Bei einem Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt die Entnahme eines Firmen-PKW grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines Pkws unterliegt allerdings nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil der Pkw
von einer Privatperson oder
von einem Kleinunternehmer erworben wurde oder
aus dem Privatvermögen eingelegt wurde.
Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Wichtig! Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußern werden kann. Laut BFH kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung wird dann keine Umsatzsteuer gezahlt.
Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.
Wichtig! Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass
kein Firmenpapier (Briefbögen mit Firmenbriefkopf) verwenden werden darf,
im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt und
im Falle einer Überweisung möglichst ein privates Bankkonto und nicht das Firmenkonto angegeben wird.
Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, ist noch keine Entnahmehandlung.
Hinweis: Bei einer Entnahme kann Umsatzsteuer auch nur auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt. Bestandteile sind solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts sein können. Außerdem muss der eingebaute Gegenstand zu einer dauerhaften Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht lediglich zur Werterhaltung beitragen. Außerdem darf bei Entnahme des Firmenfahrzeugs der eingebaute Gegenstand noch nicht verbraucht sein. Es wird keine dauerhafte Werterhöhung angenommen, wenn die Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20% der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1.000 € übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).
Erhält der Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe seines Mietvertrags eine Abfindung, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.
Praxis-Beispiel: Bei der der Entscheidung des Finanzgerichts ging es darum, ob die Abfindung für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags der Besteuerung unterliegt. Das Finanzamt unterwarf den Betrag der Besteuerung. Der Kläger beantragte, dass das Finanzamt die darauf beruhende Steuerschuld in der Vollziehung aussetzt, was das Finanzamt ablehnte.
Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindungszahlung von 100.000 € für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht der Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterliegt, da es sich um eine Entschädigung für die Aufgabe von Vermögensrechten aus dem Mietvertrag handelt. Konsequenz war, dass es hinsichtlich der Steuer, die auf diese Abfindung entfiel, die Aussetzung der Vollziehung bejahte.
Die im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grund und Boden und Gebäude ist regelmäßig als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Das gilt nur dann nicht, wenn durch diese Aufteilung die tatsächlichen Wertverhältnisse grundlegend verzerrt werden und diese sich als wirtschaftlich unhaltbar erweisen.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt hatte die im notariellen Vertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung nicht anerkannt. Es legte auf Basis einer Schätzung einen niedrigeren Wert für das Gebäude zugrunde.
Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises angemessen und passend ist. Die Abweichung zwischen dem vertraglich festgelegten Wert und dem Wert gemäß einem Sachverständigengutachten betrug weniger als 10%. Eine derart geringe Differenz hat das Finanzgericht als vernachlässigbar angesehen. Damit erhöhte sich die Abschreibungsgrundlage für das Gebäude, was in einer höheren Abschreibung und zu einer Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte.
Fazit: Das Urteil betont die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, sofern diese nicht deutlich von den Marktwerten abweichen. Das Gericht bestätigte, dass eine Abweichung von weniger als 10% zwischen dem vertraglichen und dem tatsächlichen Wert als akzeptabel gilt.
Belege können künftig direkt beim Erstellen der elektronischen Steuererklärung in Mein ELSTER online hinterlegt werden. Das Finanzamt kann diese dann bei Bedarf unkompliziert per Mausklick abrufen. So werden Rückfragen durch die Finanzbehörde vermieden und die Bearbeitung der Steuererklärung erfolgt noch effizienter, transparenter und digitaler.
Das neue Verfahren zur Referenzierung auf Belege („RABE“) wurde im KONSENS-Verbund entwickelt und ergänzt die bisherigen Optionen, Belege nach Anforderung der Finanzämter elektronisch oder per Post einzureichen. Die neue Funktion bietet zukünftig die Möglichkeit, Belege direkt beim Erstellen der Einkommensteuererklärung in ELSTER zu hinterlegen und diese bestimmten Eingabefeldern zuzuordnen. Die Beschäftigten der Finanzbehörden können diese Belege dann bei der Bearbeitung der Steuererklärung elektronisch abrufen.
Das Finanzamt kann die Nachweise so direkt ohne zeitliche Unterbrechung und ohne zusätzlichen Aufwand für Steuerbürgerinnen und Steuerbürger oder deren steuerlichen Berater einsehen. Diese werden über den Belegabruf durch das Finanzamt digital informiert.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Oktober 2024:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.10.2024 10.12.2024
Zusammenfassende Meldung
25.11.2024
Sozialversicherung
29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung
11.11.2024
Für den Monat November 2024:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.12.2024 10.01.2025
Zusammenfassende Meldung
27.12.2024
Sozialversicherung
27.11.2024
Lohnsteuer-Anmeldung
10.12.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4
15.11.2024
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Die wiederholten, aneinander anschließenden, steuerlichen Außenprüfungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die als Großbetrieb eingestuft ist, ist zulässig.
Praxis-Beispiel: Gesellschaft legte Einspruch gegen die neue Prüfung für die Jahre 2015-2018 ein, mit dem Argument, dass frühere Prüfungen keine signifikanten Steuerdifferenzen ergeben hätten und dass die wiederholten Prüfungen unverhältnismäßig und willkürlich seien.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Abgabenordnung (AO) gehandelt habe. Das Gericht stellte fest, dass wiederholte Prüfungen zulässig und notwendig sind, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten, insbesondere bei Großbetrieben, bei denen die steuerlichen Verpflichtungen komplex sind. Das Gericht befand, dass das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt habe und dass die wiederholte Prüfung weder unangemessen noch willkürlich sei.
Das Gericht betonte, dass das Finanzamt verpflichtet ist, eine möglichst vollständige Prüfung durchzuführen, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Das Finanzamt muss bei der Anordnung einer Prüfung keine ausführliche Begründung liefern, solange die gesetzliche Grundlage klar ist. Die Beschwerde der Gesellschaft, dass die Prüfungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, wurde abgewiesen, da das Finanzamt innerhalb seines Ermessensspielraums handelte und keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips oder des Verbots von Willkür und Schikane festgestellt wurde.
Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 24/24 geführt.