Steuernews

Sicherheitsmaßnahmen für gefährdete Arbeitnehmer

Wie Aufwendungen, die der Arbeitgeber für Sicherheitsmaßnahmen für seine Arbeitnehmer trägt oder ersetzt, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind, richtet sich nach folgenden Kriterien

Personenschutz: Aufwendungen des Arbeitgebers für den Personenschutz (z. B. Leibwächter und Personenschützer) führen bei der konkret zu schützenden Person nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Begründung: Diese Leistungen liegen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Einbau von Sicherheitseinrichtungen: Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum richtet sich nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers. Ob diese Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn sind oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, ist danach zu beurteilen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer in seiner Position gefährdet ist. Für die lohnsteuerliche Behandlung spielt es keine Rolle, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen oder nicht. Die Betriebs- und Wartungskosten teilen steuerlich das Schicksal der Einbaukosten. Sie sind gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuerpflichtig.

Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung: Bei Arbeitnehmern, die von einer Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Grund: Die Vorteile aus dem Einbau werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag von 30.000 €, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird. Bei den Aufwendungen ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 €. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 € zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten für die Bestattung - setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Fazit: Der BFH hat zwar entschieden, dass die Sterbegeldversicherung, die von der Erblasserin abgeschlossen wurde, als Sachleistungsanspruch auf die Erben übergegangen ist. Damit fällt die Versicherungsleistung von 6.864,82 € in den Nachlass und erhöht die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 € abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, die insgesamt zu berücksichtigen sind, abschließend zu bestimmen.

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Minderung bei der 1%-Regelung

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens kann nur um die Kosten gemindert werden, die - bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber - Bestandteil dieses geltenden Vorteils wären und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst würden. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, der nach der 1%-Regelung ermittelt wurde, um die von ihm selbst getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern sei. Außerdem beantragte er die Minderung des 1%-Werts um die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Die Maut- und Fähraufwendungen und ebenso die Parkkosten betrafen ausschließlich private Urlaubsreisen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Minderung des geldwerten Vorteils insoweit ab.

Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, begründen einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, der neben dem Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten besteht und pauschal mit der 1%-Methode bewertet wird. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der Abschreibung.

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Wann Weihnachtsfeiern steuerfrei sind

Steht die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.

Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 

Wichtig! Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden immer als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Hinweis: Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten.

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Entnahme eines Firmen-PKW ohne Umsatzsteuer

Bei einem Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt die Entnahme eines Firmen-PKW grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines Pkws unterliegt allerdings nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil der Pkw

  • von einer Privatperson oder
  • von einem Kleinunternehmer erworben wurde oder
  • aus dem Privatvermögen eingelegt wurde.

Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Wichtig! Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußern werden kann. Laut BFH kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung wird dann keine Umsatzsteuer gezahlt.

Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Wichtig! Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass

  • kein Firmenpapier (Briefbögen mit Firmenbriefkopf) verwenden werden darf,
  • im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt und
  • im Falle einer Überweisung möglichst ein privates Bankkonto und nicht das Firmenkonto angegeben wird.

Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, ist noch keine Entnahmehandlung.

Hinweis: Bei einer Entnahme kann Umsatzsteuer auch nur auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt. Bestandteile sind solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts sein können. Außerdem muss der eingebaute Gegenstand zu einer dauerhaften Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht lediglich zur Werterhaltung beitragen. Außerdem darf bei Entnahme des Firmenfahrzeugs der eingebaute Gegenstand noch nicht verbraucht sein. Es wird keine dauerhafte Werterhöhung angenommen, wenn die Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20% der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1.000 € übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).

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Mieterabfindung: Keine Steuerpflicht

Erhält der Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe seines Mietvertrags eine Abfindung, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Praxis-Beispiel:
Bei der der Entscheidung des Finanzgerichts ging es darum, ob die Abfindung für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags der Besteuerung unterliegt. Das Finanzamt unterwarf den Betrag der Besteuerung. Der Kläger beantragte, dass das Finanzamt die darauf beruhende Steuerschuld in der Vollziehung aussetzt, was das Finanzamt ablehnte. 

Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindungszahlung von 100.000 € für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht der Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterliegt, da es sich um eine Entschädigung für die Aufgabe von Vermögensrechten aus dem Mietvertrag handelt. Konsequenz war, dass es hinsichtlich der Steuer, die auf diese Abfindung entfiel, die Aussetzung der Vollziehung bejahte.

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