Steuernews

Photovoltaikanlage: Umfang der Steuerbefreiung

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) sind seit dem 1.1.2023 steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Begünstigt sind Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien oder ein Garagenhof).

Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang der Steuerbefreiung: Eine Photovoltaikanlage besteht aus Solarmodul(en), Wechselrichter(n) und einem Einspeisezähler. Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei sind, ist die Summe der Leistungsgrenzen maßgeblich, die für die jeweiligen Gebäude gelten, auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)
  • Stallgebäude 30 kw (peak)
  • Maschinenhalle 30 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (insgesamt 80kw (peak)) sind steuerfrei, da bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die Summe für die jeweiligen Leistungsgrenzen nicht überschritten wird, die für die jeweiligen Gebäude gelten.

Wichtig! Eine Photovoltaikanlage ist entweder begünstigt oder nicht begünstigt. Eine teilweise Steuerbegünstigung ist ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle befinden sich ein Einfamilienhaus, ein Stallgebäude für den Tierbestand und eine Maschinenhalle. Es ist lediglich ein Einspeisezähler vorhanden. Die Solarmodule verteilen sich wie folgt:

  • Einfamilienhaus 20 kw (peak)
  • Stallgebäude 30 kw (peak)
  • Maschinenhalle 40 kw (peak)

Ergebnis: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (insgesamt 90 kw (peak)) sind nicht nach  § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, da

  1. nur ein Einspeisezähler vorhanden ist und es sich somit im mathematischen Sinne um eine Photovoltaikanlage handelt und
  2. bei gebäudebezogener Betrachtungsweise die für die Maschinenhalle geltende Leistungsgrenze von 30 kw (peak) überschritten wird.

Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden, z. B. wenn einige Solarmodule sich auf der Gartenfläche befinden. Es wird aber hinsichtlich der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn sich Solarmodule mit einer installierten kw (peak) Leistung von bis zu 10% der Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden.

Praxis-Beispiel:
Auf einem Einfamilienhaus befinden sich Solarmodule mit 20 kw (peak). Im Nachgang werden weitere Solarmodule im Garten mit einer Leistung von 2 kw (peak) installiert. Ergebnis: Die Photovoltaikanlage ist insgesamt nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Die im Nachgang installierten Solarmodule im Garten überschreiten nicht 10% der gesamten auf, an oder in einem Gebäude installierten Photovoltaikanlage.

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Steuertermine Oktober 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.10.2024
11.11.2024

Zusammenfassende Meldung 25.10.2024
Sozialversicherung 26.09.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2024

 

Für den Monat Oktober 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.11.2024
10.12.2024
Zusammenfassende Meldung 25.11.2024
Sozialversicherung 29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 15.11.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Kombination von Urlaub mit Geschäftsreise

Unternimmt ein Arbeitnehmer eine gemischte Geschäftsreise, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Arbeitnehmer unternimmt die Geschäftsreise auf Anordnung seines Arbeitgebers, der auch die Kosten der Geschäftsreise übernimmt.
  • Der Arbeitnehmer unternimmt eine Geschäftsreise außerhalb seiner Arbeitszeit und trägt die Aufwendungen selbst. Er kann seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Kombiniert der Arbeitnehmer, der die Aufwendungen selbst trägt, seine auswärtige Tätigkeit mit einem privaten Urlaub, dann teilt er seine Aufwendungen, wie z. B. die Fahrtkosten, die sowohl den privaten als auch den betrieblichen Teil der Reise betreffen, nach dem Verhältnis der Zeiten auf, die auf den privaten und den betrieblichen Aufenthalt entfallen.

