Steuernews

Nullsteuer für dachintegrierte Photovoltaikanlage

Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden installiert werden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser).

Das BMF hat seine Ausführungen nunmehr ergänzt. Danach gilt der Nullsteuersatz auch bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen (sogenannte Indach-Anlagen) und dachintegrierten Photovoltaikanlagen (Solarelemente, die als Dachziegel fungieren und gleichzeitig als Solarmodule Strom erzeugen können, sogenannte Solardachziegel).

Bei der Lieferung einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage im Rahmen einer Dachsanierung unterliegen nur die Kosten dem Nullsteuersatz, die der gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage konkret zugeordnet werden können (spezifische Kosten der Photovoltaikanlage). Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Erweiterung einer bestehenden Anlage: Erfolgt die Erweiterung (z. B. Lieferung/Installation eines Batteriespeichersystems oder anderer wesentlicher Komponenten als Ergänzung einer Alt-Anlage) nach dem 1.1.2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

Umsatzsteuer bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken? Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.

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Kapitalerträge bei einer Kaufpreisstundung

Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig - länger als ein Jahr - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen.

Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ändert daran nichts.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach dem Tod der Mutter der Klägerin fiel das Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, in das Eigen-tum der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Bruder. Mit notariellem Vertrag setzte sich die Erbengemeinschaft über den Grundbesitz auseinander. Dabei erwarb die Klägerin den hälftigen Anteil ihres Bruders an dem Grundstück. Sodann übertrug sie ½ Miteigentumsanteil auf den Kläger. In 2015 verkauften die Kläger das Objekt mit notariellem Kaufvertrag an ihren Sohn und dessen Ehefrau. Der Kaufpreis war in 258 monatlichen Raten zu zahlen. Zudem war eine Wertsicherungsklausel vereinbart.

Die Kläger erklärten einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung, den das Finanzamt nicht anerkannte. Es wies den Einspruch ab und änderte die Festsetzung der Einkommensteuer zu Ungunsten der Kläger, in dem es zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste. Weil der Kaufpreis unverzinslich in Raten zu zahlen gewesen sei, sei er in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Nachdem die Kläger dem Finanzamt die Grundstücksübertragung angezeigt hatten, erließ das Finanzamt gegen die Schwiegertochter einen Schenkungssteuerbescheid. Beim Sohn blieb der Vorgang schenkungssteuerfrei. Die Kläger vertreten die Ansicht, dass eine Schenkung des Zinsanteils vorgelegen habe, die eine Ertragsbesteuerung ausschließe. Sie hätten allein die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes und der Schwiegertochter im Fokus gehabt. Würde ein und derselbe Sachverhalt sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Schenkungsteuer erfasst, müsste die Ertragsbesteuerung zurücktreten.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, wenn 

  • die Besteuerung eines Zinsanteils bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Aufgrund einer langfristigen Stundung der Kaufpreiszahlung erfolgt, und
  • beim Erwerber insoweit gleichzeitig ein schenkungssteuerlicher Vorgang berücksichtigt wird.

Dass bei der Bemessung des Kaufpreises auf Ratenzahlungsbasis der Zinsanteil unberücksichtigt blieb, führte dazu, dass der Barwert des Kaufpreisanspruchs im Übertragungszeitpunkt unterhalb des Verkehrswerts des Grundstücks lag. Die Zuordnung zu einem steuerrechtlich entgeltlichen Geschäft ist jedoch unabhängig davon, ob die Vertragsparteien einen "marktgerechten" Preis vereinbart haben. Fazit: Auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung sind die einzelnen Ratenzahlungen somit von Beginn an in steuerbare Zinszahlungen und Tilgungsanteile aufzuteilen.

