Steuernews

Häusliches Arbeitszimmer bei unterschiedlichen Einkünften

Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus und bildet das häusliche Arbeitszimmer insgesamt den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung, so sind 

  • die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder 
  • die wahlweise in Anspruch genommene Jahrespauschale 

entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. 

Liegt dabei der Mittelpunkt einzelner Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, ist der Abzug der anteiligen Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch für diese Tätigkeiten zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet. Eine Vervielfachung der Jahrespauschale entsprechend der Anzahl der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten ist ausgeschlossen.

Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Nutzen mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Person zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder, der das häusliche Arbeitszimmer nutzt, die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges (= ein Dritter erfüllt die Schuld des Nutzenden) zuzurechnen sind. Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Abschreibung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.

Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen.

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die Aufwendungen abgezogen werden, die auf den Zeitraum entfallenden, in dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war. Dementsprechend ermäßigt sich auch die Jahrespauschale von 1.260 € für jeden vollen Kalendermonat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, um ein Zwölftel. Für den Zeitraum, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kommt ggf. ein Abzug der Tagespauschale von 6 € nach der Homeoffice-Regelung in Betracht.

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Differenzbesteuerung nach der Gesamtdifferenz

Bei der Differenzbesteuerung zahlt der Unternehmer die Umsatzsteuer nur für die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis. Begünstigt sind nur Wiederverkäufer, die mit beweglichen Wirtschaftsgütern handeln. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, um sie anschließend wieder zu verkaufen. Bei Gegenständen mit einem Einkaufswert von nicht mehr als 500 € kann die Umsatzsteuer wahlweise nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer handelt mit gebrauchten Gegenständen, die er bei Haushaltsauflösungen oder ähnlichen Anlässen aufkauft. Aus einem Nachlass hat er eine Vielzahl von Gegenständen für einen Gesamtpreis von 4.000 € gekauft. In diesem Nachlass sind ein antiker Schrank (Schätzpreis 1.400 €) und ein antiker Schreibtisch (Schätzpreis 1.600 €) enthalten. Auf den gesamten Rest entfallen 1.000 €, wobei keiner der Gegenstände einen Wert von mehr als 500 € hat. Den Ein- und Verkauf des antiken Schranks und Schreibtischs darf der Unternehmer nicht in die Gesamtdifferenz einbeziehen. Hierfür muss er Einzeldifferenzen bilden. Für die restlichen Gegenstände, die einzeln nicht mehr als 500 € wert sind, darf der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermitteln. Damit der Unternehmer die Differenzen zutreffend bilden kann, muss er den Einkauf getrennt buchen, wobei die Gegenstände, die einzeln nicht mehr als 500 € wert sind, insgesamt 1.000 € wert sind.

Bei der Gesamtdifferenz besteht der Vorteil darin, dass nicht jedes eingekaufte Teil einem bestimmten Verkauf zuordnen werden muss. Der Unternehmer muss lediglich bei jedem einzelnen Einkauf das Datum und den Gesamteinkaufspreis ausweisen, damit er später beim Verkauf die Gesamtdifferenz bilden kann. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Gegenständen dieser Preisgruppe ist nicht zulässig.

Gesamtdifferenz nur bei Gegenständen bis 500 €
Für Wiederverkäufer, die eine Vielzahl von Gegenständen zu einem geringen Preis einkaufen, ist es mühsam, für jedes einzelne Teil eine Differenz zu bilden. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Kleidung der Fall oder bei Händlern, die Flohmärkte besuchen. Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 500 € nicht überschreiten, hat der Wiederverkäufer somit ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzeldifferenz eine Gesamtdifferenz bilden. Die Gesamtdifferenz ermittelt er wie folgt:

Summe der Verkaufspreise eines Besteuerungszeitraums (eines Jahres)
- Summe der Einkaufspreise desselben Zeitraums
= Bemessungsgrundlage für die Gesamtdifferenz

Liegt der Gesamtkaufpreis für Sachgesamtheiten oder für eine Menge von Gegenständen nicht über 500 €, ist eine Aufschlüsselung der Einkaufspreise nicht erforderlich. Das ist z. B. häufig beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen der Fall. Liegt der Gesamtpreis nicht über 500 €, können einzelne Gegenstände diesen Grenzwert logischerweise ebenfalls nicht überschreiten. Maßgebend ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis.

