Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz, der nur für Speisen gilt, war zuletzt bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz wird nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert und gilt für alle Umsätze, die vor dem 31.12.2024 ausgeführt werden.
Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb
alle Speisen mit 7% verzehrt und
die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.
Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Wenn Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken angeboten werden, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot ist eine Trennung nur durch Schätzung möglich. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, ist somit weiterhin gültig. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2023.
Praxis-Beispiel: Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.
Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2023 auf die
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15%. Die geringe Differenz von derzeit 3,6% zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6% trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bevor Minijobber sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, sollten sie überlegen, ob es für die sinnvoller ist, die volle Rentenversicherungspflicht bestehen zu lassen.
Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15% des Arbeitsentgelts zahlt, ist seit 2020 nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6% auszugleichen. Der Eigenanteil für den Minijobber beträgt also nur 3,6%. Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch ihre Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann
ggf. früher in Rente gehen,
Leistungen zur Rehabilitation erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten,
einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung haben und
Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass
sich der Rentenanspruch erhöht und
die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, z. B. die sogenannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden kann.
Wer sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen will, muss Folgendes beachten:
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann jederzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden (hierzu gibt es einen Antrag unter minijob-zentrale.de).
Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und verliert erst mit dem Ende des Minijobs ihre Wirkung.
Übt ein Minijobber gleichzeitig mehrere Minijobs aus, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Sie verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von dem Arbeitsentgelt mindestens jedoch von 175 € berechnet.
Ab wann die Befreiung gilt: Die Befreiung gilt ab Beginn des Monats, in dem der Minijobber den Befreiungsantrag stellt. Sie ist vom Arbeitgeber der Minijob-Zentrale innerhalb von 6 Wochen zu übermitteln. Wird die Anmeldung zur Sozialversicherung jedoch erst nach der 6-Wochen-Frist eingereicht, gilt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Bis dahin besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Nach bisher geltendem Recht hat der Leistungsempfänger einer Bauleistung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (§ 48 EStG) erbracht wird, die Anmeldung für den Bausteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, sofern der Leistende dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Eine elektronische Steueranmeldung der Bauabzugsteuer über das Portal „Mein Elster“ ist bisher nicht möglich.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab 2023 verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Mithilfe der elektronischen Anmeldung soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung reduziert werden.
Da elektronische Steueranmeldungen/Abgaben der Steuererklärung bereits bei anderen betrieblichen Steuerarten (Lohnsteuer, Umsatzsteuer) üblich sind, hat der Bundesrechnungshof gefordert, die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung auch beim Bausteuerabzug einzuführen. Die elektronische Abgabe der Steueranmeldung führt auch zu einer Vereinfachung auf Seiten der Unternehmer und folgt der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung und den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
Wer seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübt, muss prüfen, ob seine Aufwendungen zu 100%, bis zu 1.250 € im Jahr oder überhaupt nicht abziehbar sind. Es können gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
100% der Aufwendungen abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ist,
Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
in allen anderen Fällen können keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.
Sind Aufwendungen abziehbar, muss geprüft werden, ob das häusliche Arbeitszimmer für private und berufliche Zwecke genutzt wird. Die Aufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird.
Homeoffice-Pauschale: Sollte kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, kann (zunächst begrenzt für 2020 bis 2022) für jeden Kalendertag ein Betrag in Höhe von 5 € abgezogen werden. Die Pauschale gilt nur für Tage, an denen der Unternehmer oder Arbeitnehmer seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betriebsstätte aufsucht. Der Abzug ist auf insgesamt 600 € pro Jahr begrenzt.
Ausweitung der Homeoffice-Pauschale ab 2023: Die Homeoffice-Pauschale soll ab 2023 unbefristet gelten und der maximale Abzugsbetrag auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben. Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht werden. Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel sind allerdings nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten.
Bei kleinen Photovoltaikanlagen kann aufgrund der geringen Einspeisevergütung regelmäßig kein Totalüberschuss mehr erzielt werden. Das gilt erst recht, wenn Photovoltaikanlagen auf, an und in Gebäuden bei Neubauvorhaben verpflichtend zu installieren sind, wie dies in einigen Bundesländern aufgrund baurechtlicher Vorgaben der Fall ist.
