Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % gesenkt. Die 8,4% gelten somit ab dem 6.12.2024 (= dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt).
Für das Jahr 2025 wird der Prozentsatz weiter auf 7,8 % abgesenkt. Dieser Prozentsatz gilt ab dem 1.1.2025. Die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Formel für die Ermittlung der Pauschalsätze ab 2026, die im Finanzausschuss "reaktiviert" wurde, befindet sich in der Anlage 5 des Artikel 4 Nr. 21.
Danach wird das BMF ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes, die aus der Berechnung nach Anlage 5 resultieren, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen.
Nach den Änderungen im Jahressteuergesetz kann die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ab 2025 nicht nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland ansässig sind, sondern auch von Unternehmen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Hierzu wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern. Neben dieser zwingend erforderlichen Umsetzung der Richtlinie (RL 2020/285) wurde die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert.
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG werden Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern bewirkt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Voraussetzung, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschreitet und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreiten wird (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.
Anders als es bisher bei der 50.000 € Grenze war, kommt es nunmehr bei dem neuen oberen inländischen Grenzwert von 100.000 € darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € überschreitet. Wird der Grenzwert von 100.000 € überschritten, endet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu diesem Zeitpunkt.
Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist die Regelbesteuerung anzuwenden. Das heißt, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist.
Durch die reformierte Kleinunternehmerregelung ergeben sich diverse Folgeänderungen in anderen Vorschriften (z. B. §§ 13b, 15, 15a UStG). Außerdem wird ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!). Die dort genannten Mindestangaben wurden im Rahmen der Ausschussberatungen nochmals geringfügig angepasst (so ist kein Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück mehr erforderlich).
Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Hinweis: Ein einmal, gegebenenfalls auch konkludent, erklärter Verzicht, z. B. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der Jahreserklärung mit Berechnung der Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres an den Verzicht widerrufen.
Kinderbetreuungskosten können ab 2025 zu 80%, höchstens jedoch bis 4.800 € je Kind (bis 2024: zu zwei Drittel, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind) als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der vorgenannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Nach dem bisher nicht geänderten § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zu erbringen.
Aber! Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 funktioniert dieser Nachweis wegen der Einführung des E-Rezepts nicht mehr, weil die Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel mithilfe eines E-Rezepts übermittelt wird. Der Nachweis ist laut BMF im Falle eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wie folgt zu erbringen:
durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw.
durch die Rechnung der Online-Apotheke oder
bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
Name der steuerpflichtigen Person
die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels)
den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
Art des Rezeptes
Hinweis: Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es laut BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. Das heißt ab 2025 muss der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg vermerkt sein.
Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften, wie z. B. aus dem Verfall von Optionen, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind, wurde, stark einschränkt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Diese Abzugsbeschränkungen in den Sätzen 5 und 6 sind durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos aufgehoben worden. Diese Aufhebung gilt für alle noch offenen Fälle.
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit auf 20.000 € jährlich von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung, die der BFH in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hat, Rechnung getragen werden. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle.
Die Befreiung von der Ertragsteuer bestimmter Photovoltaikanlagen gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Duch das Jahressteuergesetz 2024 wurde nun § 3 Nr. 72 EStG geändert, indem die zulässige Bruttoleistung, die für die Steuerbefreiung gilt, generell auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit festgesetzt wurde.
Durch die Änderung werden auch Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt, wenn es sich um ein Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten handelt. Betroffen sind also auch alle nicht Wohnzwecken dienende Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilien mit einer Gewerbeeinheit und Garagengrundstücke. Diese Erweiterung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Fazit: Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, sind begünstigt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt. Eine Prüfung der Höchstgrenzen ist daher unverzichtbar.