Steuernews

Steuerpflicht: tarifvertragliche Zuschüsse

Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft sind nicht steuerfrei, weil sie nicht auf der Grundlage des MuSchG an die Klägerin als Arbeitnehmerin der jeweiligen Rundfunkanstalt gewährt wurde. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG kann auch nicht analog angewendet werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist überwiegend als freiberufliche Journalistin für Rundfunkanstalten beschäftigt. Sie erzielte somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihrer zweiten Tochter erhielt die Klägerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeiten Zahlungen von „Mutterschaftsgeld“. Grundlage der Zahlungen waren geltende Tarifverträge, die im Fall des Nachweises einer Schwangerschaft jeweils Ansprüche auf Zuschusszahlungen für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. 

Der BFH hat entschieden, dass steuerbare Einnahmen vorliegen. Dass mit den Zuschusszahlungen keine journalistischen Leistungen der Klägerin vergütet wurden, steht dem nicht entgegen. Ihr standen laut Tarifvertrag nur aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeiten für die Rundfunkanstalten die tarifvertraglichen Zuschüsse aufgrund ihrer Schwangerschaft zu. Somit liegt die Veranlassung der Zuschusszahlungen durch ihre selbständigen journalistischen Tätigkeiten als freie Mitarbeiterin der Rundfunkanstalten (d.h. nicht durch eine abhängige Beschäftigung bei diesen) vor, was als erforderlicher Bezug zu dem freiberuflichen Betrieb der Klägerin ausreicht.

Betriebseinnahmen sind nämlich alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Zuwendung ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern auch ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur die Einnahmen zu werten, die Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat.

Betriebseinnahmen können somit auch vorliegen, wenn der Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein Rechtsanspruch erfüllt noch eine erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist.

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Wassergymnastik als außergewöhnliche Belastung

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, ein ärztlich verordnetes Funktionstraining (z. B. Wassergymnastik) in einem näher zu seinem Wohnort gelegenen Fitnessstudio durchzuführen, stellen die Mitgliedsbeiträge keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden (wie z. B. Saunanutzung, Aqua Fitnesskurse). Gleiches gilt, wenn derartige Leistungen nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Ist eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich, können die Mitgliedsbeiträge nicht berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Aufgrund ihrer zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur funktionellen Verbesserung und Schmerzreduktion wurde der Klägerin ein Funktionstraining (= Wassergymnastik) ärztlich verordnet. Die Klägerin ließ die Wassergymnastik im Fitnessstudio durchzuführen. Dort finden spezielle Kurse statt, an welchen nur solche Personen teilnehmen können, die aus Krankheitsgründen eine entsprechende Verordnung erhalten haben. Die Kurse wurden von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Die Klägerin meldete sich in diesem Fitnessstudio als Mitglied an, was zwangsläufig erfolgen musste. Sie musste dann auch den Baustein "Wasserwelt" (Modul „Wellness und Spa“) buchen. Die Krankenkasse der Klägerin rechnete die Kurskosten direkt mit dem Fitnessstudio ab. Bei der Klägerin verblieb letztlich ein Wochengesamtbeitrag für die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio für den gewählten Baustein "Wellness und Spa" in Höhe von 13,10 € zuzüglich eines Betrags von 1,25 € für die Mitgliedschaft im Verein, der das Funktionstraining durchführte. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Das Finanzgericht erkannte die Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Teilnahme an den ärztlich verordneten Wassergymnastikkursen und die wöchentlichen Mitgliedsbeiträge für den Verein an, der das Funktionstraining durchführte. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für das Fitnessstudio entstehen nicht zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit hat, die ärztlich verordneten Kurse außerhalb eines Fitnessstudios durchführen zu können. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität führen nicht dazu, dass die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio zwangsläufig entstehen.

Da Leistungen eines Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, ist eine Aufteilung der Beiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich. Konsequenz ist, dass die Mitgliedsbeiträge nicht berücksichtigt werden können.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Damit erhält der BFH die Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio (gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss) außergewöhnliche Belastungen sein können.