Steuerpflichtige sehen sich daher in vielen Fällen einige Jahre nach der Installation der Anlage mit Fragen der Finanzverwaltung zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht konfrontiert. Um solche Kontrollmaßnahmen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird ab dem 1.1.2023 eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Hürden und der Setzung eines steuerlichen Anreizes zum Ausbau erneuerbarer Energien, werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ab 1.1.2023 steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich um Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof).
Konsequenz: Insbesondere für private Immobilienbesitzer wird es künftig einfacher, sich für die Installation einer Photovoltaikanlage auf der eigengenutzten Immobilie zu entscheiden.
Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Damit wird auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.
Hinweis: Die Befreiung von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer wirkt sich nicht auf die Umsatzsteuer aus. Das heißt, dass bei steuerpflichtigen Umsätzen, die Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.
Bei einer Tätigkeit in einem Praxisjahr, als Volontär, als Trainee oder als bezahlter Praktikant kann es sich um eine Berufsausbildung oder um ein Arbeitsverhältnis handeln. Entscheidend ist, ob die berufliche Qualifizierung oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.
Praxis-Beispiel: Die Mutter eines im November 1996 geborenen Sohnes bezog bis Juli 2017 Kindergeld. Der Sohn hatte die Schule im Juni 2015 mit dem Abitur beendet und im Juli 2017 eine Berufsausbildung zum Landwirt abgeschlossen. Als Berufsziel strebte er den Abschluss eines staatlich geprüften Agrarbetriebswirts an. Hierzu hatte er sich im Juni 2017 bei dem Berufskolleg der Landwirtschaftskammer im Bildungsgang Fachschule für Agrarwirtschaft - Fachrichtung Landwirtschaft (Fachschule) angemeldet. Zur Abschlussprüfung der Fachschule wird nur zugelassen, wer nach der Ausbildung ein Praxisjahr nachweisen kann. Die Trägerin der Fachschule empfiehlt, das Praxisjahr vor dem Beginn der Fachschulausbildung zu absolvieren. Im März 2018 erhielt der Sohn unter Vorbehalt die Zulassung zum Besuch der Fachschule im Schuljahr 2018/2019, weil er die geforderte Berufspraxis noch nicht (vollständig) nachgewiesen hatte. Die Familienkasse lehnte einen Antrag der Mutter auf Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 ab. Das Finanzgericht hingegen bejahrte den Anspruch auf Kindergeld.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil er aufgrund der vorliegenden Tatsachen nicht abschließend beurteilen konnte, ob der Klägerin ein Kindergeldanspruch für ihren Sohn zusteht.
In Berufsausbildung befindet sich jemand, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt aber nur vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen.
Das Finanzgericht hat bisher keine Feststellungen getroffen, ob die Beschäftigungsverhältnisse des Sohnes ganz oder zumindest teilweise Berufsausbildungsmaßnahmen darstellen. Dazu ist erforderlich, dass die Erlangung der beruflichen Qualifikationen im Vordergrund stand. Hierzu hat das Finanzgericht die wesentlichen Umstände nicht festgestellt bzw. unberücksichtigt gelassen. Somit fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Einordnung als Berufsausbildung.
Die Feststellung, dass der Sohn eine praktische Tätigkeit in einem Agrar- und einem Forstbetrieb ausgeübt hat und dabei Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gewonnen hat, reicht nicht aus. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich nicht, dass der Sohn jeweils in Tätigkeiten unterwiesen wurde, die qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern. Außerdem fehlen in den Bescheinigungen Angaben dazu, ob jeweils ein Ausbildungsplan vorhanden war und in welcher Höhe der Sohn ein Entgelt erhielt. Ihm wird zwar u.a. eine hohe Lern- und Arbeitsbereitschaft bescheinigt, konkrete Ausbildungsmaßnahmen werden jedoch nicht angesprochen.
Fazit: Solange nicht feststeht, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, kann die Tätigkeit des Sohnes in den land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben nicht eingeordnet werden. Die von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnungen reichen im vorliegenden Fall nicht aus.