Derzeit kann ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich (unter den Einschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG) nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs zum Ende eines Veranlagungszeitraums erflogen, wenn die Ehegatten der auszahlenden Stelle einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben (§ 43a Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz EStG). Aber! Im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten bei der Anwendung des gesonderten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH-Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18), weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.
Nach dem Urteil des BFH kann bei einer Veranlagung der Kapitalerträge gemäß § 32d EStG jeder Ehegatte seine nicht ausgeglichenen eigenen Verluste nur mit seinen eigenen positiven Kapitalerträgen verrechnen. Durch eine Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG wird nunmehr die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich ermöglicht. Ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust kann nunmehr ehegattenübergreifend festgestellt werden. Diese Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Ein Ausbildungsfreibetrag von derzeit 924 € wird für ein Kind in Berufsausbildung gewährt, wenn Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder besteht. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und außerdem auswärtig untergebracht sind. Der Ausbildungsfreibetrag wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
Es handelt sich um einen Freibetrag, sodass es nicht erforderlich ist, einen tatsächlichen Mehraufwand nachzuweisen. Es spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen die auswärtige Unterbringung erfolgt. Das heißt, sie muss nicht durch die Berufsausbildung veranlasst sein. Die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Unterbringung wird vom Gesetz ebenso unterstellt wie die Zwangsläufigkeit der Berufsausbildung.
Jede Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts ist eine „auswärtige Unterbringung“. Dabei kann es sich z. B. um eine weitere Wohnung der Eltern oder eines Elternteils oder um eine Wohnung des Kindes handeln, die sich auch am Wohnort der Eltern befinden kann. Entscheidend ist, ob das Kind noch am hauswirtschaftlichen Leben des elterlichen Haushalts teilnimmt oder nicht, wie z. B. bei einer räumlichen Selbständigkeit und hauswirtschaftlichen Ausgliederung. Leben die Eltern dauernd getrennt oder sind sie geschieden und lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, ist es auch aus Sicht des anderen Elternteils nicht auswärtig untergebracht. Dies gilt auch bei Aufenthalt in einem ausländischen Familienhaushalt. Die auswärtige Unterbringung erfordert eine gewisse Dauer. Die auswärtige Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während der Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts zu gewährleisten.
Der Freibetrag wird ab dem Monat gewährt, in dem eine auswärtige Unterbringung beginnt. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen, kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Wird die Berufsausbildung abgeschlossen, endet die Gewährung des Freibetrags. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 4 EStG). Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind dann die folgenden Abschreibungssätze anzuwenden:
3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und für das der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden.
2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2023 fertiggestellt gestellt worden sind.
2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Dabei kann sich der Steuerpflichtige, der sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer beruft, jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Konsequenz: Diese Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ab dem 1.1.2023 aufgehoben, sodass nur noch die gesetzlich festgelegten Prozentsätze anzuwenden sind.
Übergangsregelung: Soweit bei der Abschreibung im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1.1.2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, kann die Abschreibung auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 52 Abs. 15 EStG).
Hintergrund: Der BFH hat diverse Nachweismethoden zur Schätzung von Nutzungsdauern zugelassen, sodass sich nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausnahme-Betrachtung in eine Regel-Betrachtung umwandeln könnte. Die BFH-Rechtsprechung führt in der Praxis bereits jetzt zu einer deutlichen Zunahme von Anträgen auf Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer und damit zu einer höheren Abschreibung für Gebäude. Die Aufhebung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer bei der Abschreibung für Gebäude führt zu einer deutlichen Minderung des Bürokratieaufwands für Verwaltung, Bürger und Unternehmen und zu einer Vermeidung unkontrollierter Steuermindereinnahmen. Bei Objekten, die nach dem 31.12.2022 erworben werden, ist bei der Abschreibung ausschließlich der gesetzlich festgelegte Prozentsatz anzuwenden.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.
Für den Monat Juli 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.08.2022 12.09.2022
Zusammenfassende Meldung
25.08.2022
Sozialversicherung
29.08.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.08.2022
Für den Monat August 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.09.2022 10.10.2022
Zusammenfassende Meldung
26.09.2022
Sozialversicherung
28.09.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
12.09.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
15.08.2022 (Bayern am 16.08.)
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Regel nicht abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag wird nunmehr ab 2023 von 801 € auf 1.000 € und bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 € erhöht.
Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Ist ein Freistellungsauftrag in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung erteilt worden, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete den Betrag, der im Freistellungsauftrag angegeben ist, um 24,844% erhöhen (§ 52 Abs. 43 EStG). Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammenveranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 € gewährt. Werden die Ehegatten einzeln veranlagt, erhält jeder Ehegatte den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €. Ehegatten können nur dann zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Die Wahl wird für den jeweiligen Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Sofern die Ehegatten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt.
Der zurzeit als Umweltbonus (Zuschuss) gezahlte Betrag wird zur Hälfte vom Staat gezahlt. Die andere Hälfte des Zuschusses wird von der Industrie getragen. Nach einem Bericht des Handelsblatts soll sich die Bundesregierung auf neue Regeln für die Elektroauto-Förderung geeinigt haben.
Danach sollen E-Autos, die weniger als 40.000 € kosten, ab 2023 nur noch mit 4.000 € bezuschusst werden (bisher 6.000 €). Für reine E-Autos, die mehr als 40.000 € kosten, soll die Förderung auf 3.000 € sinken. Außerdem soll die Förderschwelle noch im Laufe des kommenden Jahres auf einen Nettolistenpreis von 45.000 € sinken. Autos mit einem Kaufpreis von über 65.000 € erhalten wie bisher keine Förderung. Außerdem wird die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen zum Ende des Jahres 2022 komplett abgeschafft.
Darüber hinaus ist geplant, dass nur noch private Autokäufer die Prämie beanspruchen können. Firmenwagen sollen nicht mehr gefördert werden. Allerdings soll die Ermittlung der privaten Nutzung unverändert bestehen bleiben. Das heißt, die bisherigen Regelungen zur 0,5% bzw. 0,25% Regelung sind weiter anzuwenden.
Wie lange bleibt die Förderung für E-Autos noch bestehen? Laut Handelsblatt soll die Subvention nur noch so lange weiterlaufen, bis insgesamt 2,5 Milliarden Euro ausgezahlt wurden (= Halbierung der geplanten Mittel für E-Auto-Subventionen). Wenn der Topf leer ist, soll es keine Subventionen mehr geben. Die Unklarheiten bezüglich der Auszahlung der Prämie bleiben somit zunächst bestehen. Für die Auszahlung der Prämie kommt es nicht darauf an, wann das Fahrzeug bestellt wurde, sondern wann es zugelassen wird. Bei langen Lieferzeiten können potenzielle Käufer nicht sicher sein, ob ihr E-Auto noch rechtzeitig ausgeliefert wird. Unklar ist auch, ob der Herstelleranteil am Umweltbonus bestehen bleiben wird.