Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Ein privates Veräußerungsgeschäft ist ein Veräußerungsgeschäft mit „anderen“ Wirtschaftsgütern, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt.
Praxis-Beispiel: Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 2017 gab er außerdem Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 31.904 € an. Diese stammten aus dem Handel mit Kryptowährungen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Einkommensteuerbescheid 2017.
Dagegen legt der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, dass es sich bei der Kryptowährung nicht um ein Wirtschaftsgut handle, das Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung nach § 23 EStG sein könnte. Kryptowährungen gewährten keinerlei Ansprüche gegen Dritte. Ein wirtschaftlicher Wert werde ihnen im Markt nur zugeschrieben, solange eine von Dritten unterhaltene und weiter entwickelte Software fortbestehe und damit auch die Datenblöcke weiter fortbestünden, in denen die Werteinheiten verzeichnet seien, die dem „Inhaber“ zustehen sollten. Beides hinge von der Entscheidung fremder Dritter ab, mit denen der „Inhaber“ keinerlei vertragliche Beziehung habe.
Virtuelle Währungen basieren auf der Idee einer staatlich nicht kontrollierten Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Die Verwaltung und Schöpfung neuer Werteinheiten erfolgt über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren in einem dezentralen Rechnernetz. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert nicht. Durch diese kryptografischen Berechnungen kann prinzipiell jeder Teilnehmer an der „Geldschöpfung” (sogenanntes Mining) teilhaben. Mit virtuellen Währungen können inzwischen zahlreiche Waren, Dienstleistungen etc. erworben werden.
Kryptowährungen stellen zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, wurden aber durch die BaFin als Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG qualifiziert und können ggf. als immaterielle Wirtschaftsgüter eingestuft werden. Geht man davon aus, dass diese Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar sind, können für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen auch dieselben Grundsätze angewendet werden, die für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich sind. Die Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen stellen somit ein privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung zu den im vorliegenden Fall entschiedenen Rechtsfragen.
Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder
7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.
Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Wichtig! In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich, weil auch die Abgabe von Speisen als sonstige Leistung generell dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist also wichtig für die Zeit vor dem 1.7.2020 und für die Zeit nach dem 31.12.2022. Beim Verkauf von Speisen unterliegen „verkaufsfertig zubereitete Speisen“ ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung mit 7% der Umsatzsteuer (= Lieferung). Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.
Aktuell hat der BFH zur Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum entschieden, wann aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Möglichkeit, Speisen vor Ort einnehmen zu können, dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, weil dies typischerweise dazu dient, die vom Kunden erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.
Praxis-Beispiel: Ein Fast-Food-Restaurant im Bereich der Systemgastronomie mietete gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum an. Ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich gehörte nicht zum Mietgegenstand. Die Fast-Food-Filiale selbst verfügte über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich und auch nicht über Sanitäreinrichtungen. Zur mietvertraglichen Ladenfläche gehörte nur ein Bereich, in dem die Kunden ihre Speisen entgegennahmen. Diese Kundenstehfläche verfügte weder über Verzehrvorrichtungen noch über ähnliches Mobiliar. Nach den Vereinbarungen zum Mietvertrag verfügte das Einkaufszentrum aber über Anlagen und Einrichtungen, die von den Kunden des Zentrums und den Mietern (also dem Fast-Food-Restaurant) gemeinschaftlich genutzt werden konnten. Hierzu gehörte neben technischen Anlagen insbesondere ein möblierter Sitz- und Verzehrbereich als sog. Food-Court sowie dazugehörige Toiletten. Das Finanzamt unterwarf daher die Abgabe der Speisen der Umsatzsteuer mit 19%.
Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es für die Annahme einer sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen auf zusätzliche Dienstleistungselemente, wie z. B. die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit von Tischen und Sitzgelegenheiten zum Verzehr, ankommt. Das Finanzgericht hat dabei aber nicht hinreichend auf die hierfür „maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers“ abgestellt. Entscheidend ist somit, ob bei einem Food-Court, der von den Kunden mehrerer Fast-Food-Restaurants genutzt wird, aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers dem jeweiligen Unternehmer zuzurechnen ist, wenn es sich um die Einrichtung eines Zentrumsbetreibers handelt. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass einzelne Bereiche des Food-Courts für die Allgemeinheit erkennbar nur für die Nutzung durch die Kunden des jeweiligen Fast-Food-Restaurants vorgesehen sind, woran es im vorliegenden Fall unstreitig fehlt.
Ausreichend ist vielmehr auch, dass der Durchschnittsverbraucher aufgrund anderer Umstände davon ausgehen kann, dass er als Kunde des Fast-Food-Restaurants zur Nutzung des Food-Courts berechtigt ist. Hierfür genügt die Ausgabe der Speisen mit einem Tablett, da dieses typischerweise dazu dient, dass der Kunde die von ihm erworbenen Speisen im Food-Court verzehrt. Es sind also Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, als 7%ige Lieferungen einzustufen. Da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen hinsichtlich einer Zurechnung aus Verbrauchersicht - wie etwa die Tablett-Nutzung - getroffen hat, muss es dies nunmehr (ggf. durch Schätzung) nachholen.
