Steuernews

Nachforderungs- und Erstattungszinsen

Die Neuregelungen der Nachforderungs- und Erstattungszinsen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen beträgt dann 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) rückwirkend ab dem 1.1.2019. Ob der Zinssatz für nachfolgende Verzinsungszeiträume angemessen ist, wird alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst (erstmals zum 1.1.2026). Grundlage ist die Entwicklung des Basiszinssatzes.

Wichtig! Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen für Zahlungen, die vor der Fälligkeit freiwillig geleistet wurden, wird im Gesetz verankert und gilt damit auch für die Gewerbesteuer, die von den Kommunen verwaltet wird.

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung enthält die Anwendungsbestimmungen zu den Änderungen (Artikel 97 § 15 Absatz 13 bis 16). Danach sind die neuen Regelungen in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, vorbehaltlich

  • der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), wonach die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen darf, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht und
  • der Übergangsregelung in Absatz 16.

Das heißt, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung der „offenen“ Zinsen ergeben, die vor Anwendung dieser Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen. Das heißt, für die Minderung von Nachzahlungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen ist nicht der neue, niedrigere Zinssatz maßgeblich, sondern der Zinssatz, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde.

Sind bisher nur Erstattungszinsen festgesetzt worden, kann sich aufgrund der rückwirkenden Senkung des Zinssatzes keine Rückforderung ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Zinsfestsetzungen bei Inkrafttreten der Neuregelungen endgültig und unanfechtbar festgesetzt waren oder nicht.

Sind dagegen bisher nur Nachzahlungszinsen festgesetzt worden, sind diese im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten auf Basis der Neuregelungen neu zu berechnen und damit herabzusetzen. In einem Mischfall (abwechselnd Nachzahlungs- und Erstattungszinsen oder umgekehrt) ist die Vertrauensschutzregelung (§ 176 AO) anzuwenden.

Bei einem Inkrafttreten der Neuregelung nach dem 31.7.2022 (auch in Form eines bedingten Inkrafttretens) wäre die vom BVerfG bis zum 31. Juli 2022 geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes der Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr möglich. Das heißt, es dürfen dann rückwirkend keine Zinsen festgesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ noch vor diesem Termin im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 sollen nach Absatz 16 allerdings ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen weiterhin „vorläufig“ ausgesetzt werden können, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen. Die ausgesetzten Zinsfestsetzungen sind aber nachzuholen. Die noch offenen Zinsfestsetzungen werden rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.

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Leasing: Km-Wert bei Arbeitnehmern

Bei einem geleasten Fahrzeug gehören die Leasing-Sonderzahlung, Kfz-Zubehörkosten, Kfz-Zusatzleistungen sowie Reifenkosten zu den Gesamtkosten, die bei der Ermittlung des Km-Satzes innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einzubeziehen sind. Das gilt auch wenn sie am Ende des Vorjahres, aber innerhalb von zwölf Monaten bezahlt worden sind. Hierin liegt kein Widerspruch zur Abschnittsbesteuerung, zumal sich im Streitjahr die Verhältnisse für den Kilometerwert im Zwölfmonatszeitraum nicht wesentlich geändert haben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger schaffte sich im Dezember 2018 einen PKW als Leasingfahrzeug (mit einem Anschaffungspreis von 66.221,98 €) an, weil er in seinem zum 1.1.2019 neu aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis im Außendienst eingesetzt wurde. Die Leasingsonderzahlung sowie die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen und Reifen zahlte er im Jahr 2018. Der Kläger teilte die Gesamtkosten von 30.418,21 € durch die Jahresfahrleistung von 32.717 km und machte einen Kilometersatz von 0,93 €/km geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 2019 erkannte das Finanzamt diese Fahrtkosten nicht an. Zur Begründung erläuterte es, dass der in 2018 angewandte Kilometersatz im Streitjahr nicht anwendbar sei. Die tatsächlichen Kosten seien jedes Jahr neu zu ermitteln. Da eine Berechnung für 2019 nicht vorgelegt worden sei, sei der Kilometersatz mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angewandt worden.

