Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.
Für den Monat August 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.09.2022 10.10.2022
Zusammenfassende Meldung
26.09.2022
Sozialversicherung
28.09.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
12.09.2022
Für den Monat September 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2022 10.11.2022
Zusammenfassende Meldung
25.10.2022
Sozialversicherung
27.10.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.10.2022
Einkommensteuer-Vorauszahlung
12.09.2022
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Eine Kapitalgesellschaft kann keinen Vorsteuerabzug aus Leistungen beanspruchen, die unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen.
Praxis-Beispiel: Die Ehefrau eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Sie vermietete an die GmbH ein Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks sowie die beiden Garagenstellplätze. Auf die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet.
Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte die Prüferin den Abzug von Vorsteuern aus den Rechnungen für bestimmte Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers nicht an. Hierbei handelte es sich um den Einbau einer Lüftung, von Rollläden eines Netzwerks und von Modulen sowie der Erneuerung der Elektroinstallation. Die GmbH beantrage für die Umsatzsteuernachzahlungen, die sich aus den Vorsteuerkürzungen ergaben, die Aussetzung der Vollziehung.
Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung gewichtige Gründe vorhanden sind, die zu einer Unsicherheit bei der Beurteilung von Rechtsfragen führen oder zu einer Unklarheit bei der Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug problemlos in Anspruch nehmen. Es reicht sogar eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, weil der Vorteil, der einem Dritten (hier: dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau) zugewendet wird, nicht als nebensächlich zu werten ist. Vielmehr wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt. Die GmbH hat nicht dargelegt, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich bzw. unerlässlich war, um ihre unternehmerische Tätigkeit auf das Gebiet des „smart home“ auszudehnen. Zudem fehlt jeder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Fazit: In dieser Situation scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt.
Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (= Betrachtungszeitraum) eine Tarifermäßigung beantragen. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) entfällt, höher als die Summe der fiktiv ermittelten tariflichen Einkommensteuer, ist die innerhalb des Betrachtungszeitraums die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt.
Bei der Tarifermäßigung nach § 32c EStG handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe. Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige (bzw. die Steuerpflichtigen) die Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums erfüllen muss.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, ist auf den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Anspruch auf die Tarifermäßigung entsteht. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen ist, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Das bedeutet aber auch, dass eine zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe unschädlich ist.
Wird ein Gegenstand, z. B. ein Grundstück, verschenkt und reicht der Empfänger den geschenkten Gegenstand unmittelbar an einen Dritten weiter, ist zu prüfen, ob eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. Dabei ist im Verhältnis zwischen erstem Empfänger und zweitem Empfänger zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt. Ohne Dispositionsbefugnis liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den zweiten Empfänger vor. Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.
Praxis-Beispiel: Der Kläger ist der Schwiegersohn des Beigeladenen (Schenkers). Mit einem einzigen notariell beurkundeten Vertrag schenkte er ein Grundstück an seine Tochter (Ehefrau des Klägers). Diese schenkte im selben Vertrag den hälftigen Miteigentumsanteil dem Kläger, so dass im Ergebnis der Kläger und seine Ehefrau zu je ein Halb Eigentümer wurden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem hälftigen Anteil des Klägers um eine unmittelbare Schenkung des Schwiegervaters gehandelt habe. Das Finanzamt berechnete die Steuer hinsichtlich Steuerklasse und Freibetrag nach diesem Verwandtschaftsverhältnis. Im Gegensatz dazu ging das Finanzgericht von einer Kettenschenkung aus, sodass wegen des höheren Freibetrags keine Schenkungsteuer anfiel.
Der BFH hat diese Entscheidung des Finanzgerichts als zutreffend angesehen. Die Frage, wer Zuwendender sein kann, knüpft grundsätzlich an das Zivilrecht an. Das bedeutet aber nicht, dass ausschließlich die Eigentumslage maßgebend ist, wie es z. B. in Fällen der Kettenschenkung der Fall ist. Die Rechtsprechung zur Verpflichtung der Weitergabe knüpft nicht an die Frage an, ob der zuerst Bedachte zwischenzeitlich Eigentümer des geschenkten Gegenstands geworden ist.
Das Finanzgericht hat die Dispositionsbefugnis der Ehefrau des Klägers eindeutig bejaht, weil der Vertragswortlaut diese Auslegung zulasse. Eine inhaltliche Beschränkung der Dispositionsmöglichkeit der Ehefrau sei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das heißt, dass Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit nicht erkennbar waren, sodass die Befugnisse der Ehefrau zivilrechtlich nicht eingeschränkt wurden.
Hinweis: Bei derartigen Verträgen sollte der Notar angehalten werden, die Formulierung so vorzunehmen, dass der erste Empfänger über die Dispositionsbefugnis des geschenkten Gegenstands verfügt.
Wird eine private Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn regelmäßig der Einkommensteuer (sogenannte Spekulationsbesteuerung). Die 10-Jahres-Frist gilt nicht, wenn die Immobilie von der Anschaffung bis zur Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (1. Alternative).
Die 10-Jahres-Frist gilt auch dann nicht, wenn die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (2. Alternative). Das bedeutet, dass mindestens eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen vorliegen muss, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr jeweils nur einen Tag zu umfassen braucht.
Wird die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift nicht zur Anwendung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 / 2. Alternative). Maßgebend ist demnach das Kalenderjahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Beim Veräußerungsjahr ist somit auf das Kalenderjahr und nicht auf ein Abschnitt von 365 Tagen bzw. 12 Monaten abzustellen.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des leistenden Unternehmens bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der GmbH, die die Handwerkerleistung erbracht hat, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang.
Praxis-Beispiel: Ein Dachdeckermeister beauftragte eine GmbH, an der er beteiligt ist, Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus durchzuführen. Die Rechnung der GmbH beglich der Dachdecker im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In seiner Einkommensteuererklärung machte er aus der Rechnung der GmbH eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht, weil in den Zahlungsvorgang kein Kreditinstitut eingebunden war und es daher an einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs fehle. Damit liegen die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht vor. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht die Klage ab.
Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht vorliegen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt auch voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Diese formelle Voraussetzung verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.
Fazit: Eine unmittelbare Verrechnung ist schädlich. Der Gesellschafter muss den Rechnungsbetrag von seinem Konto auf das Konto der GmbH überweisen. Unabhängig davon ist es möglich, dass die GmbH vorher oder nachher eine entsprechende Überweisung an den Gesellschafter vornimmt, die auf das Verrechnungskonto bei der GmbH gebucht wird.