Vorsicht: Falls die Gesamtdifferenz negativ ausfällt, beträgt die Umsatzsteuer 0 €. Die negative Gesamtdifferenz darf nicht auf das nachfolgende Jahr übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belastung mit Umsatzsteuer zu hoch ausfällt. Ein Überhang aus dem Wareneinkauf sollte daher vermieden werden.

Wiederverkäufer müssen bezüglich der Umsatzbesteuerung keine Gesamtdifferenz bilden. Sie haben ein Wahlrecht. Wenn sie sich allerdings für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz entschieden haben, müssen sie das einheitlich für das gesamte Kalenderjahr tun. Dabei müssen Sie zwingend alle Gegenstände und alle Warengruppen mit einem Einkaufspreis von bis zu 500 € einbeziehen. Die Begrenzung auf bestimmte Arten von Gegenständen bzw. auf eine bestimmte Warengruppe ist nicht zulässig. Der Unternehmer kann jedoch für jeden einzelnen Umsatz wählen, ob er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz anwendet oder darauf verzichtet.

Hinweis: Wenn bei der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz der Verkauf der "bis-500-€-Artikel" niedriger ist als der Einkauf dieser Artikel, entsteht ein Überhang aus dem Wareneinkauf. Je größer dieser Überhang ist, desto vorteilhafter ist eine Besteuerung nach der Einzeldifferenz. Bei einem Wechsel zu der Besteuerung nach der Einzeldifferenz müssen jedoch die Wareneingangskonten zusätzlich aufgeschlüsselt werden.

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Steuertermine September 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat August 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.09.2024
10.10.2024

Zusammenfassende Meldung 25.09.2024
Sozialversicherung 28.08.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2024

 

Für den Monat September 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.10.2024
11.11.2024
Zusammenfassende Meldung 25.10.2024
Sozialversicherung 26.09.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2024
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 10.09.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Umsatzsteuer: Weiterberechnung von Fremdkosten

Nimmt ein inländischer Unternehmer Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch, muss zunächst der Ort der sonstigen Leistung festgestellt werden. Wenn keine Sonderregelung eingreift, liegt der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 2 UStG da, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Somit ist der inländische Unternehmer als Leistungsempfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Er bucht die Umsatzsteuer auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%". Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt beauftragt ein Übersetzungsbüro in Frankreich mit der Übersetzung eines Schriftstücks. Das Übersetzungsbüro berechnet ihm dafür einen Nettobetrag von 500 €. Da der Rechtsanwalt das Übersetzungsbüro beauftragt hat, findet insoweit auch nur ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Übersetzungsbüro statt. Neben seinem eigenen Honorar und weiteren Auslagen (Kopierkosten) berechnet der Rechtsanwalt die Fremdleistungen mit Umsatzsteuer wie folgt an seinen Mandanten weiter:

Prüfung der Verträge mit Geschäftspartnern 2.800,00 €
Kopierkosten 120,00 €
Übersetzungen (Weiterberechnung) 500,00 €
Rechnungsbetrag netto 3.420,00 €
Zuzüglich 19% Umsatzsteuer 649,80 €
Rechnungsbetrag 4.069,80 €

Wenn ein Unternehmer, um einen Kundenauftrag zu erfüllen, ein drittes ausländisches Unternehmen einschaltet, muss zuerst immer geklärt werden, wer welche Leistung erbringt. Entscheidend ist also, zwischen welchen Unternehmen ein Leistungsaustausch stattfindet. Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann der Ort der sonstigen Leistung bestimmt werden. Das vorstehende Beispiel zeigt, warum es darauf ankommt, wer am jeweiligen Leistungsaustausch teilnimmt. Beauftragt der Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro, dann findet ein Leistungsaustausch zwischen diesen beiden Parteien statt.

Werden Kosten an einen Kunden weiterberechnet, stellt sich die Frage, ob dafür Umsatzsteuer berechnet werden muss oder nicht. Bei einer einheitlichen Dienstleistung teilen die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung, sodass alle Leistungsbestandteile demselben Steuersatz unterliegen.

