Bei Sachleistungen, die üblicherweise als Geschenke zugewendet werden und nicht zu einer wesentlichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen, handelt es sich um Aufmerksamkeiten. Diese gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer. Zu den Aufmerksamkeiten gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Hierzu gehören auch Sachzuwendungen bis zu 60 € (brutto) je Anlass an den Arbeitnehmer (also auch mehrfach), die der Arbeitgeber ihm bzw. seinen Angehörigen aus persönlichem Anlass überreicht, wie z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit oder bei einem Firmenjubiläum. Zu den üblichen Sachgeschenken gehören z. B. Genussmittel, Blumen, Bücher, CDs usw.
Bei Speisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, ist zu prüfen, ob es sich um Aufmerksamkeiten handelt. Es kommt darauf an, ob er diese Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an seine Arbeitnehmer abgibt oder ob es sich um eine übliche Beköstigung ohne besonderen Anlass handelt. Unbelegte Backwaren (Brötchen, Croissants, Rosinenbrötchen usw.) mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne (BFH-Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17). Das heißt, es handelt sich hierbei um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind.
Überlässt der Arbeitgeber die Mahlzeiten anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, ist von einem überwiegenden betrieblichen Interesse auszugehen. Ein überwiegend betriebliches Interesse liegt vor, wenn der Arbeitsablauf durch die Einnahme von Mahlzeiten wenig beeinträchtigt wird. Der Wert der Mahlzeit je Arbeitnehmer und Anlass darf allerdings nicht mehr als 60 € betragen (R 19.6 Abs. 2 LStR). Mahlzeiten gehören z. B. nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer sie während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung oder bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung erhält (R 8.1 Abs. 8 LStR).
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als übliche Beköstigung überlässt, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Als übliche Beköstigung einzustufen sind z. B. die Bewirtung auf einer Geschäftsreise oder das Frühstück, das der Arbeitgeber anlässlich einer Geschäftsreise seines Arbeitnehmers übernimmt, indem er ihm die Kosten für Übernachtung mit Frühstück erstattet. Handelt es sich um eine übliche Beköstigung, kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen den Wert der Mahlzeit mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzen (Werte für 2023: Mittag- bzw. Abendessen 3,80 € und Frühstück 2,00 €).
Der Arbeitgeber kann den Wert der Mahlzeiten nur dann mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzen, wenn die Abgabe der Mahlzeit von ihm veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist (R 8.1 Abs. 8 LStR). Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Mahlzeiten unmittelbar bezahlt oder ob er Arbeitnehmern die Kosten erstattet. Der Arbeitgeber kann den Sachbezugswert auch von der Verpflegungspauschale abziehen, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Geschäftsreise zusteht. In dieser Situation bezahlt der Arbeitnehmer sein Essen selbst, sodass er den Wert der Mahlzeit nicht als Arbeitslohn versteuern muss.
Hinweis: Bei der 60-€-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird der Grenzwert auch nur geringfügig überschritten, muss der Arbeitgeber den gesamten Betrag der Lohnsteuer unterwerfen und nicht nur den übersteigenden Betrag.
Bei Grundstücken liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft) vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausgenommen sind Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind bzw. die Kinder im Zeitpunkt der Veräußerung steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin hat im Jahr 2016 mit der Veräußerung einer Wohnung einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Weil die Wohnung im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung von den leiblichen Kindern der Klägerin bewohnt worden ist, ging die Klägerin davon aus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag. Da zwei der 3 Kinder bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatten, verneinte das Finanzamt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, weil die Wohnung (teilweise) unentgeltlich an Dritte überlassen wurde. Dritte in diesem Sinne sind auch die Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (mehr) besteht, was nach Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall ist.
Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bewohnt. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann sich auch auf mehrere Wohnungen beziehen, wenn sich der Haushalt einer Familie auf mehrere Örtlichkeiten verteilt, z. B. auf einen Familienwohnsitz und einen doppelten Haushalt am Ort der Berufstätigkeit und/oder einen weiteren Haushalt am Studienort von einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern.
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist somit zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.
Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung aber nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor. Der BFH hält daher auch die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch Kinder für schädlich, wenn diese einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Konsequenz: Die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres Kind, das wegen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist, führt dazu, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr vorliegt.
Weihnachtsfeiern können wieder stattfinden, auch wenn die Corona-Krise noch nicht ganz überstanden ist. Steht die Teilnahme an der Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist immer der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.
Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.
Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
Fahrt- und Übernachtungskosten,
Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Hinweis: Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.
Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Nur Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.
