Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt, sodass die endgültigen Werte nunmehr feststehen. Erstmals seit der deutschen Wiedervereinigung gibt es bundesweit nur noch eine gültige Rechengröße.
Ab dem 1.1.2025 gelten die folgenden Werte:
Renten-/Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze wird bundesweit auf 8.050 € im Monat und 96.600 € im Jahr steigen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt auf 9.900 € im Monat und auf 118.800 € im Jahr.
Kranken- und Pflegeversicherung: Die Jahresentgeltsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt bundesweit auf 5.512,50 € im Monat und 66.150 € im Jahr.
Die allgemeine Jahresentgeltsgrenze 2025 (Versicherungspflichtgrenze) steigt auf 73.800 € im Jahr. (Die besondere Jahresentgeltsgrenze in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresentgeltsgrenze in 2002 wird im Jahr 2025 auf 66.150 € steigen.)
Hinweis: Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2025 wird 3.745 € monatlich (44.940 € jährlich) betragen.
Die Ausgabe von Restaurantschecks, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres gültig sind und bei einer Vielzahl von Annahmestellen eingelöst werden können, ist mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, welcher beim Arbeitnehmer zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Hier ist grundsätzlich auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnbesteuerung gegeben.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer stellt seinen 10 Arbeitnehmern monatlich je 15 Restaurantschecks zu je 6,50 € zur Verfügung. Die bis zum Jahresende gültigen Schecks konnten bei einer Vielzahl von Annahmestellen (Restaurants, Supermärkte) für Mahlzeiten oder für bestimmte Lebensmitte (zum direkten Verbrauch) eingelöst werden. Im Januar teilte der Unternehmer Restaurantschecks im Gesamtwert von 975 € aus. Unter Berücksichtigung des Sachbezugswerts 2024 in Höhe von 4,13 € für ein Mittagessen übersteigt der Wert des Restaurantschecks diesen um 2,37 €. Da der übersteigende Wert aber nicht mehr als 3,10 € beträgt, ist statt des Verrechnungswerts des Gutscheins (6,50 €) der Sachbezugswert (4,13 €) anzusetzen. Es ergibt sich daher folgender Sachbezugswert: 15 Arbeitstage × 4,13 € Sachbezugswert × 10 Arbeitnehmer = 619,50 €. Im Sachbezugswert ist Umsatzsteuer (19%) in Höhe von 98,91 € enthalten.
Die Restaurantschecks sind als Sachbezug zu erfassen, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist der Restaurantscheck nicht mit seinem Verrechnungswert, sondern mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Diese Bewertungsregeln gelten auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil z. B. ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die Essensmarken ausgibt.
Voraussetzungen: Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn
tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Von einer Mahlzeit ist nur dann auszugehen, wenn es sich um Waren zum unmittelbaren Verzehr handelt und zum Verbrauch in der Essenspause bestimmte sind,
pro Tag nur ein Restaurantscheck in Zahlung genommen wird,
der Verrechnungswert des Restaurantschecks den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt und
der Restaurantscheck nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Fazit: Auf Vorrat erworbene Lebensmittel können keine Mahlzeit sein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Abwesenheitstage der Arbeitnehmer (Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Erkrankung) festzuhalten. Er darf für diese Tage keine Restaurantschecks ausgeben und muss bereits ausgegebene Restaurantschecks zurückzufordern.
Tipp: Die Abwesenheitstage brauchen nicht ermittelt zu werden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer im Kalenderjahr an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat im Durchschnitt eine Auswärtstätigkeit ausüben und nicht mehr als 15 Restaurantschecks je Kalendermonat an diese Arbeitnehmer ausgegeben werden.
Wenn die Zuzahlungen von amtlichen Sachbezugswerten abweichen: Es erfolgt eine Versteuerung in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und dem Sachbezugswert, wenn die Zuzahlungen des Arbeitnehmers den amtlichen Sachbezugswert unterschreiten. Überschreiten die Zuzahlungen den amtlichen Sachbezugswert hingegen, ist der Wert des Restaurantschecks zu versteuern.
Wie Aufwendungen, die der Arbeitgeber für Sicherheitsmaßnahmen für seine Arbeitnehmer trägt oder ersetzt, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind, richtet sich nach folgenden Kriterien
Personenschutz: Aufwendungen des Arbeitgebers für den Personenschutz (z. B. Leibwächter und Personenschützer) führen bei der konkret zu schützenden Person nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Begründung: Diese Leistungen liegen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Einbau von Sicherheitseinrichtungen: Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum richtet sich nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers. Ob diese Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn sind oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, ist danach zu beurteilen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer in seiner Position gefährdet ist. Für die lohnsteuerliche Behandlung spielt es keine Rolle, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen oder nicht. Die Betriebs- und Wartungskosten teilen steuerlich das Schicksal der Einbaukosten. Sie sind gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuerpflichtig.
Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung: Bei Arbeitnehmern, die von einer Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Grund: Die Vorteile aus dem Einbau werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag von 30.000 €, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird. Bei den Aufwendungen ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.
Hinweis: Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel: Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 €. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 € zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten für die Bestattung - setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.
Fazit: Der BFH hat zwar entschieden, dass die Sterbegeldversicherung, die von der Erblasserin abgeschlossen wurde, als Sachleistungsanspruch auf die Erben übergegangen ist. Damit fällt die Versicherungsleistung von 6.864,82 € in den Nachlass und erhöht die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 € abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, die insgesamt zu berücksichtigen sind, abschließend zu bestimmen.
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens kann nur um die Kosten gemindert werden, die - bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber - Bestandteil dieses geltenden Vorteils wären und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst würden.
Praxis-Beispiel: Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, der nach der 1%-Regelung ermittelt wurde, um die von ihm selbst getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern sei. Außerdem beantragte er die Minderung des 1%-Werts um die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Die Maut- und Fähraufwendungen und ebenso die Parkkosten betrafen ausschließlich private Urlaubsreisen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Minderung des geldwerten Vorteils insoweit ab.
Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, begründen einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, der neben dem Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten besteht und pauschal mit der 1%-Methode bewertet wird. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der Abschreibung.
Steht die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.
Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.
Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
Fahrt- und Übernachtungskosten,
Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.
Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Wichtig! Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden immer als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.
Hinweis: Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten.