Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind die Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Dazu können auch Forstbäume zählen.
Praxis-Beispiel: Der Kläger unterhält einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Er erwarb kontinuierlich forstlich bewirtschaftete Flächen, um Bäume abzuholzen und entsprechend neue Bäume anzupflanzen. Im Jahre 2018 erwarb er mit einem einheitlichen Vertrag mehrere Waldgrundstücke. Bei diesen Grundstücken stand bereits im Zeitpunkt der Aufforstung fest, dass die gepflanzten Bäume bei Hiebreife abgeholzt werden. Zum Ankaufszeitpunkt wiesen die Flächen teilweise hiebreife Bestände auf. Vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 105.000 € sollte ein Teilbetrag in Höhe von 73.500 € auf den "Aufwuchs" und ein Teilbetrag in Höhe von 31.500 € auf den Grund und Boden entfallen. Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer den Kaufpreisanteil für den Aufwuchs einbezogen.
Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören alle Leistungen des Erwerbers, um das Grundstück zu erwerben. Soweit der Kaufvertrag auch Gegenstände einbezieht, die kein Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur Bemessungsgrundlage. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, darunter auch die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen und eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Aufstehende Gehölze sind somit grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks.
Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören aber nicht solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (= sog. Scheinbestandteile). Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, dass sie wieder vom Grundstück entfernt werden. Eine Verbindung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, diese Verbindung später aufzuheben. Bei Verkaufspflanzen in Baumschulen ist von vornherein die vollständige Entfernung von dem Grundstück beabsichtigt. Es handelt sich daher um Scheinbestandteile.
Scheinbestandteile können aber auch vorliegen, wenn die aufstehenden Bäume forstwirtschaftlich genutzt, d.h. zur Holzproduktion gefällt werden sollen, sofern dies von Anfang an beabsichtigt war. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, ist unbeachtlich. Dass die Bäume beim Entfernen als lebende Organismen zerstört werden, spielt dabei keine Rolle. Unerheblich ist ferner, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest des Baumes (Wurzeln mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden ist.
Fazit: Im vorliegenden Fall ist nur der Kaufpreisanteil als Gegenleistung für den Grundstückserwerb anzusehen, der auf den Grund und Boden entfällt. Der Kaufpreisanteil für die aufstehenden Bäume wurde nicht für den Erwerb des Grundstücks geleistet, da die Bäume als Scheinbestandteile nicht Teil des Grundstücks waren.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in Abstimmung mit dem BMF die Finanzämter angewiesen, die besondere Situation der Unternehmen, die durch die gestiegenen Energiekosten entstanden ist, angemessen zu berücksichtigen. Die Finanzämter sollen den Steuerpflichtigen, die in beachtlichem Maße wirtschaftlich negativ betroffen sind, mit einer Reihe von Billigkeitsmaßnahmen helfen, wie z. B. mit einer
Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
Stundung,
Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).
Die Finanzämter sollen in jedem Einzelfall entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter sollen dabei den Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Bei Anträgen, die bis zum 31.3.2023 beim Finanzamt eingehen, sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge soll zeitnah entschieden werden.
Eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Dabei sind Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt in der Regel in Betracht, wenn sie für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen einer therapeutischen Langzeitbehandlung mit einer Kryo-Konservierung erfolgt, bei der Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmen durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.
Praxis-Beispiel: Im Streitfall war eine Gesellschaft im Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag. Die vorgehende bzw. sich anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Allerdings waren für beide Unternehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatzsteuerpflichtig ansah, nahm das Finanzgericht eine steuerfreie Heilbehandlung an.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bereits in der Vergangenheit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie er z. B. bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität besteht. Ergänzend führt der BFH aus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei ist.
Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer "bloßen Lagerung", wobei die Finanzverwaltung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht.
Dass in Bezug auf die Fruchtbarkeitsbehandlung und die Einlagerung Leistungen zweier unterschiedlicher Unternehmen vorlagen, sieht der BFH jedenfalls dann als unerheblich an, wenn für die beiden Unternehmen dieselben Personen tätig sind.
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate bis zum 31.1.2023 verlängert. Mit diesem Beschluss sollen Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und Steuerberater deutlich entlastet werden.
Bei Betriebsveranstaltungen, die allen Betriebsangehörigen offenstehen, sind Aufwendungen bis zu 110 € lohnsteuerfrei. Darüber hinaus gehende Beträge können mit 25% pauschal der Lohnsteuer unterworfen werden. Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit 25% nur dann anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt hat gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid und einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wendete nicht den pauschalen Steuersatz von 25% an, sondern einen durchschnittlichen Steuersatz von 81,81% bzw. 62% (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den Teilnehmern steuerbaren Arbeitslohn zugewendet hat. Die Klägerin machte jedoch geltend, dass der pauschale Steuersatz von 25% anzuwenden sei, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, die diese Pauschalierung ausschließt, wenn die Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.
Es ist eindeutig, dass von den Zuwendungen kein Freibetrag abzuziehen ist, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen stand, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung enthält nicht das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs. Dieses Kriterium ist nur Bedingung für die Anwendung des Freibetrags.
Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grundsätzlich einheitlich auszulegen. Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung kommt in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll. Das Finanzgericht Münster geht davon aus, dass eine solche von der Legaldefinition abweichende Auslegung des Begriffs der Betriebsveranstaltung hier geboten ist.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 5/22). Somit hat der BFH über die Auslegung zu entscheiden. Wie der BFH den Zweck der Vorschrift begründet, ist zurzeit offen. Wichtig! In entsprechenden Fällen ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt wird.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Privatfahrten und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.
Praxis-Beispiel: Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer (Kläger) einen Firmenwagen überlassen, den er auch für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzte. Dafür musste er pauschal 0,5% der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung und eine kilometerabhängige Zuzahlung an den Arbeitgeber leisten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in der Höhe geltend, die er für diese Fahrten aufwenden musste.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu. Der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet. Das gilt gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der vorgenannten außerdienstlichen Nutzungen einzelne (individuelle) Kosten (wie z. B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt.
Übersteigen aber die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Das EStG ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des Firmenwagens ein Entgelt entrichten muss, ist deshalb ohne Bedeutung.
Der Werbungskostenabzug scheidet somit aus, weil nicht nur das pauschale Nutzungsentgelt, sondern auch die von ihm getragenen individuellen Kosten für die Familienheimfahrten, bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens auf 0 € gemindert haben. Folglich kann aus diesem Grund nicht (nochmals) ein Werbungskostenabzug (für Familienheimfahrten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.