Steuernews

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes handeln, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist mit dem Kläger nicht verheiratet und lebt zwischenzeitlich in einer eigenen Wohnung, die 4 Kilometer von der Wohnung des Vaters entfernt liegt. Der Kläger und die Mutter sind gemeinsam sorgeberechtigt und haben eine detaillierte Regelung zum Umgangsrecht vereinbart. Kindergeld wurde an die Kindesmutter gezahlt. Der Kläger erbrachte im Streitjahr Beiträge (ohne Essensgelder) in Höhe von 450 €. Ferner überwies er im Streitjahr weitere Beträge an die Kita. Im Klageverfahren wurden korrigierte, auf den Kläger ausgestellte Rechnungen vorgelegt. Ferner überwies der Kläger an die Kindesmutter im Streitjahr weitere Beträge für die Kita, welche die Kindesmutter ihrerseits weiterzahlte. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab, weil die Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehört. Der Kläger beantragte, dass die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe (ohne Quotelung und ohne Abzugsbegrenzung) bei ihm steuermindernd berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, weil die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kind zum Haushalt des Klägers gehört, nicht erfüllt ist. Haushaltszugehörigkeit bedeutet, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Bei getrenntlebenden Eltern wird das Kind in der Regel zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit. Wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. 

In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und in beide Haushalte eingegliedert ist. Davon ausgehend kommt das Finanzgericht zur Überzeugung, dass das Kind im Streitjahr nicht zum Haushalt des Klägers zugehörig war. 

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 8/23). Es ist sinnvoll in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH zu beantragen.

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Haushaltnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.

Der BFH gab den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerermäßigung steht es nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist es ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben muss und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Abrechnung über die Wohnnebenkosten oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. 

Fazit: Aus den Unterlagen müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (regelmäßig vertreten durch deren Verwalter) erfolgt ist.

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Vermietungseinkünfte bei landwirtschaftlicher Unterverpachtung

Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb auf gepachtetem Grund und Boden. Die gepachteten Flächen gehörten zu einem Hof, der im Eigentum der Eltern der Klägerin stand. Mit der Übertragung des Hofs auf die Klägerin trat diese in die Pachtverhältnisse (Gesamtfläche 7,5218 ha) ein, die ursprünglich von ihren Eltern mit dem Kläger begründet worden waren. Ab Oktober 2009 verpachtete der Kläger einen Teil der von ihm gepachteten Grundstücke an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Pacht in Höhe von 2.451 € war zum 1.4. eines Jahres fällig. Auf den übrigen Flächen führte der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb fort. Den Gewinn behandelte der Kläger als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und ermittelte diesen für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen. Dabei berücksichtigte er zunächst auch die von ihm vereinnahmten Pachtzinsen, wobei er die an die Klägerin gezahlten Pachtzinsen gewinnmindernd ansetzte.

Für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 setzte der Kläger zwar die vereinnahmten Pachtzinsen in Höhe von 2.451 € im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, unterließ aber den gewinnmindernden Ansatz der verausgabten Pachtzinsen. Das Finanzamt legte diese Angaben der Steuerfestsetzung für 2015 zugrunde. Für das Streitjahr 2016/2017 erklärten die Kläger die vereinnahmten Pachtzinsen abzüglich anteilig verausgabter Pachtzinsen abzüglich pauschaler Betriebsausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 668 €. Die Kläger ließen die Pachtzinsen für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz. Das Finanzamt erfasste die Pachteinnahmen jedoch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Unter Landwirtschaft ist dabei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen.

Der BFH hat entschieden, dass die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich nicht zu Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt. Denn die Unterverpachtung erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens, sondern die der Vermietung und Verpachtung.

Bei der Frage, ob eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG vorrangig einer Gewinneinkunftsart (im Streitfall § 13 EStG) zuzurechnen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der vermietete Gegenstand zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Die Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen sind bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb allerdings regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. Denn bei der Unterverpachtung handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Sie ist nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Die Unterverpachtung steht regelmäßig auch sonst nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Pachtbetriebs.

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Handwerkerleistung: Eigener Haushalt

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur für Leistungen im eigenen Haushalt in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist das Führen eines Haushalts. Dazu können auch Räume in einem Haushalt gehören, die unentgeltlich überlassen wurden. Fazit: Der Steuerpflichtige kann die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn er sich gegenüber einem Dritten verpflichtet hat, die Aufwendungen zu tragen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebte. In 2017 meldete er einen Nebenwohnsitz in der Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter an. Im April 2018 zog der Kläger wieder in das gemeinsame Haus seiner Familie um. In der Zeit, in der er in der Dachgeschosswohnung gemeldet war, beauftragte er einen Dachdecker mit der Dacheindeckung des Wohnhauses seiner Mutter. Er bezahlte die Rechnung des Dachdeckers, die an ihn gerichtet war. Für den Arbeitskostenanteil, der auf die Dachgeschosswohnung entfiel (44,35%) beantragte er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung ab.

Der BFH hat entschieden, dass Finanzamt und Finanzgericht es zu Unrecht abgelehnt haben, 20% der vom Kläger aufgewandten Lohnkosten für die Dachsanierung als Handwerkerleistungen steuermindernd zu berücksichtigen. 

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts führte der Kläger nach seinem Umzug in die Dachgeschosswohnung dort einen eigenen Haushalt als Einzelperson. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen sich hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Miteigentümer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlangt neben der Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.

Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional zu verstehen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) durch die Grundstücksgrenzen bestimmt wird.

Fazit: Der Kläger hat die Aufwendungen getragen und die entsprechenden Zahlungen auf das Konto der Dachdeckerfirma getätigt. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zugutekam. Anders als das Finanzgericht meint, muss der Kläger auch nicht beweisen, auf welcher rechtlichen Vereinbarung mit seiner Mutter er die Dachsanierung veranlasst hat.

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Operative Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (= Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (trotz jahrelanger Prüfung) immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.

Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte nunmehr die Entscheidung des Finanzgerichts. Inzwischen (jedenfalls ab 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem nenne das Gesetz als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar. Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen sei unerheblich, weil die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe. Sie sei vielmehr medizinisch indiziert gewesen, sodass die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen ist keine Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich, das vor der Behandlung ausgestellt wurde.

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Steuertermine Juli 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juni 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.07.2023
10.08.2023

Zusammenfassende Meldung 25.07.2023
Sozialversicherung 28.06.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q2 2023) 12.06.2023

 

Für den Monat Juli 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2023
11.09.2023
Zusammenfassende Meldung 25.08.2023
Sozialversicherung 27.07.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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