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Firmen-PKW: Privatnutzung durch Gesellschafter

Spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw privat genutzt hat, obwohl ein Verbot der Privatnutzung vereinbart war, liegt auf der Gesellschaftsebene eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH beschäftigte Ihren Alleingesellschafter im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Neben einer monatlichen Vergütung wurde ihm zusätzlich zu seinem Gehalt ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er zunächst auch für private Zwecke nutzen durfte. Später wurde ihm von der Klägerin eine private Nutzung nicht mehr gestattet. Bei einer steuerlichen Außenprüfung in 2018 griff das Finanzamt die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge in den Jahren 2014 bis 2016 auf. Im Betriebsvermögen der GmbH befanden sich zwei Firmenfahrzeuge, darunter ein Audi A4 Avant, der einem Angestellten der GmbH überlassen wurde, und ein Porsche Cayenne, der vom Alleingesellschafter genutzt wurde. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Porsche Cayenne nicht zu akzeptieren sei, da das private Fahrzeug des Geschäftsführers nicht gleichwertig sei. Der betriebliche Porsche Cayenne sei deutlich hochwertiger als das Porsche Boxster Cabriolet, das ihm privat zur Verfügung stehe.

Trotz des Nutzungsverbots im Anstellungsvertrag ging das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw Porsche Cayenne aus und setzte diese mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung an.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen privater Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs Porsche Cayenne durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs Porsche Cayenne durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebsfahrzeug auch für private Fahrten. Hierfür spricht zum einen, dass ein Pkw regelmäßig auch privat genutzt wird. Zum anderen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass – wenn eine Fahrt teils betrieblichen, teils privaten Zwecken diene – das Fahrzeug gewechselt wird. Vielmehr wird gerade das Fahrzeug genutzt, das zur Verfügung steht. Steht das Fahrzeug, dessen private Nutzung im Anstellungsvertrag geregelt sei, (z. B. wegen einer Inspektion) nicht zur Verfügung, wird das andere Fahrzeug genutzt.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob das BFH-Urteil vom 21.3.2013 (VI R 42/12) auch bei einem vereinbarten Privatnutzungsverbot für Zwecke der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung gilt. Eine Revision wurde nicht eingelegt.

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Erholungsbeihilfe: pauschale Besteuerung

Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfen sind unterschiedliche Zahlungen, die auch unterschiedlich erfasst werden. Bei der Zahlung von Urlaubsgeld fällt unabhängig von der Höhe Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Im Gegensatz dazu kann die Erholungsbeihilfe in begrenzter Höhe mit 25% pauschal versteuert werden und bleibt damit beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Erholungsbeihilfen sind freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Erholungskosten seines Arbeitnehmers. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, spielt keine Rolle. Jeder Mitarbeiter kann eine Erholungsbeihilfe erhalten, die pro Jahr maximal 

  • 156 € für den Arbeitnehmer,
  • 104 € für den Ehe-/Lebenspartner und
  • 52 € für jedes Kind betragen darf.

Jeder Arbeitnehmer kann die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, unabhängig davon, ob er Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber ist.

Lohnsteuerpauschalierung: Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können pauschal mit 25% versteuert werden, wenn die Beihilfen die Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Übersteigt die Erholungsbeihilfe die Grenzbeträge, ist eine Pauschalbesteuerung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer ebenso wie beim normalen Arbeitslohn einbehalten, sodass die Erholungsbeihilfe dann auch in voller Höhe beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist.

Nachweispflichten: Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitnehmer keine Urlaubsreise durchführt, sondern seinen Urlaub zu Hause verbringt. Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe gilt als erfüllt, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem Urlaub des Arbeitnehmers besteht.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird.

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme des Arbeitnehmers kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn die Erholungsmaßnahme (z. B. der Urlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Beihilfe beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraumes eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z. B. Buchung einer Erholungsreise) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Beihilfe abgesehen werden. Liegt kein zeitlicher Zusammenhang vor, ist zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe erforderlich.

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TV-Sendung: künstlerisch oder gewerblich

Ob Einkünfte als künstlerisch oder gewerblich einzustufen sind, ist zumindest teilweise schwer zu definieren. Da künstlerische und gewerbliche Tätigkeiten steuerlich unterschiedlich behandelt werden, ist eine Definition aber erforderlich.

Der BFH definiert das Wesen der Kunst als eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegelt. Dabei muss eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Das Wesen der Kunst wird auch als freie schöpferische Gestaltung verstanden, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch eine bestimmte Formensprache zum Ausdruck gebracht werden. Bei Mitwirkungen an Fernsehsendungen kommt es somit darauf an, wie diese Tätigkeit zu bewerten ist. Hierbei ist in erster Linie auf die konkrete Tätigkeit abzustellen.

