Steuernews

Photovoltaikanlagen: Korrektur der Rechnung

Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen ist gemäß § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden, wenn der Lieferant dem Betreiber die Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 verschafft. Begünstigt ist also eine Lieferung bzw. Werklieferung ab dem 1.1.2023. Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird. Liegt dieses Datum nach dem 31.12.2022, fällt keine Umsatzsteuer an.

Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen etc.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss der Nullsteuersatz angewendet werden. Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er tatsächlich erst nach dem 31.12.2022 ausführt, dann ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0% zu berechnen.

Das heißt, dass Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Entgelten (Vorauszahlungen bis 100%, Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, somit nachträglich korrigiert werden müssen. Der Leistungsempfänger muss dann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, seinen Vorsteuerabzug korrigieren.

Praxis-Beispiel:
Der Lieferant einer Photovoltaikanlage hat seinem Kunden (dem künftigen Betreiber der Photovoltaikanlage) eine Gesamtrechnung mit Umsatzsteuer in 2022 übersandt. Die Lieferung und Installation waren für 2022 vereinbart. Die Lieferung und Installation haben sich verzögert, die Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage ging (anders als geplant) erst nach dem 31.12.2022 auf den Steuerpflichtigen über.

Konsequenz ist, dass zwingend der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Abrechnung nachträglich unzutreffend geworden ist. Die Rechnung muss zwingend korrigiert werden, weil es sich ansonsten um einen unzutreffenden Ausweis der Umsatzsteuer handelt. 

Konsequenzen: Ob sich dadurch der vereinbarte Kaufpreis mindert, hängt vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab.

Weiterlesen …

Kapitalgesellschaften: Neue Grenzwerte ab 2024

Kapitalgesellschaften müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handelsbilanz erstellen. Von der Größe einer Kapitalgesellschaft hängt jedoch der Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht ab. Bei der Einstufung der Kapitalgesellschaft in kleinste, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, ob zwei der folgenden drei Grenzwerte überschritten werden. Das heißt, einer der Grenzwerte darf überschritten werden. Werden aber mindestens zwei dieser Kriterien überschritten, erfolgt die Einstufung in die nächste Größenklasse. Diese Grenzwerte werden voraussichtlich ab 2024 gelten:

Beurteilungs-kriterium kleinst klein mittelgroß groß
Bilanzsumme bis 450.000 € (bisher: 350.000 €) nicht mehr als 7,5 Mio. € 
(bisher: 6 Mio. €)
bis 25 Mio. €
(bisher: 20 Mio. €)
mehr als 25 Mio. €
(bisher: mehr als 20 Mio. €)
Umsatzerlöse bis 900.000 € (bisher 700.000 €) nicht mehr als 15 Mio.€
(bisher: 12 Mio. €)
bis 50 Mio. € 
(bisher: bis 40 Mio. €)
mehr als 50 Mio. €
(bisher: mehr als 40 Mio. €)
Arbeitnehmerzahl bis 10
(unverändert)
nicht mehr als 50
(unverändert)
nicht mehr als 250
(unverändert)
mehr als 250
(unverändert)

Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschuss nicht offenlegen. Hier reicht es aus, wenn der Jahresabschluss hinterlegt wird. Die Hinterlegung ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen an das Unternehmensregister zu übermitteln (und nicht mehr an den Bundesanzeiger). Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Weiterlesen …

Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen ab 2024

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sollen ab dem 1.1.2024 wie folgt erhöht werden:

Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Monat auf 7.550 € (West) und 90.600 € im Jahr steigen und auf 7.450 € (Ost) im Monat und 89.400 im Jahr steigen. 

Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 5.775 € im Monat. 

Die Bezugsgröße West in der Kranken- und Pflegeversicherung wird 2024 voraussichtlich 3.535 € monatlich (42.420 € jährlich) betragen, und im Rechtskreis Ost 3.465 € monatlich (41.580 € jährlich).

Hinweis: Der Anstieg ist auf die positive Einkommensentwicklung zurückzuführen, die als Grundlage für die Anpassung der Rechengrößen dient.

Weiterlesen …

Photovoltaikanlagen: Anwendung Nullsteuersatz

Der Nullsteuersatz gilt auch für Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme oder z. B. Wechselrichter und die notwendige Ertüchtigung des Zählerschranks. Es werden die Lieferung beziehungsweise Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.

Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird. 

Steuersatz bei der Reparatur von Photovoltaikanlagen
Der Nullsteuersatz gilt auch für den Austausch und die Installation von defekten Komponenten einer Photovoltaikanlage. Aber! Reine Reparaturen ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt, so dass der Nullsteuersatz nicht anzuwenden ist. Diese Aufwendungen unterliegen der Umsatzsteuer mit 19%. Das gilt auch für Garantie- oder Wartungsverträge. Das heißt, für Garantie- und Wartungsverträge ist ebenfalls weiterhin der Steuersatz von 19% anzuwenden.

Weiterlesen …

Land- und Forstwirtschaft: Erbschaftsteuer

Die Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die von den Erben aufgrund einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die 6 Kläger sind Miterben des verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LuF-Betriebes). Die Erben erklärten nach seinem Tod die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers unter Inanspruchnahme der Rückwirkung von maximal 3 Monaten (§16 Abs. 3b Satz 2 EStG). Hierdurch entstand ertragssteuerrechtlich ein Aufgabegewinn. Das zuständige Finanzamt setzte für den Erblasser die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest. Das Finanzamt ließ die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entfiel, nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer zu.

Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen war, um diejenige des Erblassers für dessen Todesjahr. Allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben überging. Folglich setzte erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). 

Fazit: Da die Steuern, die durch die Aufgabeerklärung der Erben begründet wurde, nicht vom Erblasser herrühren, lag zum Todeszeitpunkt auch keine wirtschaftliche Belastung des Erblassers vor.

Weiterlesen …

Steuertermine Oktober 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.10.2023
10.11.2023

Zusammenfassende Meldung 25.10.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2023

 

Für den Monat Oktober 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2023
11.12.2023
Zusammenfassende Meldung 27.11.2023
Sozialversicherung 27.10.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Weiterlesen …