Steuernews

Steuertermine Februar 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Januar 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.02.2023
10.03.2023

Zusammenfassende Meldung 27.02.2023
Sozialversicherung 27.01.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2023
Gewerbesteuer-Vorauszahlung (Q1) 15.02.2023

 

Für den Monat Februar 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.03.2023
10.04.2023
Zusammenfassende Meldung 27.03.2023
Sozialversicherung 24.02.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q1) 10.03.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Umsatzsteuer: Zuordnung

Gegenstände, die ein Unternehmer teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, kann er

  • entweder insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
  • insgesamt seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil zuordnen.

Der Unternehmer muss aber von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck bringen, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden soll. Die Frist für die Zuordnung entspricht der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung, bis zum 31.7 (vor 2018: 31.5.) des Folgejahres. Das heißt, die Zuordnung muss ebenfalls spätestens bis zum 31.7. (vor 2018: 31.5.) des Folgejahres erfolgen. Aber! Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.

Praxis-Beispiel:
Ab 2014 errichtete der Kläger ein Wohn- und Bürogebäude. Die Büroräume in dem Gebäude vermietete der Kläger seit Fertigstellung mit Vertrag vom 1.5.2016 unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an die GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist. Ab Juni 2016 war eine Miete von 550 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten enthielten Vorsteuerbeträge von 64.218,19 €, für die der Kläger mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2016 den Vorsteuerabzug begehrte. 
Der Unternehmer, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf das Arbeitszimmer ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Der Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 erst am 28.09.2016 beim Finanzamt ein. In seinen zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Unternehmer für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil er die Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres) dem Finanzamt mitgeteilt habe.

Bei gemischt genutzten Gegenständen stellt die Zuordnungsentscheidung eine materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Der BFH hat entschieden, dass bei der Zuordnung auf objektive Anhaltspunkte abzustellen ist, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind. Hat der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Die Zuordnung zum Unternehmen ist im vorliegenden Fall in mehrfacher Weise dokumentiert worden. Der im Mai 2016 erfolgte Abschluss des Mietvertrags über eine Vermietung zuzüglich Umsatzsteuer an die GmbH ab Juni des Streitjahres dokumentiert unzweideutig die Absicht zur unternehmerischen Nutzung innerhalb der Zuordnungsfrist. Zudem ist, wie das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung selbst darlegt, bereits in den Bauplänen ein Teil des geplanten umbauten Raumes als Bürofläche ausgewiesen. Auch dies dokumentiert die Absicht einer unternehmerischen Nutzung.

Allerdings sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in den sie fallen. Das Finanzgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe der Vorsteuern getroffen, die in 2016 angefallen sind. Es hat lediglich die Summe der 2015 und 2016 angefallenen Umsatzsteuerbeträge mit 64.218,19 € beziffert. Streitjahr ist das Jahr 2016, sodass es nur um die Berechtigung zum Abzug der Steuern geht, die 2016 angefallen sind. Der Unternehmer muss die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann. Er kann sie nicht erst in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen.

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Steuerlich begünstigte Unfallversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beiträge für eine private Unfallversicherung, die sowohl das betriebliche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Übernimmt der Arbeitgeber diese Beiträge, gehören sie insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der betriebliche Anteil von 50% ist als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen.

Der Arbeitgeber kann allerdings Beiträge, die das Unfallrisiko auf Geschäftsreisen abdecken, als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeitgeber vom 50%igen Teil der Unfallversicherung, der als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen ist, 40% als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei erstatten (das sind 20% vom Gesamtbetrag).

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermittlungsfirma hat für alle Außendienstmitarbeiter eine Unfallversicherung abgeschlossen, die das berufliche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeitnehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteuerfrei. Den Restbetrag von (180 € - 36 € =) 144 € muss er als Arbeitslohn versteuern. Der Arbeitnehmer kann (180 x 50 % - 36 € =) 54 € in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Sozialversicherung: Die steuerfreien Teile der Unfallversicherung sind sozialversicherungsfrei. Der Restbetrag ist sozialversicherungspflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfallversicherung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. 

Gruppenunfallversicherung: Versichert der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag, kann er die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 20% der Beiträge erheben (§ 40 Abs. 3 EStG). Der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, darf 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schließt für einen Teil seiner Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, die pro Arbeitnehmer 120 € im Jahr beträgt. Es ist wie folgt zu rechnen:

privater Anteil 50% =   60 €
beruflicher Anteil 50% = 60 €  
steuerfreier Anteil Geschäftsreisen - 24 € 36 €
steuerpflichtiger Beitrag =    96 €

Ergebnis: 100 € werden nicht überschritten, sodass die Pauschalierung möglich ist.