Praxis-Beispiel:
Das Konzept der Sendung gründete darauf, dass Menschen von einem Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Die Sendungen folgen einem stets gleichbleibenden Aufbau. Der Kläger unterhielt sich als „Experte“ im Rahmen seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern über dessen persönliche Umstände und kommentierte diese Gespräche sowie Äußerungen der Teilnehmer. Dabei nutze er insbesondere auch seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern. Der Kläger lenkte die Gespräche mit den Teilnehmern planmäßig entsprechend der Sendungsstruktur. Die Vergütung des Klägers erfolgte ausschließlich durch den Produzenten.

In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung als “Einkünfte aus selbständiger Arbeit“. Entsprechend seiner Rechtsauffassung gab er keine Gewerbesteuererklärung für diese Tätigkeit ab. Das Finanzamt qualifizierte die Tätigkeit des Klägers hingegen als gewerbliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid.

Das Finanzgericht ging ebenfalls von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Das Finanzgericht führt aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Leistung in das Endprodukt der Sendung einfloss und damit einen praktischen Nützlichkeitswert hatte. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Sendung „X“ stellt jedoch keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Seine Mitwirkung an der Sendung wird dahingehend beschrieben, dass er kein Schauspieler sei, sondern ein Beschäftigter, der bei der Arbeit gefilmt werde. Diese Einschätzung wird vom Finanzgericht geteilt. 

Die Tätigkeit des Klägers besteht darin, in der Sendung er selbst zu sein und in dieser Eigenschaft den anderen Teilnehmern zu helfen. Seine nach dem Sendungskonzept vorgegebene Aufgabe besteht darin, die an der Sendung teilnehmenden Menschen zu unterstützen. Dem Kläger gelingt es zumindest erfolgreich den Eindruck zu vermitteln, dass er eine empathische Persönlichkeit ist. Es ist offenkundig, dass der Kläger als Sympathieträger und Identifikationsfigur für den Erfolg des Sendeformats maßgeblich mitverantwortlich ist.

Vorliegend hat Der Kläger zwar die Wirklichkeit nicht kopiert, weil es für seine Unterstützung als Experte in der Sendung keine Vorlage gab. Er hat selbst durch sein Verhalten die Wirklichkeit medienwirksam gestaltet, nämlich eine Interaktion mit ihm als Experten und den Teilnehmern geschaffen. Die vom Kläger mit seiner Tätigkeit geschaffene Wirklichkeit enthält jedoch keinen Abstraktionsgrad.

Wie die Tätigkeit im Rahmen der Künstlersozialversicherung zu werten ist, spielt für die steuerrechtliche Bewertung keine Rolle. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geht von einem anderen Kunstbegriff aus, wobei keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt wird.

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Ist die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß?

Bayern hat am 16.6.2023 (wie angekündigt) Verfassungsklage gegen die Erbschaftsteuer eingereicht. Ziel der Normenkontrollklage gegen die Erbschaftsteuer ist, dass die Freibeträge erhöht werden „Jeder müsse sein Elternhaus erben können, ohne dass die Steuer ihn zum Verkauf zwingt.“ Die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise sind massiv gestiegen, ohne dass das ErbStG angepasst wurde.

Jetzt muss das BVerfG darüber entscheiden, ob die auseinandergehende Schere zwischen Freibeträgen, die seit 14 Jahren unverändert sind, und den drastisch steigenden Immobilienpreisen eine Korrektur erforderlich machen. Es soll verfassungsrechtlich überprüft werden, ob gesetzlich eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer erforderlich sind.

Die Erbschaftsteuer steht in voller Höhe den Ländern zu, daher sollten diese über die Ausgestaltung entscheiden. Bayerns Klage zielt deshalb auch auf eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Bayern moniert, dass sich der Wert bei Grundstücken bundesweit sehr unterschiedlich entwickelt haben und dadurch einzelne Länder benachteiligt seien. Bundeseinheitliche Freibeträge und Steuersätze seien unfair und würden nicht den regionalen Verhältnissen gerecht.

Konsequenz: Wie das Verfahren vor dem BVerfG ausgehen wird, ist offen. Dennoch macht es Sinn, gegen Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheide Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen.

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