Steuernews

Schenkung: Zahlungen an Nach- bzw. Vertragserben

Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie dazu dienen, etwaige Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben abzuwenden.

Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht und der BFH gaben dem Kläger Recht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Da es sich um ein rückwirkendes Ereignis handelt, ist ein bereits ergangener Schenkungssteuerbescheid entsprechend zu ändern.

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Sozialversicherung: Neue Grenzen bei der Beitragsbemessung ab 2022

Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 legt der Gesetzgeber unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2022 vor.

Aufgrund der negativen Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland im Jahr 2020 ergibt sich eine ungleiche Entwicklung der Grenzen. Während die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Westen von 85.200 € auf 84.600 € (monatlich 7.050 €) geringfügig sinkt, steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Osten von 80.400 € auf 81.000 € (monatlich 6.750 €). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird nach dem Entwurf unverändert bei 58.050 € (monatlich 4.837,50 €) bleiben. Das gilt im Übrigen auch für die Jahresarbeitsentgeltgrenze, sie bleibt mit 64.350 € unverändert.

Die Rechengrößenverordnung muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt dann in Kraft.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022

  West Ost
  Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.650 € 103.800 € 8.350 € 100.200 €
Allgemeine Jahresentgeltsgrenze Krankenversicherung   64.350 €   64.350 €
Besondere Jahresentgeltsgrenze Krankenversicherung   58.050 €   58.050 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290 € 39.480 € 3.150 € 37.800 €

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Betriebseröffnung: Mitteilung ans Finanzamt

Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss seine Verhältnisse, die für die Besteuerung erheblich sind, im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ erklären. Seit dem 1.1.2021 muss der Fragebogen innerhalb eines Monats nach Eröffnung bzw. Beginn der Tätigkeit elektronisch übermittelt werden.

Die Finanzverwaltung stellt die elektronischen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung im Online-Finanzamt „Mein ELSTER zur Verfügung. Es ist zwischen den folgenden Fragebögen zu unterscheiden:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck bei der Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts ist bis auf Weiteres auf der Seite des BMF zu finden.

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Übertragung von Kinderfreibeträgen

Bei verheirateten und dauernd getrenntlebenden Elternteilen kann

  • der Kinderfreibetrag und
  • der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag)

von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Entschädigungen, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die EU eine Gemeinschaftssteuer.

Der 1997 geborene Sohn des Klägers wohnt seit 2010 bei seiner Mutter, die vom Kläger dauernd getrennt lebte (und zwischenzeitlich geschieden ist). Die Mutter hat das Kindergeld bezogen. Der Kläger nahm antragsgemäß den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag in voller Höhe in Anspruch, also auch den Teil, der der Mutter zustand. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 prüfte das Finanzamt, ob die kindbedingten Freibeträge zu einer höheren Entlastung führten als das Kinder-geld (Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG). Diese vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung ergab, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden war. 

Das Finanzamt ging davon aus, dass bei der Steuerberechnung mit kindbedingten Freibeträgen die EU-Steuer auf die Steuer nach dem Grundtarif anzurechnen sei, bevor das Kindergeld hinzugerechnet wird. Die Steuerermäßigungen für Parteispenden und haushaltsnahe Dienstleistungen können nicht berücksichtigt werden, da die tarifliche Einkommensteuer bereits durch die Anrechnung der EU-Steuer auf 0 € reduziert werde. Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfolgte danach auch kein Abzug der kindbedingten Freibeträge. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es davon ausging, dass die Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergeldes zu erfolgen habe.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Günstigerprüfung von nicht zusammenveranlagten Eltern für den Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen

  • der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der kindbedingten Freibeträge und
  • der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der kindbedingten Freibeträge

gegenüberzustellen ist. Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen. Das hat zur Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob die kindbedingten Freibeträge, die einem Elternteil zustehen, überhaupt auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Leben die Elternteile dauernd getrennt, liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor. Das hat zur Folge, dass auch die Voraussetzungen für eine automatische Verdoppelung der kindbedingten Freibeträge bei einem Elternteil nicht erfüllt sind.

Konsequenz: Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist. Die Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil gemeldet ist, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll.

Das Finanzgericht hat die Übertragung des Kinderfreibetrags der Kindsmutter auf den Kläger auf den Antrag des Klägers gestützt, ohne zu prüfen, ob die Übertragungsvoraussetzungen vorliegen. Unzureichende Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanz sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt. Das Finanzgericht muss daher nach den Vorgaben des BFH erneut entscheiden.

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Land- und Forstwirte: Durchschnittssatz-Besteuerung

Hat der Gesamtumsatz eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die Umsatzsteuer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird, wie folgt festgesetzt:

  • für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse) auf 5,5%; die Vorsteuerbeträge werden auf 5,5% festgesetzt, sodass die Zahllast 0 € beträgt.
  • für die Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie von alkoholischen Flüssigkeiten auf 19% (hier gibt es keine Pauschalierung der Vorsteuer).
  • für die übrigen Umsätze auf 10,7%; die Vorsteuerbeträge werden auf 10,7% festgesetzt, sodass die Zahllast insoweit 0 € beträgt.

Die Besteuerung einer Dienstleistung nach Durchschnittssätzen scheidet aus, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen. Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass nunmehr entsprechend präzisiert. Das gilt auch für die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten.

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Neue Sachbezugswerte für 2022

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2022. Der Monatswert im Jahr 2022 für die Verpflegung steigt von 263 € auf 270 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 55,00 € auf 56,00 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 107,00 € (2021: 104,00 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2022 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen

  • auf ein Frühstück 1,87 € (2021: 1,83 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,57 € (2021: 3,47 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2022 auf 241 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 144,60 €, bei 3 Beschäftigten auf 120,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 96,40 €.

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 204,85 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 108,45 €, bei 3 Beschäftigten auf 84,35 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 60,25 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

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