Unfallversicherung als Sachbezug: Es handelt sich um einen Sachbezug, wenn der Arbeitgeber einen Unfallversicherungsschutz gewährt, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden. Auf diesen Sachbezug kann dann die monatliche Freigrenze von 50 € angewendet werden.

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Gesellschaftsregister für GbR ab 1.1.2024

Im Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 ist das Außenverhältnis der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter gegenüber Dritten weitgehend neu geregelt worden. Das betrifft u.a. die Teilnahme der Gesellschaften am Rechtsverkehr mit den Auswirkungen auf die Gesellschafter, wie z. B. die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten.

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird ab dem 1.1.2024 ein Gesellschaftsregister eingeführt. Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, ist sie verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. 

Die Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglicht es der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (unter Berufung auf das Register) am Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit werden die Schwierigkeiten beim Nachweis der Existenz der Gesellschaft und deren Vertretung beseitigt, wie z. B. beim Erwerb von Grundstücken. 

Keine Eintragungspflicht: Die Eintragung der GbR, sowohl bereits entstandener als auch noch zu gründender, ist freiwillig. Allerdings besteht der gesetzgeberische Wunsch, dass sich möglichst viele Gesellschaften in das Register eintragen lassen – insbesondere dann, wenn sie regelmäßig am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Eintragung soll die Publizitätswirkung in den Bestand der GbR bewirken und Vertrauensschutz gewährleisten, insbesondere auch in die Vertretungsverhältnisse der GbR. Damit soll die Stellung der GbR neben anderen Personengesellschaften an Rechtssicherheit gewinnen, da Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder der Vertretungsbefugnis sich direkt aus dem Gesellschaftsregister ergeben.

Faktische Eintragungspflicht: Es gibt gesetzliche Regelungen, die eine Eintragung der Gesellschaft in das Register voraussetzen. Dies ist insbesondere bei Eintragungen im Grundbuch und in die Gesellschafterliste im Handelsregister notwendig. Eine Verfügung über Grundstücks- oder Geschäftsanteile, deren Inhaber die GbR ist, ist daher nur dann möglich, wenn die GbR selbst im Register eingetragen ist.

Inhalt der Eintragungen: Die im Register eingetragenen Daten sind für jeden einsehbar. Hierzu gehören Angaben zur Existenz der GbR, Name, Vertragssitz und Anschrift, Angaben zur Identität der Gesellschafter, also Name, Geburtsdatum und Wohnort. Darüber hinaus sind die Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter ersichtlich.

Keine Austragung aus dem Gesellschaftsregister: Ist eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, kann sie nicht wieder ausgetragen werden. Eine Löschung der GbR erfolgt nur, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß liquidiert wurde.

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Zweckbetrieb bei Beschäftigungsgesellschaft

Entgeltliche Dienstleistungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungsgesellschaft begründen nur dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.

Praxis-Beispiel:
Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens als gemeinnützig anerkannte Beigeladene (eine gemeinnützige GmbH) eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und klagte gegen das Finanzamt, damit dieses die Steuerfestsetzungen zulasten der gemeinnützigen GmbH ändere. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Zweckbetriebseigenschaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen erhebliche Gewinne erzielt habe.

Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt. Das gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Die Feststellung der Unvermeidbarkeit erfordert eine Abwägung des Finanzgerichts zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht erneut über die Zweckbetriebseigenschaft der Wäscherei zu entscheiden haben.

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Infektionsschutzgesetz: Entschädigung für Verdienstausfall

Arbeitnehmer, die sich (ohne krank zu sein) auf Anordnung des Gesundheitsamtes als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen.

Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt.

Oftmals kommt die Entschädigungsbehörde bei der Berechnung des Erstattungsbetrags zu einem anderen Ergebnis als der Arbeitgeber. Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass seine ursprüngliche Behandlung unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. 

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt bzw. ausgestellt, scheidet eine Änderung des Lohnsteuerabzugs aus. Da die Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres zu übermitteln bzw. zu übersenden ist, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs spätestens ab dem 1. März des Folgejahres ausgeschlossen. Nach der Übermittlung bzw. Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bekanntgewordene Abweichungen der Entschädigungsbehörde von der ursprünglichen Berechnung des Arbeitgebers rechtfertigen keine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung. 

Die unzutreffende Behandlung muss korrigiert werden, es sei denn die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung übersteigt nicht 200 € pro Quarantänefall. Insoweit haftet der Arbeitgeber auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer. Von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer wird abgesehen. In diesen Fällen unterbleibt auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

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