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Photovoltaikanlage: Unentgeltliche Wertabgabe

Eine Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 angeschafft wurde, konnte in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet werden, wenn der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat. Er war zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der privat verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung (§ 3 Abs. 1b UstG). Dadurch wird der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, ist mangels ausgewiesener Umsatzsteuer ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Anders als in den Altfällen ist daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Konsequenz ist, dass anders als bisher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe stattfindet. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Verkauft ein Unternehmer den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder übereignet er sie unentgeltlich an einen Dritten, handelt es sich hierbei (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen) um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der Erwerber tritt dabei an die Stelle des Veräußerers. Dies stellt keine Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Vorsteuerkorrektur führen würde. Ist der Erwerber Kleinunternehmer, führt der Wechsel der Besteuerungsart bei diesem zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

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Hilfsmittel für sehbehinderte Menschen

Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Ein eingetragener gemeinnütziger Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen. In diesem Zusammenhang verkaufte er ebenso wie die Klägerin Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet. Die Klägerin, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, hatte sich mit einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch den Verein erbrachten Leistungen gewandt. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Umsätze des Vereins als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören u.a. Einrichtungen, die zur Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben, weil dieses die Konkurrentenklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat. Das FG hat die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Vereins zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nicht begünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine Blindenfürsorge kann dagegen vorliegen, wenn z. B. neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere (fürsorgeorientierte) Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob das der Fall ist, muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang klären.

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht und hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen. Das PStTG berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat es keine Auswirkung auf die Gesetze, die die einzelnen Steuerarten betreffen, wie z. B. zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, zur Bemessungsgrundlage oder zum Steuertarif. Die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt z. B. das EStG, KStG, GewStG, UStG.

Für die Meldungen aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes sind Bagatellgrenzen vorgesehen, die auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamtbetrag der Vergütung abstellen. Es handelt sich um einen freigestellten Anbieter, sofern er im Meldezeitraum (1.1.-31.12.) unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 € an Vergütung erhält oder gutgeschrieben bekommt. Es müssen beide Grenzen unterschritten sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Anbieter verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 €. Er unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze von 2.000 €, verkauft jedoch Waren in mehr als 29 Fällen. Somit ist er kein freigestellter Anbieter.
 

Die Anzahl der Warenverkäufe richtet sich nach der Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an. Eine relevante Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie nur ein Bestandteil eines umfangreicheren Leistungsbündels ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Leistungsbündel ausschließlich aus Leistungen zusammensetzt, die jeweils für sich als relevante Tätigkeiten gelten. 

Wertzeichen (Gutscheine, Lose, Eintrittskarten, Rabattmarken, Fahrkarten usw.), die den Inhaber gegen Vorlage zum Empfang einer Leistung berechtigen, sind, sofern sie in Form eines körperlichen Gegenstandes vorliegen, Waren, deren Verkauf eine relevante Tätigkeit darstellen können. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unbeachtlich.

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Photovoltaik: Teilzahlung 2022 bei Nullsteuersatz 2023

Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0% zu berechnen.

Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Teilentgelten (Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, müssen somit nachträglich korrigiert werden. Der Leistungsempfänger muss dann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, seinen Vorsteuerabzug korrigieren. 

Die ursprüngliche Abschlagsrechnung, bei der die Umsatzsteuer nach dem Ist-Prinzip in Rechnung gestellt wurde, ist in 2023 so zu berichtigen, dass der Umsatzsteuerausweis rückgängig gemacht wird. Die Korrektur kann im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen werden. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2022 rückgängig gemacht wird (die zu berichtigende Rechnung muss dabei genau bezeichnet werden). Die zu viel ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer wird im Jahr 2023 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Guthaben ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag, den der Kunde bezahlt hat, wird dem Kunden in der Rechnung gutgeschrieben.

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