Weihnachtsfeier als virtuelle Veranstaltung: Weihnachtsfeiern können zwar wieder als Präsenzveranstaltung stattfinden. Es handelt sich aber auch um Betriebsveranstaltungen, wenn der Unternehmer aus Vorsicht auf eine virtuelle Veranstaltung ausweicht. Konsequenz muss daher sein, dass dann auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, weil eine Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern in dieser Form sinnvoll ist, um das Betriebsklima zu verbessern.
Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmern insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier (also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier) gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei.
Konsequenz: Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) teilnehmen konnten. Das gilt entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier.
Im Jahresabschluss können bei der Bewertung von Feldinventar und der stehenden Ernte standardisierte Werte (nach dem BMEL) angesetzt werden. Die standardisierten Werte sind im April 2022 aktualisiert worden. Die erstmalige Anwendung dieser aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung
im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder
im Wirtschaftsjahr 2022
bei dem Feldinventar bzw. der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen. Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten am maßgeblichen Bilanzstichtag für das gesamte Feldinventar bzw. die gesamte stehende Ernte.
Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80% dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25% der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Praxis-Beispiel: Ein Landwirt bewirtschaftet alleine (ohne Arbeitnehmer oder fremde Dienstleister) 100 Hektar (ha) landwirtschaftlich genutzte Fläche. Auf 60 ha wird im Wirtschaftsjahr 2021/2022 Winterweizen und auf 40 ha Roggen angebaut. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli 2021 und endet am 30. Juni 2022. Der Landwirt ermittelt den Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Absatz 1 EStG.
Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der bisherigen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 492 € und pro Hektar Roggen 412 €, insgesamt somit:
60 ha x 492 € =
29.520 €
40 ha x 412 € =
16.480 €
Feldinventar bisher:
46.000 €
Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der neuen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 612 € und pro Hektar Roggen 508 €, insgesamt somit:
60 ha x 612 € =
36.720 €
40 ha x 508 € =
20.320 €
Feldinventar neu:
57.040 €
Aufgrund der neuen Bewertungsmethode des Feldinventars entsteht eine Bestandserhöhung von 11.040 €, die den Gewinn entsprechend erhöht. Der Gewinn, der durch diese Bestandserhöhung entsteht, wird in Höhe von 80% in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt, somit in Höhe von 8.832 €. Die Rücklage ist in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage, also mit 2.208 €, gewinnerhöhend aufzulösen.
Kindergeld kann grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn ein Dienstverhältnis besteht, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin beantragte für ihre Tochter, die ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss, Kindergeld. Zum 1.1.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte bis zum voraussichtlichen Ende des Medizinstudiums Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung des Kindergelds während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation jedoch ab, weil es sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung handele. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden kindergeldrechtlich dann berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Insoweit dienen der Vorbereitung auf ein Berufsziel alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht.
Im vorliegenden Fall überwog allerdings der Erwerbscharakter. Denn das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Tochter im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem stand die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund und die Tochter erhielt auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.
Gutscheine werden aus den unterschiedlichsten Anlässen, auch zu Weihnachten, als Geschenk verwendet. Umsatzsteuerlich gibt es hier Differenzierungen, die man unbedingt beachten sollte. Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Seit 2019 unterscheidet das UStG zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen.
Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststeht, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Konsequenz: Ein Einzweck-Gutschein unterliegt unmittelbar der Umsatzsteuer. Das heißt, dass die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern ist, sofern sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.
Praxis-Beispiel (Mehrzweck-Gutschein): Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 €. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht näher bezeichnetes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7% und 19% Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden werden muss (Buchungssatz: Kasse/Bank an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).
Praxis-Beispiel (Einzweck-Gutschein): Ein Unternehmer betreibt eine Parfümerie, die ausschließlich Produkte verkauft, die dem Steuersatz von 19% unterliegen. Dieser Unternehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 €. Der Kunde ist berechtigt, für den Gegenwert von 60 € Produkte aus dem Ladengeschäft des Unternehmers zu erwerben. Da der Ort der Lieferung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuersatz von 19% unterliegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein (Buchungssatz: Kasse/Bank an Erlöse 19% USt.). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, eine wertmäßig entsprechende Dienstleistung zu erbringen bzw. eine Ware zu liefern. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer seine "Verbindlichkeit" ausweisen (Buchungsvorschlag: Verrechnungskonto an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).
Hinweis: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der für Speisen und Getränke eingesetzt werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, weil für Speisen und Getränke unterschiedliche Steuersätze gelten. Bis zum 31.12.2023 unterliegt die Abgabe von Speisen mit 7% und die Abgabe von Getränken mit 19% der Umsatzsteuer.