Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens zu, wenn darüber nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige schloss mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag ab mit dem unterschiedliche Ziele erreicht und ggf. bis zur Auszahlung geändert werden konnten. Alle Wahlmöglichkeiten standen somit rückwirkend bis zur Zuteilung offen. Der Bausparer erhielt nur dann einen Bonus, wenn die Voraussetzungen, die im Einzelnen festgelegt waren, erfüllt wurden. Hierdurch erhöht sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 % jährlich.
In der Steuerbescheinigung 2013 wurden dem Kläger Kapitalerträge von insgesamt 25.725,77 € bescheinigt. Aufgrund einer vom Kläger vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung behielt die Bausparkasse keine Kapitalertragsteuer ein. Das Finanzamt erhielt eine Kontrollmitteilung und erfasste die Zinseinnahmen von 25.725,77 € im Jahr 2013. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass Zinsen entsprechend der Mitteilung der Bausparkasse auf die gesamte Laufzeit zu verteilen sei.
Der BFH hat entschieden, dass ein jährlicher Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto nicht zu einem Zufluss führt, wenn der Anspruch auf die Bonuszinsen erst nach einem endgültigen Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht. Der Bausparer erhielt einen Bonus nur, sofern er vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichtet und der Bausparvertrag zwei Bewertungsstichtage vor Zuteilung mindestens ein Guthaben von 50% der Bausparsumme und einen Sparverdienst von dem Vierzigfachen des durch die Bausparsumme geteilten Bausparguthabens aufweist.
Fazit: Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich ein jährlicher Zufluss der Bonuszinsen auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen. Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss zustanden.
Für die Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr und Prüfungstätigkeit gilt: Pauschbeträge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetzlich unterstellt wird, dass diese Aufwendungen entstanden sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, zusätzlich die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Die Höchstbeträge der Betriebsausgabenpauschale sind ab 2023 erhöht worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorgenannten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € (vor 2023: 2.455 €) jährlich
bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags oder nebenberufliche Lehr und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine sogenannte Übungsleiter-Tätigkeit handelt, auf 25% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € (vor 2023: 614 €) jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Hinweis: Anstelle der Pauschale können die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Für offenlegungspflichtige Unternehmen sind durch das DiRUG Neuerungen in Kraft getreten. Die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen kann zu einer Versäumnis bei der Offenlegung und somit zu einem Ordnungsgeldverfahren führen.
Änderung des Offenlegungsmediums: Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.
Die Stelle, die das Unternehmensregister führt, ist der Bundesanzeiger Verlag. Dieser prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Fristversäumnis die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.
Für eine reibungslose Umstellung hat der Bundesanzeiger Verlag seine Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) sowie die Software-Schnittstelle der neuen Rechtslage angepasst. So können offenlegungspflichtige Unternehmen wie gewohnt ihrer Übermittlung nachkommen. Pflicht zur elektronischen Identifikation: Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.
Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter werden derzeit drei Identifizierungsverfahren bereitgestellt:
ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren,
ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und
eID (d.h. elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion).
Tipp: Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, sollte die Identifizierung möglichst frühzeitig durchgeführt werden. Das heißt, dass das Identifizierungsverfahren von der Übermittlung entkoppelt werden sollte.
Eine freiwillige Fortzahlung der Beiträge von Mitgliedern an ein Fitnessstudio, das pandemiebedingt vorübergehend schließen musste, ist umsatzsteuerlich relevant, weil es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen.
Praxis-Beispiel: Ein Fitnessstudio (Klägerin) berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung). Die Klägerin schloss mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung blieb dabei unberührt. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin waren die Mitglieder zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume berechtigt. Die Beiträge umfassten dabei die Mitbenutzung der Trainingsanlage und, wenn vorgesehen, die Teilnahme an Gymnastikstunden, die Mitbenutzung der Erholungs- und Clubräume und die Teilnahme an sportlichen und geselligen Aktivitäten.
Die Klägerin erklärte die Anfang April vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung, da diese aufgrund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Die Mitglieder könnten diese Beiträge jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern. Mangels eines Leistungsaustausches handle es sich bei den vereinnahmten Beiträgen nicht um zu versteuernde Entgelte. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer dennoch fest.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vereinnahmten Gelder ihrer Mitglieder trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt für steuerbare Leistungen zu beurteilen sind, welche die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin erbracht hat.
Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung regelmäßig erfüllt. Es besteht dann zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor. Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut. Das heißt, dass während der Schließzeit vereinnahmte Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Fitnessstudios als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sind.
