Die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten sollen abgemildert werden. Die Bundesregierung hat nunmehr ein weiteres Entlastungspaket in Aussicht gestellt, mit dem umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und soziale Unterstützung auf den Weg gebracht werden sollen. Es umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld sowie steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um die Entwicklung bei den Energiepreisen zu dämpfen. Unter anderem handelt es sich um folgende Punkte:
Häusliches Arbeitszimmer: Die bisher befristete Regelung werden verlängert und verbessert.
Midi-Job: Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1.10.2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr ab dem 1.1.2023 auf monatlich 2.000 € angehoben werden. Dadurch werden die Arbeitnehmer entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen. Die Anhebung der Grenze auf 2.000 € für Arbeitnehmer mit geringem monatlichem Einkommen bringt also eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung).
Verlängerung Kurzarbeitergeld: Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30.9.2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.
Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7% wird verlängert, um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.
Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen bis zu 3.000 €: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmern einen Betrag von bis zu 3.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Der Arbeitgeber soll allerdings nicht verpflichtet werden, derartige Sonderzahlungen zu leisten.
Unternehmenshilfen: Es wird ein Programm für energieintensive Unternehmen aufgelegt, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können. Außerdem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden. Die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen werden bis zum 31.12.2022 verlängert (momentane Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission). Konkrete Daten liegen zurzeit noch nicht vor.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.
Praxis-Beispiel: Der Kläger war als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als Einnahmen des Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Auch die Leistungen der Sportförderung sind durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Eine sportliche Betätigung ist im Ausgangspunkt zwar nicht dem einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen. Die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge bedingen sich wechselseitig.
Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie weisen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen sind nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden sind, kommt ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.
Für den Monat August 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.09.2022 10.10.2022
Zusammenfassende Meldung
26.09.2022
Sozialversicherung
28.09.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
12.09.2022
Für den Monat September 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2022 10.11.2022
Zusammenfassende Meldung
25.10.2022
Sozialversicherung
27.10.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.10.2022
Einkommensteuer-Vorauszahlung
12.09.2022
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Eine Kapitalgesellschaft kann keinen Vorsteuerabzug aus Leistungen beanspruchen, die unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen.
Praxis-Beispiel: Die Ehefrau eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers ist Eigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Sie vermietete an die GmbH ein Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks sowie die beiden Garagenstellplätze. Auf die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet.
Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte die Prüferin den Abzug von Vorsteuern aus den Rechnungen für bestimmte Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers nicht an. Hierbei handelte es sich um den Einbau einer Lüftung, von Rollläden eines Netzwerks und von Modulen sowie der Erneuerung der Elektroinstallation. Die GmbH beantrage für die Umsatzsteuernachzahlungen, die sich aus den Vorsteuerkürzungen ergaben, die Aussetzung der Vollziehung.
Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung gewichtige Gründe vorhanden sind, die zu einer Unsicherheit bei der Beurteilung von Rechtsfragen führen oder zu einer Unklarheit bei der Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug problemlos in Anspruch nehmen. Es reicht sogar eine mittelbare Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus.
Im vorliegenden Fall fehlen jedoch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, weil der Vorteil, der einem Dritten (hier: dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau) zugewendet wird, nicht als nebensächlich zu werten ist. Vielmehr wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Ehefrau erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt. Die GmbH hat nicht dargelegt, dass die bezogenen Leistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich bzw. unerlässlich war, um ihre unternehmerische Tätigkeit auf das Gebiet des „smart home“ auszudehnen. Zudem fehlt jeder Nachweis, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Fazit: In dieser Situation scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt.
Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (= Betrachtungszeitraum) eine Tarifermäßigung beantragen. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) entfällt, höher als die Summe der fiktiv ermittelten tariflichen Einkommensteuer, ist die innerhalb des Betrachtungszeitraums die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt.
Bei der Tarifermäßigung nach § 32c EStG handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe. Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige (bzw. die Steuerpflichtigen) die Voraussetzungen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe für alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums erfüllen muss.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, ist auf den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Anspruch auf die Tarifermäßigung entsteht. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen ist, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Das bedeutet aber auch, dass eine zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe unschädlich ist.
Wird ein Gegenstand, z. B. ein Grundstück, verschenkt und reicht der Empfänger den geschenkten Gegenstand unmittelbar an einen Dritten weiter, ist zu prüfen, ob eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. Dabei ist im Verhältnis zwischen erstem Empfänger und zweitem Empfänger zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt. Ohne Dispositionsbefugnis liegt steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den zweiten Empfänger vor. Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.
Praxis-Beispiel: Der Kläger ist der Schwiegersohn des Beigeladenen (Schenkers). Mit einem einzigen notariell beurkundeten Vertrag schenkte er ein Grundstück an seine Tochter (Ehefrau des Klägers). Diese schenkte im selben Vertrag den hälftigen Miteigentumsanteil dem Kläger, so dass im Ergebnis der Kläger und seine Ehefrau zu je ein Halb Eigentümer wurden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem hälftigen Anteil des Klägers um eine unmittelbare Schenkung des Schwiegervaters gehandelt habe. Das Finanzamt berechnete die Steuer hinsichtlich Steuerklasse und Freibetrag nach diesem Verwandtschaftsverhältnis. Im Gegensatz dazu ging das Finanzgericht von einer Kettenschenkung aus, sodass wegen des höheren Freibetrags keine Schenkungsteuer anfiel.
Der BFH hat diese Entscheidung des Finanzgerichts als zutreffend angesehen. Die Frage, wer Zuwendender sein kann, knüpft grundsätzlich an das Zivilrecht an. Das bedeutet aber nicht, dass ausschließlich die Eigentumslage maßgebend ist, wie es z. B. in Fällen der Kettenschenkung der Fall ist. Die Rechtsprechung zur Verpflichtung der Weitergabe knüpft nicht an die Frage an, ob der zuerst Bedachte zwischenzeitlich Eigentümer des geschenkten Gegenstands geworden ist.
Das Finanzgericht hat die Dispositionsbefugnis der Ehefrau des Klägers eindeutig bejaht, weil der Vertragswortlaut diese Auslegung zulasse. Eine inhaltliche Beschränkung der Dispositionsmöglichkeit der Ehefrau sei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Das heißt, dass Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit nicht erkennbar waren, sodass die Befugnisse der Ehefrau zivilrechtlich nicht eingeschränkt wurden.
Hinweis: Bei derartigen Verträgen sollte der Notar angehalten werden, die Formulierung so vorzunehmen, dass der erste Empfänger über die Dispositionsbefugnis des geschenkten Gegenstands verfügt.