Ob beim Leistungsaustausch mit einem ausländischen Unternehmer deutsche Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Außerdem ist zu prüfen, ob ggf. der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Bezogen auf das Beispiel ergibt sich folgende Beurteilung:

Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung: Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Beauftragt ein Rechtsanwalt in Deutschland ein Übersetzungsbüro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung beim Leistungsempfänger (im Beispiel also in Deutschland), wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Land hat. Steuerschuldner ist gemäß § 13b UStG nicht der leistende Unternehmer (das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (Rechtsanwalt).

Das Leistungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die beide in Deutschland ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind auch die weiterberechneten Aufwendungen einzubeziehen, wenn es sich nicht um durchlaufende Posten handelt. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem durchlaufenden Posten ausgegangen werden.

Fazit: Die weiterberechneten Kosten sind gegenüber dem Mandanten mit Umsatzsteuer abzurechnen. Anders geht es nicht. Unter diesem Gesichtspunkt können die weiterberechneten Übersetzungskosten auch unter "Rechts- und Beratungskosten" gebucht werden.

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E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

Ab dem 1.1.2025 gilt, dass im B2B-Bereich der Versand von E-Rechnungen möglich ist. Konsequenz ist, dass jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ab dem 1.1.2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. 

Ausnahme: Nur steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Konsequenz: Der Versand von E-Rechnungen ist ab dem 1.1.2025 möglich, sodass ab dem 1.1.2025 alle Unternehmen in der Lage sein müssen, E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen zu können. Alle Unternehmer müssen also in der Lage sein, eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt ist, zu empfangen und elektronisch zu verarbeiten. Das neue Rechnungsformat ist in der europäischen Norm EN 16931 genau definiert. Hinweis: Eine PDF-Rechnung entspricht nicht dieser Norm.

Übergangsregelung:

Eine Rechnung kann auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format, das nicht dem neuen Rechnungsformat entspricht, übermittelt werden,

  • bis zum 31.12.2026 für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden,
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat.
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2025 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt werden.

Fazit: Unternehmen benötigen allerdings, trotz der Übergangsregelung, ab dem 1.1.2025 zwingend eine Software, um E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Denn jedes Unternehmen kann ab dann bereits Rechnungen im neuen Format versenden und ist nicht dazu verpflichtet, diese Rechnungen zusätzlich im alten Formaten zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist es sinnvoll, dass diese Software auch E-Rechnungen erstellen kann.

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Photovoltaikanlage: Fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen

Hat der Steuerpflichtige Verluste aus seiner Photovoltaik-Anlage hingenommen, weil der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Fremdanbieter, handelt es sich um persönliche Gründe, die außerhalb der steuerlich relevanten Einkünftesphäre liegen. Die Verluste sind dann einkommensteuerrechtlich der Privatsphäre zuzuordnen (= Liebhaberei). Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige einen recht hohen Stromverbrauch hat und auf diese Weise Geld sparen will.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte ein Zweifamilienhaus erworben. Das Erdgeschoss war an den Bruder des Klägers vermietet, die Wohnung im Obergeschoss wurde unentgeltlich an die Eltern des Klägers überlassen, im Dachgeschoss wohnte der Kläger selbst. Auf dem Dach des Hauses installierte der Kläger eine Photovoltaik-Anlage. Zur Finanzierung der Kosten hatte der Kläger ein Darlehen aufgenommen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Laut seiner Einkommensteuererklärung 2019 erzielte der Kläger in diesem Jahr einen Verlust. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020 ermittelte der Kläger einen Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Totalgewinnprognose und ermittelte einen Totalverlust. Im Einkommensteuerbescheid für 2020 wurde der erklärte Gewinn unter Verweis auf die Totalgewinnprognose nicht angesetzt. Am gleichen Tag änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus der Photovoltaik-Anlage ebenfalls nicht mehr.

Das Finanzgericht folgt der Entscheidung des Finanzamts. Ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung der technischen und vertraglichen Voraussetzungen des Betriebs einer Photovoltaikanlage als gesicherte Grundlage der gewerblichen Tätigkeit ein Zeitraum von 20 Jahren, so ist dieser bei einer Totalgewinnprognose zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch bei einem Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Gewinn erwarten lässt.

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