Beauftragt der Unternehmer seinen Arbeitnehmer, für ihn einen beruflichen Termin wahrzunehmen, darf der Arbeitgeber die Fahrtkosten immer zu 100% lohnsteuerfrei erstatten. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer den beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Es spielt keine Rolle, ob der private Teil der Reise kürzer oder länger ist als der berufliche Teil.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schickt seinen Arbeitnehmer zu einer Konferenz über E-Mail-Marketing, die von Montag bis Freitag in Miami (Florida) stattfindet. Der Arbeitnehmer reist bereits am Sonntag mit dem Flugzeug an. Im Anschluss an diese Konferenz macht er 2 Wochen Urlaub in Naples (Florida). Er fliegt anschließend wieder nach Deutschland zurück.
Ergebnis: Der Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer die Flugkosten (Hin- und Rückflug) uneingeschränkt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Er wendet seinem Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil zu und muss auch nicht kontrollieren, ob der Arbeitnehmer seinen beruflichen Pflichttermin mit einem vorhergehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.

Immer dann, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmer beauftragt, die Reise zu unternehmen, bringt die Kombination mit Urlaub keinen Nachteil. Das muss auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, der Arbeitnehmer seiner GmbH ist. Auch wenn Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen sich überschneiden, kommt es entscheidend darauf an, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer einzustufen ist. Steuerlich ist er dann wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln.

Arbeitnehmerreise mit freien Tagen zwischen den geschäftlichen Terminen
Es handelt sich allerdings insgesamt um einen geschäftlichen Termin, wenn zwischen mehreren Terminen freie Tage liegen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen beruflichen Termin unterbrechen muss und dadurch mehrere freie Tage entstehen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schickt seinen Arbeitnehmer nach Boston, um dort mit einem amerikanischen Unternehmer über den Verkauf von Maschinen zu verhandeln. Der amerikanische Unternehmer lässt das Angebot prüfen, was 2 Tage dauert. Nach Beginn der 2. Verhandlungsrunde legt der amerikanische Unternehmer seine Bedingungen vor, unter denen er den Vertrag abschließen möchte. Jetzt muss der deutsche Arbeitnehmer diese Vorschläge in Deutschland prüfen lassen, was wiederum 2 Tage dauert. Erst dann können die Verhandlungen abgeschlossen werden. Anschließend fliegt der Arbeitnehmer wieder nach Deutschland zurück.
Die freien Tage hat der Arbeitnehmer genutzt, um sich Boston anzusehen. Da die verhandlungsfreien Tage nicht vermeidbar waren, ist auch die Wartezeit betrieblich veranlasst. Es handelt sich also insgesamt um eine betriebliche Reise, auch wenn der Arbeitnehmer die freien Tage genutzt hat, um Sehenswürdigkeiten in der Umgebung zu besuchen.

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Medikamente ohne Rezept: keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die der Steuerpflichtigen zwangsläufig aufwendungen muss, kann er als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierbei hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass ihm Aufwendungen z. B. im Krankheitsfall zwangsläufig entstanden sind. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist der Nachweis durch die Verordnung bzw. das Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Da die Kläger keine Verordnungen vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die Anerkennung ab. Die von den Klägern im Laufe des Verfahrens eingereichten Nachweise stellen keine nachträglichen Verordnungen dar, weil den eingereichten Unterlagen kein rückwirkender Bezug zu entnehmen ist.

Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel hat der Steuerpflichtige durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Eine Verordnung in diesem Sinne ist ein formalisierter Nachweis, der für jedes einzelne Präparat geführt werden muss. Eine lediglich pauschale Bescheinigung genügt nicht. Zwar kann eine Verordnung auch nachträglich ausgestellt werden. Allerdings muss sich auch eine nachträgliche Verordnung konkret auf die einzelnen Medikamente beziehen.

Vor diesem Hintergrund ist der Abzug für die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Rechtsberatungskosten, um eine Versicherungsleistung zu erhalten, sind nicht von der Erstattung der Krankheitskosten abzuziehen. Dies würde dazu führen, dass Rechtsberatungskosten indirekt als außergewöhnliche Belastung abgezogen würden. Rechtsberatungskosten sind nur in Ausnahmefällen abziehbar und dürfen hier nicht von der Erstattung abgezogen werden.