Dabei ist auch unschädlich, dass die Leistungen keinen äquivalenten Ersatz zur Nutzung des Studios darzustellen vermochten, dass sie zum Teil auch für Nichtkunden erhältlich waren, oder dass sie teilweise nicht dem entsprachen, was die Ankündigungen vermuten ließen. Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Klägerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 36/22).
Grundsätzlich gilt, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden kann. Die Zahlung von Weihnachtsgeld weist nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf. Denn die Leistung muss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es ist aber steuerlich zulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie so mit der Zahlung von Weihnachtsgeld zu verbinden, dass zwei gesonderte Beträge (zum einen das Weihnachtsgeld und zum anderen die Inflationsausgleichsprämie) in derselben Gehaltsabrechnung aufgeführt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nachträglich nicht in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewandelt oder umgewidmet werden.
Sofern jedoch keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen, weil dann die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt ist. Außerdem müssen auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. So ist z. B. wichtig, dass der Inflationsbezug erkennbar ist.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer beschäftigt 5 Arbeitnehmer. Mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2023 gewährt er seinen Mitarbeitern anstatt eines freiwilligen Weihnachtsgeldes eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von jeweils 1.500 €. Da weder vertragliche Vereinbarungen noch andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei auszahlen. Diese Zahlungen sind in der Buchführung auf das Konto „freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei“ zu erfassen.
Überlässt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen zur betrieblichen und privaten Nutzung, dürfen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern. Die private Nutzung eines Firmen-Pkw ist immer dann mit der 1-%-Methode zu ermitteln, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt. Ist das der Fall, ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge gibt es Sonderregelungen. Die 1-%-Methode kann nur außer Kraft gesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (Escape-Klausel). Es sind dann die Aufwendungen nach dem Verhältnis der privaten und betrieblichen Fahrten aufzuteilen. Die Aufwendungen, die auf die privaten Fahrten entfallen, sind als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend zu erfassen. Auch hier sind die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge zu beachten.
Die umsatzsteuerliche Behandlung weicht erheblich davon ab, weil die Personengesellschaft und die Gesellschafter bei der Umsatzsteuer getrennt zu betrachten sind. Ist die Personengesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann sie beim Erwerb eines Firmen-Pkw die Vorsteuer zu 100% geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die Personengesellschaft die Kosten, die auf die private Nutzung durch den Gesellschafter entfallen, der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Da die Personengesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, kann zwischen ihr und den Gesellschaftern ein Leistungsaustausch stattfinden, der der Umsatzsteuer unterliegt.
Voraussetzung ist, dass es sich um einen entgeltlichen Vorgang handelt. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt
nicht nur dann vor, wenn zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter für die private PKW-Nutzung ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden ist,
sondern auch dann, wenn das Konto des Gesellschafters in der Buchführung belastet worden ist.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Wenn die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet wird, kann diese aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer darf allerdings - anders als bei Einzelunternehmern - kein pauschaler Abzug von 20% für nicht vorsteuerbelastete Kfz-Kosten abgezogen werden.
Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden allerdings alle Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, also auch die, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war.
Kann die pauschale 1-%-Methode nicht angewendet werden, werden die Kosten zugrunde gelegt, die nach dem Fahrtenbuch oder anderen Aufzeichnungen auf die privaten Fahrten des Gesellschafters entfallen.
Praxis-Beispiel: Eine Personengesellschaft hat im Januar einen neuen Firmen-Pkw erworben, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 39.120 € hatte. Gezahlt hat die Personengesellschaft einen Betrag von 35.700 € (einschließlich 19 %= 5.700 € Umsatzsteuer). Der angeschaffte Firmenwagen steht ausschließlich einem der Gesellschafter für seine betrieblichen und privaten Fahrten zur Verfügung, wobei die betrieblichen Fahrten überwiegen. Der Gesellschafter hat kein Fahrtenbuch geführt. Die Personengesellschaft wendet daher sowohl für ertragsteuerliche als auch für umsatzsteuerliche Zwecke die 1-%-Methode an. Es sind 1% vom Bruttolistenpreis abgerundet auf volle 100 € anzusetzen.
Das sind: 39.100 € x·1%·x 12 Monate = 4.692,00 €
Da von einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch auszugehen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 4.692 € : 1,19 =
3.942,86 €
Hierauf entfällt die Umsatzsteuer mit 3.942,86 € x 19% =
+ 749,14 €
Der Bruttowert ist zu erfassen mit
4.692,86 €
Fazit: Haben Personengesellschaft und Gesellschafter kein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeugs vereinbart, ist umsatzsteuerlich nur dann von einer unentgeltlichen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke auszugehen, wenn das Privatkonto des Gesellschafters in der Buchführung nicht belastet wird bzw. belastet worden ist. Die Belastung des Privatkontos führt zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.