Dagegen legte er Klage ein. Aus den Lohnsteuerrichtlinien sei nicht abzuleiten, dass der Kilometersatz nur bis zum Ende eines Kalender- bzw. Veranlagungsjahres anwendbar sei. Vielmehr werde die Berechnung ausdrücklich nur auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogen. Wenn sich die Berechnungsgrundlage auf einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecke, weshalb sollte der daraus errechnete Kilometersatz dann nur für einen verbleibenden Rest (hier: für elf Tage vor Jahresende) zur Anwendung kommen.

Der vom Kläger für einen 12-Monatszeitraum ermittelte Kilometerwert ab dem 20.12.2018 von 0,93 € gilt auch für die Dienstfahrten des Klägers im Jahr 2019, weil sich entgegen der Auffassung des Finanzamts die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien sind als Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, ist der Teil der jährlichen Gesamtkosten anzusetzen, der dem Anteil der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann somit auf Grund der Gesamtkosten, die er für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelt hat, einen Kilometersatz errechnen. Dieser darf so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.

Der Kläger hatte am Ende des Veranlagungsjahres 2018 für einen 12-Monatszeitraum eine Kilometerpauschale anhand der Gesamtkosten für das Fahrzeug ermittelt und die bereits 2018 abgeflossene Leasingsonderzahlung für einen Leistungszeitraum 20.12.2018 bis 19.12.2021 sowie andere Kosten zu 100 % gezahlt. Er hat dabei auch die künftigen erst 2019 zu zahlenden Leasinggebühren, Tankfüllungen, Kosten des Reifenwechsels, Kfz-Steuer und die Versicherung bei den Gesamtkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer angesetzt.

Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung des PKW. Ohne diesen Bezug hätte die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden können. Wenn aber für die Qualifizierung von Aufwendungen die zukünftige Nutzung maßgeblich ist, sind auch die entsprechenden steuerlichen Vorgaben bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 9/22). In vergleichbaren Fällen ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt wird.

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Investitionsabzugsbetrag: Berechtigte

Grundsätzlich können nur Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen), können keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaften.

Begünstigt sind jedoch auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (Abschluss der Betriebseröffnung).

In Zweifelsfällen hat der Steuerpflichtige die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darzulegen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder Bestellungen). Für eine beabsichtigte Betriebseröffnung spricht außerdem, 

  • dass der Steuerpflichtige bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder
  • die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen.

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist der Nachweis oder eine Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer lässt sich im Jahr 2022 über die Installation einer Solaranlage informieren. Er lässt sich nach seinen Vorstellungen einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Bestellung erfolgt im Dezember 2022. Installiert wird die Anlage im März 2023. Konsequenz: Der Unternehmer kann für das Jahr 2022 einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen, weil genügend Indizien für eine Betriebseröffnungsphase vorhanden sind.

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Entfernungspauschale: Mehrere Dienstverhältnisse

Für 2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 € auf 0,35 € und ab 2022 bis 2026 um 0,08 € auf 0,38 € erhöht. Damit stellt sich die Frage, wie die Entfernungspauschale bei Arbeitnehmern mit mehreren Dienstverhältnissen zu berechnen ist. Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen können bei jedem Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte haben. Kehrt der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in seine Wohnung zurück, ist für jede Fahrt zum jeweiligen Beschäftigungsort die Entfernungspauschale anzusetzen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäftigungsstelle. Mittags kehrt er nach Hause zurück. Am Nachmittag fährt er zur zweiten Arbeitsstelle, die 26 km entfernt liegt. Jede Strecke ist für sich zu berechnen, sodass der Arbeitnehmer folgende Entfernungspauschalen geltend machen kann:

1. Arbeitsstelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
  220 Tage x 10 km x 0,38 € = 836,00 €
2. Arbeitsstelle: 220 Tage x 20 km x 0,30 €) = 1.320,00 €
  220 Tage x 06 km x 0,38 € = 501,60 €
Insgesamt   3.977,60 €

Fährt der Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander an, ist der Weg von der zuerst angefahrenen „ersten Tätigkeitsstätte“ als Umwegstrecke zur nächsten „ersten Tätigkeitsstätte“ zu erfassen. Diese Umwegstrecke darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Praxis-Beispiel (Fahrten bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen):
Ein Arbeitnehmer übt im Jahr 2022 zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vormittags fährt er 30 km von seinem Wohnort zur ersten Beschäftigungsstelle. Mittags fährt er weiter zur zweiten Arbeitsstelle, die 26 km von der Wohnung entfernt liegt. Die Entfernung zwischen der ersten und der zweiten Arbeitsstelle beträgt allerdings nur 12 km.