Fazit: Eine Saldierung mit dem anzurechnenden Vorteil kann nur dann in Betracht kommen, wenn auch die Rechtsberatungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Im vorliegenden Fall würden – eigentlich einem Abzugsverbot unterliegende Rechtsberatungskosten – durch eine Saldierung im Wege der Vorteilsanrechnung zu außergewöhnlichen Belastungen transformiert. Dies steht der gesetzgeberischen Wertung entgegen und ist daher abzulehnen.

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Handwerkerleistung: Vorsicht bei freiwilliger Vorauszahlung

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige vor Inanspruchnahme der Handwerkerleistungen eine freiwillige Vorauszahlung leistet.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger erhielten mit Datum vom 18.10.2022 ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage. Das Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag von 15.645,30 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 1.344,00 € (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung auf dem Angebot ist datiert auf den 24.10.2022. Ein weiteres Angebot ebenfalls mit Datum vom 18.10.2022 bezog sich auf die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Dieses Angebot belief sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 27.984,33 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264,00 € (zuzüglich Umsatzsteuer) kalkuliert. Die vom Kläger unterschriebene Auftragsbestätigung hierfür ist datiert auf den 16.04.2023.

Jeweils am 19.12.2022 überwiesen die Kläger einen Betrag von 1.066,24 € (Verwendungszweck Heizungsanlage) sowie einen Betrag in Höhe von 4.176,11 € (Verwendungszweck Sanitäranlage) insgesamt also 5.242,35 € an den Handwerker. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen von insgesamt 5.724 € geltend, darin waren die Zahlungen an den Handwerker enthalten. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuerermäßigung zu gewähren.

Das Finanzgericht hat den steuerlichen Abzug der Handwerkerleistungen abgelehnt. Es handelt sich zwar um Aufwendungen, die dem Grunde nach als Handwerkerleistungen begünstigt sind. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 €. 

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Unstreitig ist, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Handwerkerleistungen handelt. Diese sind auch nicht vorrangig als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Aber: Für die geltend gemachten Handwerkerleistungen haben keine Rechnungen vorgelegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Dass eine bereits geleistete Zahlung später in der Rechnung angerechnet wird, bedeutet nicht, dass eine Rechnung für diese Vorauszahlung vorliegt.

Die Verrechnung einer bereits geleisteten Zahlung in einer Rechnung ist nicht gleichbedeutend mit einer Rechnung für diese Vorauszahlung. Eine „Nachbesserung“ der Rechnungen (= nachträgliche Erstellung) für die jeweilige Vorauszahlung ist nicht möglich, weil Rechnungen über die Vorauszahlung nicht vergessen wurden, sondern schlicht nicht angefordert worden sind. 

Fazit: Die Steuerermäßigung ist auf Arbeitskosten begrenzt. Das bedeutet auch, dass die Leistungen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, tatsächlich erbracht worden sind. Da in 2022 keine Leistung erbracht wurde und auch keine Rechnung über Vorauszahlungen erstellt wurde, scheidet eine Steuerermäßigung aus.

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Umsatzsteuer: Lieferung von Strom an Mieter

Bei der Lieferung von Strom, den der Wohnraum-Vermieter über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und gegen Entgelt an seine Mieter abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnraum. Vielmehr liegt eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, ist die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abzurechnen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermietet umsatzsteuerfrei ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Der Kläger hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der Kläger rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" abgeschlossen. Danach kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom beziehe, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen habe. Der Arbeitspreis je Kilowattstunde ist marktüblich.

In seiner Umsatzsteuervoranmeldung machte der Kläger, der die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete, Vorsteuerbeträge geltend, in denen die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen enthalten war. Das Finanzamt ließ diese Vorsteuer nicht zum Abzug zu, weil es annahm, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handle.

Fazit: Der BFH hat entschieden, dass bei der Lieferung von Strom eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Für die Lieferung von Strom an Wohnungsmieter besteht nach § 42a EnWG ein Kopplungsverbot, sodass die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein darf. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, kann es sich bei der Stromlieferung nicht um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handeln.

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