Steuernews

Kurzfristige Beschäftigung: Pauschale Lohnsteuer

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat der Unternehmer die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen seines Arbeitnehmers abrechnen oder pauschal mit 25 %. Die pauschale Besteuerung mit 2% oder 20% gilt nur für Minijobs, nicht aber für kurzfristig Beschäftigte. Um die Lohnsteuer pauschal mit 25% ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers
Steuerlich ist nur eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer gelegentlich ausübt, eine kurzfristige Tätigkeit. Das heißt, die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht bereits von vornherein vereinbart sein. Steuerlich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unternehmer eine Aushilfskraft im Laufe eines Jahres tatsächlich beschäftigt.

Maximale Dauer: 18 zusammenhängende Arbeitstage
Die kurzfristige Beschäftigung darf sich nicht über mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage erstrecken. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage, Samstage und unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden bei der Berechnung nicht einbezogen.

Verdienstgrenze pro Arbeitstag 150 € ab 1.1.2023 (vorher 120 €)
Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 150 € sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 € auf 150 € angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch Sonderzahlungen, wie z. B. durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überschritten wird.

Steuerfreie Vergütungen werden nicht einbezogen
Steuerfreie Vergütungen, wie z. B. Reisekosten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, werden bei der Ermittlung der 150-€-Grenze nicht einbezogen.

Verdienstgrenze maximal 19 € pro Stunde (vorher 15 €)
Der Stundenlohn muss mindestens 12,00 € betragen (Mindestlohn) und darf nicht höher als 19 € sein und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird. Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuerfreie Vergütungen werden auch bei der 19-€-Grenze nicht einbezogen. Beim Stundenlohn ist auf eine Zeitstunde mit 60 Minuten abzustellen. Zahlt der Unternehmer den Arbeitslohn für eine kürzere Zeit, z. B. für 45 Minuten, muss er den Stundenlohn umrechnen.

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Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus wurde ein neuer § 7b EStG eingeführt. Die bisherigen Regelungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 verlängert und ergänzt. Unverändert gilt, dass für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen neben der linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung beansprucht werden kann. Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemessungsgrundlage. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn der Bauantrag 

  • nach dem 31.8.2018 bis zum 31.12.2021 und
  • ab dem 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 

gestellt wird oder aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des BewG müssen erfüllt sein, sodass auch Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, einzubeziehen sind. 

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen, 

  1. die aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und bis zum 31.12.2021 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen,
  2. die aufgrund eines ab dem 1.1.2023 und bis zum 31.12.2026 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4.800 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ nachgewiesen wird.

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten und förderfähigen Wohnung, jedoch

  • maximal 2.000 € je m² Wohnfläche.
  • maximal 2.500 € je m² für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.

Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, soweit 

  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  • die Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
  • die Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird. 

Die Sonderabschreibungen werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 EStG nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Danach darf unter anderem die De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen gewährt wird, 200.000 € nicht übersteigen. Hierbei sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.

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USt: Marktgebühren einer Erzeugergenossenschaft

Kauft eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger an und liefert diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiter, sind "Marktgebühren", die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung.

Praxis-Beispiel:
Eine Erzeugergenossenschaft betrieb die gemeinschaftliche Verwertung von Obst und Gemüse sowie sonstiger landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse ihrer Mitglieder (Erzeuger). Nur Mitglieder der Genossenschaft waren als Anlieferer zugelassen. Die Mitglieder waren verpflichtet, alle in ihrer Wirtschaft anfallenden marktfähigen und zum Absatz über die Erzeugerorganisation geeigneten Obst- und Gemüseerzeugnisse, mit Ausnahme der für ihren Haushalt benötigten Mengen, bei der Genossenschaft anzuliefern. Direktverkäufe waren nur mit Zustimmung der Erzeugerorganisation zulässig. Jedoch durfte mit Zustimmung der Genossenschaft ein bestimmter Prozentsatz der Erzeugnisse ab Hof verkauft werden.

Die Genossenschaft vermarktete die angelieferten Erzeugnisse im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Sie verkaufte die Erzeugnisse an verschiedene Erwerber (Abnehmer). Gegenüber den Abnehmern trat die Genossenschaft als Verkäuferin auf. Die Ware blieb bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer Eigentum der Genossenschaft. Der typische Ablauf der Verkäufe sah wie folgt aus: Der Abnehmer bestellt die Ware mündlich oder telefonisch. Eine schriftliche Fixierung fand nicht statt. Die Verkäufer der Genossenschaft handelten den bestmöglichen Preis aus. Sodann wurde die Ware vom Erzeuger bei der Genossenschaft angeliefert, überprüft und am selben Tag an den Abnehmer weiter geliefert. Laufende Mitgliedsbeiträge wurden nicht erhoben.

