Im Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag können Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil und/oder dauernde Lasten in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Sind in einem Vermögensübergabevertrag wiederkehrende Barleistungen vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Leistung kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs abänderbar sein. Es reicht aus, wenn sich der Übernehmer des Vermögens entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.
Praxis-Beispiel: Der Kläger hatte 2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Neben der Einräumung eines Wohnrechts für bestimmte Räume sowie eines "Mitbenutzungsrechts" verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern bzw. dem Längstlebenden die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der für das Wohnrecht bestimmten Räume, die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sowie einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.000 € als dauernde Last zu zahlen. Für den zu zahlenden Geldbetrag gilt § 323 ZPO. Das heißt, dass bei Änderung der Verhältnisse im wesentlichen Umfang jeder Vertragsteil eine entsprechende Abänderung des Geldbetrages verlangen kann. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern wurde 2011 schriftlich vereinbart, dass der im Notarvertrag geregelte Ausschluss der Abänderungsmöglichkeit dahingehend bestimmt, dass nunmehr Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern oder des Längstlebenden, die durch Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim bedingt sind, außer Betracht bleiben sollten.
Nach einer Außenprüfung berücksichtigte das Finanzamt in den geänderten Einkommensteuer-bescheiden von den Zuwendungen des Klägers an seine Eltern nur einen Teilbetrag von 3.200 € pro Jahr als Sonderausgaben. Dabei wurden die von ihm übernommenen Nebenkosten (jährlich 800 € für Heizung, Strom usw.) vollständig, die monatlichen Zahlungen von 1.000 € hingegen nur als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 20% (insgesamt 2.400 € / Jahr) steuermindernd anerkannt.
Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet. Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können.
Für die Annahme einer dauernden Last genügt es, wenn der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit im Versorgungsvertrag wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt wird. Insoweit ist es ausreichend, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der alten Pflegestufe 1 bzw. des neuen Pflegegrades 2) oder zur Übernahme von zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang oder (so der dritte Durchführungsweg) zur Übernahme der im Rahmen einer externen Pflege der Übergeber entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe verpflichtet hat. Lediglich der vollständige Ausschluss einer Anpassung der (persönlichen oder finanziellen) Versorgungsleistungen im Fall des Eintritts (dauernder) Pflegebedürftigkeit lässt die Abänderbarkeit der Leistungen entfallen und steht daher einer Einordnung der Barleistungen als dauernde Last entgegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Insbesondere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Das BMF plant den Haushalt für das Jahr 2023. Konkret geplant ist, dass die Beiträge zur Rentenversicherung voll von der Steuer abgesetzt werden können. Hintergrund für diese Maßnahme ist offensichtlich das Urteil des BFH vom 29.5.2021 (X R 33/19), wonach der Rentenfreibetrag künftig in vielen Fällen rechnerisch nicht mehr ausreichen wird, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren. Der BFH fordert daher, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen sind, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Wenn also die Beiträge zur Rentenversicherung künftig voll von der Steuer abgesetzt werden können, dann wird damit diese Forderung des BFH erfüllt.
Die EEG-Umlage auf den Strompreis wird abgeschafft. Des Weiteren wurde ein „Corona-Steuergesetz“ angekündigt, mit dem eine Reihe von Hilfsmaßnahmen geschaffen oder erweitert werden sollen. Welche Maßnahmen das im Einzelnen sein werden, ist noch nicht bekannt.
Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremdüblichen“ Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen (BFH-Urteil vom 25.4.2018, XI R 21/16).
Das BMF hat die Auffassung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen (Schreiben vom 28.8.2020, III C 2-S7203/19/10001:001). Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, dass bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten kann. Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug für Tauschgeschäfte, die vor dem 1.1.2022 entstanden sind, nach der alten Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt wurden. Seit dem 1.1.2022 gilt nur noch die neue Regelung.
Die Differenzbesteuerung kann angewendet werden, wenn das Fahrzeug von einem Kunden in Zahlung gegeben wird, der nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist. Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der subjektive Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zu Grunde gelegt wird. Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend zu verfahren. Verkauft der Händler dieses Fahrzeug, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.
Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Die Minderung erfolgt in dem Jahr, in dem Erstattungen zufließen. Die Minderung erfolgt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Jahr des Abflusses steuerlich ausgewirkt haben. Beitragsrückerstattungen sind z. B. auch Prämienzahlungen und Bonusleistungen, soweit diese keine Leistung der GKV darstellen. Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei
Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.
Vorteil in Form von Bonuspunkten: Bonuspunkte sind in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen (z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten) über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen.
Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen: Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.
Eine Beitragsrückerstattung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.
Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 € auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.
Eine Vergütung, die nach Kündigung eines Architektenvertrages gezahlt wird, ist in der Regel nur insoweit als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln, als sie auf Leistungsteile entfällt, die schon erbracht worden sind.
Praxis-Beispiel: Ein selbständiger Landschaftsarchitekt übernahm die Gestaltung der Freianlagen von 2 Schulen, die lt. Vertrag in mehreren Bauabschnitten im Zeitraum von 2012 bis 2015 realisiert werden sollten. Es wurde vereinbart, dass der Landschaftsarchitekt im Falle einer Kündigung, die er nicht zu vertreten hat, die vereinbarte Vergütung erhält (abzüglich der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen). Der Auftraggeber (X-Kreis) teilte dem Kläger mit, dass das Projekt Umbau an einer der Schulen aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Landschaftsarchitekt für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen noch ein Honorar von 22.747,66 € erhält und der Auftraggeber ihm darüber hinaus ein Ausfallhonorar in Höhe von 52.252,34 € (ohne Umsatzsteuer) zahlt. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.
Der Landschaftsarchitekt behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19%. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbaren Schadenersatz an. Das Finanzamt ging im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass es sich bei der Leistung, die als Ausfallhonorar bezeichnet wurde, um eine Gegenleistung für den Verzicht des Landschaftsarchitekten auf die Erfüllung des Architektenvertrages handle. Das Finanzamt behandelte den Betrag von 52.252,34 € als Gegenleistung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen sei.
Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern wenn der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Eine zu zahlende Vergütung nach Kündigung eines Bauvertrages ist nur insoweit Entgelt und damit Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.
Von einem entgeltlichen Leistungsaustausch kann nur ausgegangen werden, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Daran bestehen aber Zweifel, wenn der Architekt das Vertragsverhältnis (hier: den Architektenvertrag) bereits vorzeitig gekündigt hat, wovon die Beteiligten in ihrer gütlichen Vereinbarung ausgegangen sind. In diesem Falle verfügte er im Zeitpunkt der Besprechung über keine Rechtsposition aus dem Architektenvertrag mehr, auf die er (gegen Entgelt) hätte verzichten können.
Das FG hat in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen wurde, nicht aber von welcher Vertragspartei. Hierzu hat das Finanzgericht keine weiteren Feststellungen getroffen. Eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht kommt auf dieser Grundlage nur in Betracht, wenn der Kläger eine Rechtsposition innegehabt und auf diese verzichtet hat.
Maßgeblich ist dabei das, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. War die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt und sollte sie nur dazu dienen, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, deren Zahlung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der volle Betrag als Gegenleistung anzusehen sein. Hierzu hat das Finanzgericht indes keine Feststellungen getroffen.