Steuernews

Steuerklassenwahl bei Ehegatten für 2023

Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten oder Lebenspartner für 2023 den Steuerklassen zugeteilt werden, die sie im Vorjahr (2022) hatten. Unabhängig davon können Ehegatten oder Lebenspartner wählen, ob sie für den Lohnsteuerabzug in die Steuerklasse IV eingeordnet werden möchten oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden möchte. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollte daran gedacht werden, dass die Entscheidung die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. 

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob

  • sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder
  • einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. 

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 

Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher überlassen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. 

Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Das Faktorverfahren soll dafür sorgen, dass die Belastung mit Lohnsteuer innerhalb einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gerechter verteilt wird. Denn jeder zahlt den Lohnsteueranteil, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden und gilt für 2 Jahre.

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2023 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2023 beantragt werden. Der Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann über ELSTER oder beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. (LINK zum BMF Merkblatt inkl. Tabellen) Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

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Photovoltaikanlagen: Was sich ändert

Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen wird in den Artikel 1 und 16 des Jahressteuergesetzes 2022 sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich neu geregelt. 

Steuerfrei bei der Einkommensteuer
Für kleinere Photovoltaikanlagen wird eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für die Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Die Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die sich

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinden, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ausgestattet ist und
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgestattet ist.

Die Summe ist auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmerschaft begrenzt. 

Wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit insgesamt steuerfrei sind, ist kein Gewinn zu ermitteln. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. bei einer Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Hinweis zum Marktstammdatenregister (MaStR), das von der Bundesnetzagentur geführt wird: Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst mit ihren Anlagen registrieren zu lassen. Das heißt, dass jedem Beteiligten bekannt sein muss, wie hoch die Bruttoleistung tatsächlich ist.

Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ab 2023 ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von 

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen sowie
  • öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,

installiert wird. Der Nullsteuersatz ist mit EU-Recht vereinbar (Artikel 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 10c der Richtlinie 2006/112/EG). Die Richtlinienregelung wurde übernommen, sodass der maximale Spielraum genutzt wird, den das EU-Recht den Mitgliedstaaten bei der Anwendung eines Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen zugesteht. Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) betragen.

Konsequenz für den Lieferanten: Wenn es nicht offensichtlich ist, muss sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren. Aufgrund der Registrierung im Marktstammdatenregister ist dem leistenden Unternehmer bekannt, welche Leistung die von ihm gelieferte Photovoltaikanlage hat. Dem Nullsteuersatz unterliegt die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten sowie Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.

Ergebnis: Bei der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer besteht keine Übereinstimmung hinsichtlich der begünstigten Photovoltaikanlagen, weil 

  • der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer nur angewendet werden kann bei Installationen auf, an oder in Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, während
  • die Ertragssteuerbefreiung auch für Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden bzw. Gebäuden gilt, die nicht Wohnzwecken dienen.

Privatpersonen, z. B. Arbeitnehmer, die zusätzlich nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielen, brauchen hierfür keinen Gewinn mehr zu ermitteln und auch keine Anlage EÜR mehr abgegeben. Aufgrund des Nullsteuersatzes können diese Privatpersonen ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Anders sieht bei natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmerschaften aus, die Photovoltaikanlagen im Rahmen ihres Unternehmens betreiben. Gehört die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen, ist sie als Anlagevermögen auszuweisen und abzuschreiben. Wegen der Steuerbefreiung müssen aber außerhalb der Bilanz Gewinnkorrekturen vorgenommen werden. Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer kann nur angewendet werden bei Installationen auf, an oder in Privatwohnungen und Wohnungen. Bei anderen Immobilien wird der Lieferant in seiner Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen müssen, die dann gegebenenfalls als Vorsteuer abziehbar ist.

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Betriebsausgabenabzug: Zurechnung des Mehrgewinns

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es regelmäßig darauf an, wann Beträge verausgabt wurden. Stellt das Finanzamt fest, dass Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, die nicht betrieblich veranlasst waren, ist der Gewinn entsprechend zu erhöhen. Dieser Mehrgewinn ist abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur dem Gesellschafter zuzurechnen, dem die Aufwendungen ausschließlich zugutegekommen sind. 