Die Zahlungen an die Erzeuger ergaben sich aus den jeweiligen Verkaufserlösen abzüglich der festgesetzten Abschläge. Die Abrechnung der Lieferungen der Erzeuger an die Genossenschaft erfolgte durch Gutschrift. Diese Abschläge wurden auch als "Marktgebühren" bezeichnet, die im Rahmen der Gutschriften an die Erzeuger vom Verkaufserlös der Genossenschaft an die Abnehmer abgezogen und von der Genossenschaft einbehalten wurden. Das Finanzamt sah nach Durchführung mehrerer Außenprüfungen in den Marktgebühren ein Entgelt für eine (dem Regelsteuersatz unterliegende) sonstige Leistung der Genossenschaft an die Erzeuger und unterwarf diese „Marktgebühr“ der Umsatzsteuer.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht die Genossenschaft zurecht als Zwischenhändlerin beurteilt hat. Sie erwarb bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang die Ware von den Erzeugern und lieferte sie an die Abnehmer weiter. Mit der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurde somit keine weitere sonstige Leistung an die Erzeuger ausgeführt. Dem Hinweis des Finanzamts, der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit der Genossenschaft gehe über einen bloßen Weiterverkauf der von den Erzeugern erworbenen Produkte hinaus, teilt der BFH nicht.

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Inflationsausgleich: GmbH-Gesellschafter

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zukommen lassen (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese Leistungen in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Er hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH oder UG sind regelmäßig Arbeitnehmer, sodass auch sie einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben. Es sind jedoch einige Vorgaben zu beachten, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Denn in diesem Fall wäre die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe gibt, sodass diese Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. 

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung (also die Auszahlung der Prämie) gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Fremdvergleich). Unabhängig davon, ob ein interner Betriebsvergleich (Gleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremd-Geschäftsführer und Prokurist) möglich ist, sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung Folgendes beachtet werden:

  • Im Dienstvertrag (oder in einer Ergänzung zum Dienstvertrag) sollte geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
  • Auf der Lohnabrechnung sollte die Sonderzahlung mit dem Vermerk versehen sein, dass die Zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgt (z. B. „Zahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG“).

Diese Grundsätze müssen auch dann beachtet werden, wenn eine nahestehende Person des Gesellschafters der GmbH bzw. der UG beschäftigt ist, die selbst nicht Gesellschafter ist.

Enthält der Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers bisher keine Aussagen dazu, dass er alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, muss die Gesellschafterversammlung der Änderung oder Ergänzung des Dienstvertrags zustimmen (BMF-Schreiben vom 16.05.1994, IV B 7-S 2742 -14/94). Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten soll, ist es erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung zuvor einen entsprechenden Beschluss fasst, der zu protokollieren ist. Ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung ist die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. Konsequenz ist, dass dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer Einmann-GmbH. Das heißt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, in der er einen entsprechenden Beschluss zu fassen und zu protokollieren hat.

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Arbeitnehmer: Unentgeltliche Mahlzeiten

Der geldwerte Vorteil durch Mahlzeiten, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, ist mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt (= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug) zu erfassen. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 betragen

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 €, 
  2. für ein Frühstück 2,00 € und
  3. bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) 9,60 €.

Ausnahme: Bei kostenlosen Mahlzeiten anlässlich von auswärtigen Tätigkeiten ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat.

Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers, der keine eigene Kantine oder vergleichbare Einrichtung betreibt,

  • aus Zuschüssen in Form von Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks),
  • die vom Arbeitgeber verteilt und von einer Gaststätte oder einer vergleichbaren Einrichtung (= Annahmestelle) bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden,

ist die Mahlzeit mit dem jeweils maßgebenden Sachbezugswert anzusetzen. Der Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt voraus, dass

  • der Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit erhält. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit nur eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und
  • der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit (2023: 3,80 €) um nicht mehr als 3,10 € übersteigt.

Diese Regelung gilt auch, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet ist, das die Essensmarke ausgibt.

Es muss sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer, der krank ist, sich in Urlaub oder auf einer Dienstreise befindet oder eine Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ausübt, an Tagen seiner Abwesenheit keine Essensmarke erhält. Die Tage der Abwesenheit müssen aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss die Essensmarke für die Tage der Abwesenheit vom Arbeitnehmer zurückfordern. Er kann allerdings auch auf die Rückforderung der Essensmarke verzichten, wenn er die im Folgemonat auszugebenden Essensmarke um die Zahl der Abwesenheitstage des Vormonats kürzt. Es ist nicht erforderlich, die Abwesenheitstage von Arbeitnehmern festzustellen, die pro Monat nicht mehr als 15 Essensmarken erhalten und im Kalenderjahr an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 6,50 €. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Der Arbeitgeber muss wie folgt rechnen:

Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke 6,50 €
abzüglich Sachbezugswert 2023 3,80 €
= übersteigender Betrag 2,70 €
Ergebnis: anzusetzen ist der Sachbezugswert von 3,80 €

Grund: Der Verrechnungswert der Essensmarke übersteigt den Sachbezugswert von 3,80 € um weniger als 3,10 €. In diesen Fällen ist der Sachbezugswert und nicht der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen.

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Teilleistungen: Entstehung der Umsatzsteuer

Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerentstehung nicht allein auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt ist. Eine Teilleistung bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Insoweit entspricht der nationale Begriff der Teilleistung zumindest im Regelfall dem im EU-Recht verwendeten Begriff. Bei einer wirtschaftlich teilbaren Leistung muss es sich also um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handeln. 

Fazit: Es liegen keine Teilleistungen vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt. Außerdem begründet die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit im Sinne des UStG.

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