Tagen er ausschließlich im Homeoffice tätig war. Die beste Lösung ist, wenn der Arbeitgeber die Zahl der Arbeitstage wie folgt bescheinigt.
„Frau/Herr (Vor- und Nachname) war für unser Unternehmen/Büro/Geschäft im Jahr 2020 an …Tagen ausschließlich zu Hause im Home-Office tätig. Ihre/Seine erste Tätigkeitsstätte hat sie/er an insgesamt … Tagen aufgesucht.“
Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn von derzeit 9,50 € pro Stunde steigt ab dem 1.7.2021 auf 9,60 € pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen also kontrollieren, ob Anpassungen erforderlich sind.
Bei 47 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,60 € ein monatlicher Arbeitslohn von (47 × 9,60 € =) 451,20 €.
Wenn man jeweils volle Stunden abrechnet, dürfen ab dem 1.7.2021 maximal 46 Stunden im Monat vereinbart werden.
Wichtig! Arbeitgeber, die mit ihrem Minijobber eine monatliche Arbeitszeit von 47 Stunden vereinbart haben, müssen die Arbeitszeit anpassen, weil ansonsten ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich entsteht.
Der Bundesrat hat am 25.6.2021 den Bundestagsbeschluss zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen sich die europäischen Transparenzregister vernetzen.
Konsequenz: Es wird jetzt eine Meldepflicht auch für solche Gesellschaften eingeführt, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden (wird geführt beim Bundesanzeiger-Verlag). Ziel ist es, dass einheitliche Datensätze entstehen, sodass ein EU-weiter Austausch ermöglicht und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert wird.
Das Transparenzregister ist bisher als Auffangregister strukturiert. Das heißt, die Meldung ans Transparenzregister war bisher nicht erforderlich, wenn alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z. B. im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enthalten sind. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat. Da die verschiedenen deutschen Register nicht miteinander vernetzt sind, wird nunmehr eine umfassende Meldepflicht an das Transparenzregister eingeführt. Die Meldepflicht für alle sorgt dafür, dass alle relevanten Informationen als strukturierte Datensätze im Transparenzregister zum Zwecke der europaweiten Vernetzung zur Verfügung stehen. Betroffen von den erweiterten Meldepflichten sind laut Gesetzesbegründung ca. 2,3 Mio. deutsche Unternehmen. Wer seine Meldepflichten nicht erfüllt, muss mit der Festsetzung eines Bußgelds rechnen.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft.
Übergangsfristen: Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten ist folgende gestaffelte Übergangsregelung vorgesehen:
bei einer Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2022 und
in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022
Für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wird ein Bußgeld festgesetzt. Der Vollzug der Bußgeldvorschriften wird infolge der neuen Regelungen
bei einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2023 und
in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.