Die Gesamtentfernung beträgt somit (30 km + 12 km + 26 km =) 68 km. Die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten beträgt (30 km + 26 km =) 56 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (68 : 2 =) 34 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen, sodass die Entfernungspauschale wie folgt zu berechnen ist:

1. Arbeitsstelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
2. Arbeitsstelle: 220 Tage x 17 km x 0,30 € = 1.122,00 €
Insgesamt   2.244,00 €

Da auf jeder Strecke die erhöhte Entfernungspauschale für den Weg zu jeder ersten Tätigkeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zu berücksichtigen ist, ist in diesem Beispiel keine erhöhte Entfernungspauschale anzusetzen.

Fazit: Ein Arbeitnehmer mit 2 Beschäftigungsverhältnissen, der von der Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von dort ohne Rückkehr zur Wohnung zur zweiten Arbeitsstelle fährt, muss sich die Entfernungspauschale von 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer zweimal anrechnen lassen, bevor die höhere Entfernungspauschale zur Anwendung kommt.

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Midi-Jobs ab 1.10.2022

Als Midi-Job bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt über dem Grenzwert eines Mini-Jobbers liegt und eine Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Grenzwerte für den Midi-Job haben sich wie folgt verändert:

  • bis zum 30.9.2022 mehr als 450 € und nicht mehr als 1.300 €,
  • ab dem 1.10.2022 mehr als 520 € und nicht mehr als 1.600 €.

Für die Berechnung des fiktiven beitragspflichtigen Entgelts gilt ab dem 1.10.2022 eine neue (gesetzlich festgelegte) Formel, die wie folgt lautet:
BE = F × G + ([1.600 : (1600 – G)] – [G : (1.600 - G)] x F) × (AE - G)

Dabei bedeuten: BE = beitragspflichtige Einnahme
  AE = das Arbeitsentgelt in Euro
  G = die Geringfügigkeitsgrenze (zunächst 520 €)
  F = Faktor F (vom 1.10.2022 - 31.12.2022 = 0,7009)

Die gekürzte Formel lautet dann: BE = 364,468 + 1,26075 x (AE - 520)

Die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag ab dem 1.10.2022 ist nach einer weiteren neuen gesetzlich festgelegten Formel wie folgt zu ermitteln: (1.600 : 1.080) x (AE - 520)

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen
Praxis-Beispiel 1:

Bei einem Arbeitsentgelt von 600 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 118,52 €. 
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1)    beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 455,99 € x 18,6% = 84,81 €
2)    beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil     118,52 € x  9,3%   = 11,02 €
3)    Arbeitgeberanteil                                                                   = 73,79 €

Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.

Praxis-Beispiel 2:
Bei einem Arbeitsentgelt von 1.000 € im Monat beträgt ab dem 1.10.2022 das beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € und der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil 711,11 €.
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich dann wie folgt:
1)    beitragspflichtiges Gesamtarbeitsentgelt 913,59 € x 18,6% = 169,93 €
2)    beitragspflichtiger Arbeitnehmeranteil      711,11 € x  9,3%  =   66,13 €
3)    Arbeitgeberanteil                                                                   =   96,14 €

Bei den übrigen Teilen der Sozialversicherung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden, erfolgt die Berechnung entsprechend.

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Umsatzsteuer-Durchschnittssätze

Vor 2022 konnten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze, die in § 24 Absatz 1 UStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgelegt sind, anwenden, ohne dass es auf die Höhe des Umsatzes ankam. Ab 2022 dürfen die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze nur noch angewendet werden, wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschritten worden ist. Die Umsatzsteuer-Durchschnittssätze können 2022 somit nur angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz in 2021 nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Anderenfalls sind die Umsätze in 2022 zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern.

Maßgebend ist der Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 3 UStG. Zum Gesamtumsatz gehören auch die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Nettoumsätze, die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt hat. Dabei ist die im maßgeblichen Kalenderjahr angewandte Besteuerungsart (Soll-Versteuerung oder Ist-Versteuerung) zugrunde zu legen. Soweit der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hat, sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes die vereinbarten Entgelte zugrunde zu legen. 

Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist der Vorjahresumsatz des Veräußerers maßgeblich, wenn der erwerbende Unternehmer zuvor keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat.

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