Eine Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 angeschafft wurde, konnte in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet werden, wenn der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat. Er war zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der privat verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung (§ 3 Abs. 1b UstG). Dadurch wird der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, ist mangels ausgewiesener Umsatzsteuer ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Anders als in den Altfällen ist daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Konsequenz ist, dass anders als bisher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe stattfindet. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.
Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.
Verkauft ein Unternehmer den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder übereignet er sie unentgeltlich an einen Dritten, handelt es sich hierbei (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen) um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der Erwerber tritt dabei an die Stelle des Veräußerers. Dies stellt keine Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Vorsteuerkorrektur führen würde. Ist der Erwerber Kleinunternehmer, führt der Wechsel der Besteuerungsart bei diesem zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs erfüllt.
Praxis-Beispiel: Ein eingetragener gemeinnütziger Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen. In diesem Zusammenhang verkaufte er ebenso wie die Klägerin Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet. Die Klägerin, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, hatte sich mit einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch den Verein erbrachten Leistungen gewandt. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Umsätze des Vereins als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören u.a. Einrichtungen, die zur Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben, weil dieses die Konkurrentenklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat. Das FG hat die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Vereins zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nicht begünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine Blindenfürsorge kann dagegen vorliegen, wenn z. B. neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere (fürsorgeorientierte) Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob das der Fall ist, muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang klären.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht und hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen. Das PStTG berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat es keine Auswirkung auf die Gesetze, die die einzelnen Steuerarten betreffen, wie z. B. zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, zur Bemessungsgrundlage oder zum Steuertarif. Die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt z. B. das EStG, KStG, GewStG, UStG.
Für die Meldungen aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes sind Bagatellgrenzen vorgesehen, die auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamtbetrag der Vergütung abstellen. Es handelt sich um einen freigestellten Anbieter, sofern er im Meldezeitraum (1.1.-31.12.) unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 € an Vergütung erhält oder gutgeschrieben bekommt. Es müssen beide Grenzen unterschritten sein.
Praxis-Beispiel: Ein Anbieter verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 €. Er unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze von 2.000 €, verkauft jedoch Waren in mehr als 29 Fällen. Somit ist er kein freigestellter Anbieter.
Die Anzahl der Warenverkäufe richtet sich nach der Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an. Eine relevante Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie nur ein Bestandteil eines umfangreicheren Leistungsbündels ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Leistungsbündel ausschließlich aus Leistungen zusammensetzt, die jeweils für sich als relevante Tätigkeiten gelten.
Wertzeichen (Gutscheine, Lose, Eintrittskarten, Rabattmarken, Fahrkarten usw.), die den Inhaber gegen Vorlage zum Empfang einer Leistung berechtigen, sind, sofern sie in Form eines körperlichen Gegenstandes vorliegen, Waren, deren Verkauf eine relevante Tätigkeit darstellen können. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unbeachtlich.
Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss auch auf diese Teilentgelte nachträglich der Nullsteuersatz angewendet werden (ab dem 1.1.2023). Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt, ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0% zu berechnen.
Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Teilentgelten (Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, müssen somit nachträglich korrigiert werden. Der Leistungsempfänger muss dann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, seinen Vorsteuerabzug korrigieren.
Die ursprüngliche Abschlagsrechnung, bei der die Umsatzsteuer nach dem Ist-Prinzip in Rechnung gestellt wurde, ist in 2023 so zu berichtigen, dass der Umsatzsteuerausweis rückgängig gemacht wird. Die Korrektur kann im Rahmen der Endabrechnung vorgenommen werden. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2022 rückgängig gemacht wird (die zu berichtigende Rechnung muss dabei genau bezeichnet werden). Die zu viel ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer wird im Jahr 2023 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Guthaben ausgewiesen. Der Umsatzsteuerbetrag, den der Kunde bezahlt hat, wird dem Kunden in der Rechnung gutgeschrieben.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Januar 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2023 10.03.2023
Zusammenfassende Meldung
27.02.2023
Sozialversicherung
27.01.2023
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2023
Gewerbesteuer-Vorauszahlung (Q1)
15.02.2023
Für den Monat Februar 2023:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.03.2023 10.04.2023
Zusammenfassende Meldung
27.03.2023
Sozialversicherung
24.02.2023
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q1)
10.03.2023
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Gegenstände, die ein Unternehmer teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, kann er
entweder insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
insgesamt seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil zuordnen.
Der Unternehmer muss aber von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck bringen, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden soll. Die Frist für die Zuordnung entspricht der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung, bis zum 31.7 (vor 2018: 31.5.) des Folgejahres. Das heißt, die Zuordnung muss ebenfalls spätestens bis zum 31.7. (vor 2018: 31.5.) des Folgejahres erfolgen. Aber! Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitgeteilt wird.
Praxis-Beispiel: Ab 2014 errichtete der Kläger ein Wohn- und Bürogebäude. Die Büroräume in dem Gebäude vermietete der Kläger seit Fertigstellung mit Vertrag vom 1.5.2016 unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an die GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist. Ab Juni 2016 war eine Miete von 550 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Die in den Jahren 2015 und 2016 angefallenen und auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten enthielten Vorsteuerbeträge von 64.218,19 €, für die der Kläger mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für 2016 den Vorsteuerabzug begehrte. Der Unternehmer, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf das Arbeitszimmer ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Der Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 erst am 28.09.2016 beim Finanzamt ein. In seinen zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Unternehmer für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil er die Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres) dem Finanzamt mitgeteilt habe.
Bei gemischt genutzten Gegenständen stellt die Zuordnungsentscheidung eine materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Der BFH hat entschieden, dass bei der Zuordnung auf objektive Anhaltspunkte abzustellen ist, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind. Hat der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Die Zuordnung zum Unternehmen ist im vorliegenden Fall in mehrfacher Weise dokumentiert worden. Der im Mai 2016 erfolgte Abschluss des Mietvertrags über eine Vermietung zuzüglich Umsatzsteuer an die GmbH ab Juni des Streitjahres dokumentiert unzweideutig die Absicht zur unternehmerischen Nutzung innerhalb der Zuordnungsfrist. Zudem ist, wie das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung selbst darlegt, bereits in den Bauplänen ein Teil des geplanten umbauten Raumes als Bürofläche ausgewiesen. Auch dies dokumentiert die Absicht einer unternehmerischen Nutzung.
Allerdings sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge für den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in den sie fallen. Das Finanzgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe der Vorsteuern getroffen, die in 2016 angefallen sind. Es hat lediglich die Summe der 2015 und 2016 angefallenen Umsatzsteuerbeträge mit 64.218,19 € beziffert. Streitjahr ist das Jahr 2016, sodass es nur um die Berechtigung zum Abzug der Steuern geht, die 2016 angefallen sind. Der Unternehmer muss die Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben kann. Er kann sie nicht erst in späteren Besteuerungszeiträumen geltend machen.