Steuernews

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, gibt es im Entwurf des Wachstumschancengesetzes nun einen neuen Zeitrahmen. Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich 

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden bzw. werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibungsart am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schafft im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 € an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2023 4.900,00 €
Abschreibung 25% von 4.900 € =  
1.225,00 € für 3 Monate = 306,25 €
Buchwert am 31.12.2023 4.593,75 €
Abschreibung 2024: 4.593,75 € x 25% = 1.148,44 €
Buchwert am 31.12.2024 3.445,31 €
Abschreibung 2025 861,33 €
Buchwert 31.12.2025 2.583,98 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

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Degressive Gebäude-Abschreibung

Bei Gebäuden kann die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6% vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden, wenn

  • das Gebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
  • soweit es Wohnzwecken dient und 
  • vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist,
  • mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder
  • die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.

Im Jahr der Fertigstellung bzw. des Erwerbs ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen.

Beginn der Herstellung: 

  • Herstellungsbeginn ist das Datum, an dem nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften die Baubeginnsanzeige eingereicht wird.
  • Sollten im Einzelfall landesrechtlich keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Bei Gebäuden, bei denen die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird (degressiv), sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Nach dem Übergang erfolgt die weitere Abschreibung mit 3% vom Restwert (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG).

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Umsatzsteuersätze: Aufteilung bei Spar-Menüs

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der "Food-and-Paper"-Methode erfolgen, d.h. nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes. Diese Methode ist insbesondere dann zulässig, wenn die vom Unternehmen vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch "einfache Rechenleistung", quasi "auf Knopfdruck" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat in den Jahren 2014 bis 2016 als Franchisenehmer Restaurants betrieben. In den Restaurants wurden u.a. Spar-Menüs zum Verzehr außer Haus angeboten. Die Spar-Menüs bestanden aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Die Aufteilung des Entgelts für die Teile, die dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, und den übrigen mit allgemeinem Steuersatz erfolgte nach der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz.

Bei einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Sparmenüs außer Haus entsprechend Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen habe, weil die Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht einfach sei und nicht zu einem sachgerechteren Ergebnis führe.

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht, weil die Aufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes durch das BMF (Schreiben vom 28.11.2013 (IV D 2 - S 7200/13/10004, Dok. 2013/1093635) ausdrücklich als zulässig erklärt wurde.

Der EuGH hat im Urteil vom 22.10.1998, C-308/96 und C-94/97 bereits betont, dass es nicht immer sachgerecht ist, auf den Marktwert abzustellen. Für die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise spricht, dass die Methode der tatsächlichen Kosten der Eigenleistungen eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge erfordert und somit für den Wirtschaftsteilnehmer mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gerade an einem Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Das Finanzgericht sieht es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen.

Hinweis: Der BFH hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 27.06.2023 - XI B 9/23). Die Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 19/23 geführt.

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Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Verbesserung 

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Pauschale Regelung
Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn

  • es ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 angeschafft wurde bzw. wird und der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt und
  • es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Fahrtenbuch
Anstelle der pauschalen Regelung kann die private Nutzung mit den tatsächlichen Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, angesetzt werden. Die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen sind durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen sind die insgesamt entstandenen Aufwendungen, die Abschreibung für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Leasingraten) nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn bei einer Anschaffung

  • ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € betragen hat bzw. beträgt und
  • nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Fazit: Ab dem 1.1.2024 kann laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes die sogenannten 0,25%-Regelung bei E-Fahrzeugen angewendet werden, wenn der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung nicht mehr als 80.000 € beträgt.

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Vermietungseinkünfte: Bagatellgrenze

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung bleiben laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes zukünftig steuerfrei, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat. Mit dieser Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden wie z. B. bei der Vermietung an Messeteilnehmer oder über AirBnB.

Die Freigrenze gilt personenbezogen. Bei Miteigentum, z. B. bei Ehegatten, die beide gemeinschaftlich Eigentümer sind, sind daher die Einnahmen maßgebend, die jedem Beteiligten anteilig zuzurechnen sind. Das heißt, dass die gemeinschaftlich erzielten Einnahmen einschließlich der Sondereinnahmen entsprechend aufzuteilen sind.

Falls die Ausgaben (Werbungskosten), die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust, der auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden kann. Dieser Antrag ist durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung zu stellen.

Der Antrag wird für jeden Veranlagungszeitraum gesondert durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung gestellt. Er kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt oder zurückgenommen werden. Der Steuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Fazit: Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von weniger als 1.000 € im Jahr, kann der Steuerpflichtige in jedem Jahr neu entscheiden, ob er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seine Steuererklärung aufnimmt.

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Berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts

Nicht jede mit dem Berufsrecht eines Rechtsanwalts vereinbarte Tätigkeit ist als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit kommt es nicht allein darauf an, ob eine Tätigkeit nach Art und Umfang berufsrechtlich zulässig ist.

Praxis-Beispiel:
Dem Rechtsanwalt (Kläger) wurde ein Maklerleistungsauftrag erteilt, der mit einem Anwaltsdienstvertrag verbunden war. Das Finanzamt stufte das Honorar für die Maklerleistung als gewerblich und nicht als freiberuflich ein. Der Kläger machte geltend, dass ein entgeltlich an einen Rechtsanwalt erteilter Maklerleistungsauftrag einheitlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sei.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass zu den freiberuflichen Tätigkeiten unter anderem die selbständige Berufstätigkeit des Rechtsanwalts gehört. Voraussetzung ist jedoch, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für diesen Beruf berufstypisch ist. Das heißt, sie muss in besonderer Weise charakterisierend und diesem Katalogberuf vorbehalten sein.

Die Zugehörigkeit zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsgruppen ist zwar Voraussetzung für die Annahme von freiberuflichen Einkünften. Das allein reicht jedoch nicht aus. Eine Tätigkeit ist nicht allein deswegen als freiberuflich zu beurteilen, weil sie mit dem Berufsbild eines Katalogberufs nach den berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Somit spielt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, welche Tätigkeiten berufsrechtlich zulässig sind, für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit keine Rolle.

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