Umsätze sind steuerfrei, wenn es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handelt und diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Aus Billigkeitsgründen können daher Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden, sodass sie gemäß § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.
Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
steuerbar oder
nicht steuerbar sind (z. B. mangels Entgelt oder infolge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben).
Diese für 2020 und 2021 geltende Billigkeitsregelung ist nunmehr bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert worden.
Hinweis: Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die damit im Zusammenhang stehen, nach § 15 UStG ausgeschlossen.
Aktuell gilt die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus bis 31.12.2021. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, die Überbrückungshilfe III Plus für Juli bis Dezember 2021. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30%. Bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss).
Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer (= prüfende Dritte) gestellt werden. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert). Seit dem 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die Frist hierfür wurde ebenfalls auf den 31. März 2022 verlängert.
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Jetzt wird dieses in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind - etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter - eine erweiterte Förderung.
In einer ordnungsmäßen Rechnung ist die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung anzugeben. Was eine handelsübliche Bezeichnung ist, kann abhängig von den verschiedenen Verkehrskreisen nicht einheitlich beantwortet werden. Es ist vielmehr zwischen dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment zu differenzieren. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, z. B. wie üblicherweise auf der jeweiligen Handelsstufe, nach der Art und dem Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren differenziert wird.
Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So muss auch ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen. Wenn eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition „Angabe der Art“ nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend für eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.
Fazit: Allgemeingültige Aussagen, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht, sind nicht möglich. Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. „Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie von Kaufleuten verwendet und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (also nicht nur gelegentlich) verwendet wird.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln nachweisen, dass es sich um handelsübliche Bezeichnungen handelt, z. B. dass eine in der Rechnung aufgeführte Gattungsbezeichnung (wie z. B. „T-Shirts“, „Blusen“ o. ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist. Konsequenz ist, dass es auch nach den Änderungen im Umsatzsteueranwendungserlass weiterhin zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt kommen wird.
Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Die Angaben zu einer sonstigen Leistung müssen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Bonusmeilen, die auf dienstlichen Reisen erworben wurden, im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Werts der Bonuspunkte ein fiktiver Betriebsausgabenabzug gegenüber. Der Vorgang ist somit steuerneutral. Dies gilt auch, wenn die Bonusmeilen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG unterworfen wurden.
Praxis-Beispiel: Ein Diplom-Ingenieur erbringt Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation. Seinen Gewinn ermittelt er mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Diplom-Ingenieur einen Teil der Kosten für betriebliche Flüge in 2015 und 2016 durch Miles and More-Prämien bezahlte, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte. Da die Bonusmeilen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG unterlagen, buchte der Diplom-Ingenieur die zur Bezahlung eingesetzten Bonusmeilen als Betriebsausgaben. Zahlungen für die Dienstreisen hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geleistet. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die auf betrieblichen Flügen gesammelten Bonusmeilen mangels Entnahme im Betriebsvermögen verblieben seien und erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Der Diplom-Ingenieur führt aus, dass der Betriebsausgabenabzug zu Unrecht versagt wurde. Das Finanzamt verkenne, dass er als freiberuflich Tätiger, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittele, über kein Betriebsvermögen verfüge. Die Gutschrift der Miles and More-Prämien sei daher als Privatvermögen zu werten. Wegen der Pauschalbesteuerung läge versteuertes Einkommen vor, das er für betriebliche Zwecke verwendet habe. Die Miles and More-Prämien seien ebenso, wie z. B. Bitcoins, als elektronisches Geld nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) anzusehen, mit dem die Dienstreisen bezahlt worden seien.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Inanspruchnahme der Prämien beim Diplom-Ingenieur mangels eingetretenem zusätzlichen Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen zu keinen Betriebsausgaben führen. Eine den Gewinn mindernde Einlage liegt nicht vor. Die Miles and More-Prämien sind kein elektronisches Geld. Konsequenz ist, dass die auf dienstlichen Reisen erworbenen Bonusmeilen aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsvermögen geworden sind. Dabei reicht es zur Begründung von Betriebsvermögen aus, dass die Anschaffung als solches ein betrieblicher Vorgang ist. Auf eine beabsichtigte Verwendung im Betrieb kommt es dabei nicht an.
Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung sind die Bonusmeilen als Forderung zu aktivieren. Demgegenüber sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wo bezüglich des Betriebsvermögens die gleichen Grundsätze gelten, die Bonusmeilen korrespondierend im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen.
Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Wertes der Bonuspunkte ein fiktiver Betriebsausgabenabzug gegenüber. Der Vorgang ist somit steuerneutral, weil die spätere berufliche Reise unter Einsatz der Bonuspunkte bereits durch die früheren beruflichen Reisen mitfinanziert und durch einen Betriebsausgabenabzug berücksichtigt worden war. Mangels zusätzlichem Wertabgang aus dem Betriebsvermögen ist entgegen der Ansicht des Diplom-Ingenieurs eine weitere Berücksichtigung als Betriebsausgabe in Höhe des Prämienwertes nicht möglich.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und mangels fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Norm zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten daher offengehalten werden.