Praxis-Beispiel:
Zwei Ingenieure hatten sich zu einer GbR zusammengeschlossen. Die GbR ermittelte ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Beide Gesellschafter waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils zur Hälfte am Gewinn beteiligt. Einer der Gesellschafter hatte insgesamt 14.488,02 € aus Gesellschaftsmitteln bezahlt und als Betriebsausgaben erfasst, obwohl diese Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst waren. Die zugrundeliegenden Aufwendungen sind ausschließlich diesem Gesellschafter zugutegekommen. 

Das Finanzamt erhöhte den Gewinn um 14.488,02 € und rechnete jedem der Gesellschafter die Hälfte zu. Der benachteiligte Gesellschafter wehrte sich gegen die Gewinnverteilung und beantragte, dass der volle Mehrgewinn allein dem anderen Gesellschafter zugerechnet werden müsse.

Wenn ein Mitunternehmer der Gesellschaft zustehende Einnahmen gesellschaftsvertragswidrig auf sein eigenes Konto umleitet, sind diese Einnahmen nur diesem Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Entsprechend sind Mehrgewinne aus der Korrektur von Aufwendungen, die zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelt wurden und nur einem Gesellschafter zugutegekommen sind, ebenfalls nur dem Gesellschafter zuzurechnen, dem sie ausschließlich zugutegekommen sind. Die Besteuerung hat sich danach zu richten, was im Gewinnermittlungszeitraum tatsächlich geschehen ist. Kein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist.

Der Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nur von Bedeutung, wenn er im Jahr der Einnahmenerzielung zu aktivieren ist (ggf. ist dann in der Sonderbilanz des schädigenden Mitunternehmers auch eine Ausgleichsverpflichtung zu passivieren). Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Aktivierung des Anspruchs und eine Passivierung aufgrund der Art der Gewinnermittlung von vornherein ausgeschlossen. Es spielt somit keine Rolle, ob der GbR aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zusteht. Das heißt, dass ein Gewinn bei der Gesellschaft (oder eine Sonderbetriebsausgabe des schädigenden Mitunternehmers) erst entstehen kann, wenn der Ersatzanspruch der Mitunternehmerschaft vom Schädiger befriedigt wird.

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Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer wird abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf neu geregelt. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht abziehbar sind. Davon gibt es aber Ausnahmen, die nach der Neuregelung wie folgt aussehen:

  • Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung pauschal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Es handelt sich um eine Jahrespauschale, sodass ein Nachweis der Aufwendungen nicht erforderlich ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
  • Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale von 1.260 € die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden, wobei es nicht mehr darauf ankommt, ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Homeoffice-Pauschale (nunmehr unbefristet): Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung liegt, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. 

Fazit: Die Homeoffice-Pauschale kann also auch dann angewendet werden, wenn die vorstehenden Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht kommen.

Anwendung: Die Neuregelung ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

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Grunderwerbsteuer: Erwerb gemeindeeigener Grundstücke

Ist eine Gemeinde verpflichtet, ein Grundstück zu erschließen, dann hat der Erwerber beim Erwerb dieses Grundstücks regelmäßig nur die Grunderwerbsteuer auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet hat, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer von der Summe aus dem Kaufpreis und den vertraglich vereinbarten künftigen Erschließungskosten. Die Klägerin beantragte, dass nur der Kaufpreis für das unerschlossene Grundstück zugrunde gelegt wird.

Der BFH hat entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig aufzuteilen ist in

  • einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und
  • einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags.

Die hier getroffene Ablösungsvereinbarung ist nur öffentlich-rechtlich zulässig. Als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags noch nicht erschlossen, ist im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln, was Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ist – und zwar nach zivilrechtlichen Maßstäben.

Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger. Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrags nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich auch dann zu der Gegenleistung, wenn der Veräußerer eine Gemeinde ist.

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Gebäude: Abschreibung ab 2023

Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 4 EStG). Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Die neueste Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, mit 3% (vorher 2%) abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind bei der Abschreibung von Gebäuden folgende Sätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und für das der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und vor dem 1.1.2023 fertiggestellt gestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Dabei kann sich der Steuerpflichtige, der sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer beruft, jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Auf die ursprünglich geplante Abschaffung dieser Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird verzichtet, sodass neben den gesetzlich festgelegten Prozentsätzen nach wie vor auch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann.

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